Steuererkleichterung beim Kauf von denkmalgeschützer Immobilie

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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MaecFyl
Beiträge: 3
Registriert: 17. Apr 2020, 06:36

Steuererkleichterung beim Kauf von denkmalgeschützer Immobilie

Beitrag von MaecFyl »

Hallo zusammen,

kennt sich jemand mit Steuerabschreibung von denkmalgeschützen Immobilien aus?

Ein Beispiel:

Wir wollen ein Haus für 500.000€ kaufen, welches zwei Wohnung beinhaltet. Eine davon wollen wir vermieten.

Recherche:

1. Steuerlichen Erleichterungen im Rahmen vom Denkmalschutz: Selbstnutzer können von den denkmalrelevanten Kosten zehn Jahre lang neun Prozent jährlich geltend machen. Bei vermieteten Objekten kann der Sanierungsaufwand über zwölf Jahre verteilt abgeschrieben werden, davon acht Jahre mit jeweils neun Prozent und vier weitere Jahre mit jeweils sieben Prozent. [Quelle: www.Immobilienscout24]

2. Wer selbst in seiner denkmalgeschützten Immobilie wohnt, kann eine Abschreibung von 9 Prozent für zehn Jahre geltend machen. Auch die Anschaffungskosten selbst bringen Steuervorteile: Bis Baujahr 1924 sind dies 2,5 Prozent innerhalb von 40 Jahren – ab Baujahr 1925 sind es 2 Prozent innerhalb von 50 Jahren. [Quelle: www.ruv.de]

Meine Frage:

Ich kann also als Käufer der Immobilie für 40 Jahre 2,5% bei meiner Einkommenssteuer den KAUFPREIS abschreiben? Gilt das auch, wenn der Vorbesitzter dies für z.B. 10 Jahre auch so gemacht hat?

Vielen Dank vorab und viele Grüße

M.
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Steuererkleichterung beim Kauf von denkmalgeschützer Immobilie

Beitrag von Severina »

Nur kurz:

Für den selbst genutzten Teil gilt § 10 f EStG,
für den vermieteten Teil § 7 i EStG.

In beiden Regelungen geht es aber nur um die Aufwendungen, die zur
Sanierung/zur Erhaltung des Gebäudes NACH dem Kauf aufgewendet
werden und die nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt
wurden. In beiden Fällen wird eine entsprechende Denkmalbescheinigung
der zuständigen Behörde benötigt.

Der Kaufpreis selbst ist - soweit er auf den vermieteten Gebäudeteil
entfällt, die Anschaffungskosten für den selbstgenutzten Teil und den
gesamten Grund und Boden sind nicht abschreibbar - nach den allgemeinen
Regeln des § 7 Abs. 4 Nr. 2 je nach Baujahr auf 40 oder 50 Jahre abschreibbar.

Mit dem Erwerb wird eine neue Abschreibungsgrundlage geschaffen, bei
Kauf ist das, was der Vorbesitzer gemacht hat, nicht mehr relevant.

Und vermutlich wissen Sie das schon: Wenn Sanierungsmaßnahmen anstehen,
müssen diese vor dem ersten Hammerschlag mit der Denkmalschutzbehörde
abgestimmt werden - wenn man schon angefangen hat, gibt es in aller Regel
keine Zuschüsse mehr.
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