Verrechnung Einkommen Minijob

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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claasclever
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Registriert: 20. Mär 2017, 16:14

Verrechnung Einkommen Minijob

Beitrag von claasclever »

Hallo liebe Forumsmitglieder,

Ich bin Student, beende gerade meinen Bachelor und erstelle zurzeit meine Steuererklärung rückwirkend für die letzten 4 Jahre.

Ich habe das Studium über immer Minijobs gehabt, um mein Einkommen aufzubessern, blieb immer unter der 450€ Grenze. Ich habe für alle Tätigkeiten eine Jahreslohnsteuerbescheinigung bekommen. Auch für das vergütete Pflichtpraktikum, welches ein ganzes Semester dauerte.

Ich weiß, dass man als Minijobber keine Lohnsteuer zahlt und das Gehalt bei Anlage N nicht angegeben werden muss. Aber meine Fragen sind dennoch:

1. Wenn ich Lohnsteuerbescheide dafür bekommen habe, muss ich das Gehalt bestimmt angeben?

2. Wenn ich die Minijobgehälter angeben muss, dann kann ich auch die Fahrtkosten hierfür abrechnen?

3. Die Fahrtkosten zu Pflichtpraktika (in meinem Fall 7 Monate bei BMW, 680€, keine Lohnsteuer abgezogen, Fahrtweg 200 km täglich hin und zurück) Können als Auswärtstätigkeit abgerechnet werden?
Wenn ich mit 0,3 € rechne, entsteht eine gewaltige Summe für 7 Monate à 5 Arbeitsage die Woche, gibt es da eine Obergrenze bei den Fahrtkosten zu Auswärtstätigkeiten bzw. Fahrtkosten allgemein?

4. Wenn ich die Minijobgehälter und Praktikumsgehälter einmal angegeben habe, obwohl sie nicht lohnsteuerpflichtig und angabepflichtig sind, werden sie dann dennoch verrechnet und mindern meinen Verlustvortrag?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung! Ihr würdet mir ungemein weiterhelfen und mir die Unsicherheit vor der Abgabe insbesondere die Angst vor Fehlern und daraus entstehender Konsequenzen nehmen!

Grüße, claasclever
muemmel
Beiträge: 4845
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Verrechnung Einkommen Minijob

Beitrag von muemmel »

Wenn ich die Minijobgehälter und Praktikumsgehälter einmal angegeben habe, obwohl sie nicht lohnsteuerpflichtig und angabepflichtig sind, werden sie dann dennoch verrechnet und mindern meinen Verlustvortrag? Ihrer Beschreibung nach sind sie durchaus "angabepflichtig" - das erkennt man schon an der in Frage 1 erwähnten Lohnsteuerbescheinigung. Also mindern sie auch den Verlustvortrag, theoretisch jedenfalls, denn praktisch steht der Ihnen für ein Erststudium gar nicht zu. Oder gab es eine Berufsausbildung vorher?
Richtig spannend wird es mit Frage 3: Da dürfte es tatsächlich um vortragbare Werbungskosten gehen - schließlich wurde Einkommen erzielt. Und 30 Cent mal 200 km (es ist tatsächlich eine Auswärtstätigkeit) mal ca. 140 Arbeitstage ergibt stolze 8.400 Euro. Bei so hohen WK werden Sie aber zumindest bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Nachweise bringen müssen - können Sie das? Und wieviel Einkommen steht den 8.400 Euro gegenüber (auf das Jahr bezogen, also aus dem Praktikum und dem offenbar "unechten" Minijob)?
claasclever
Beiträge: 5
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Re: Verrechnung Einkommen Minijob

Beitrag von claasclever »

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung absolviert.

Also verstehe ich das richtig, dass, obwohl in den Lohnsteuerbescheinigungen keine Lohnsteuer ausgewiesen ist, ich also keine Lohnsteuer abgeführt habe, dennoch meine Einnahmen aus Minijobs unter 450 Euro entgegen gerechnet werden und den Verlustvortrag mindern? Aber warum?

Die Fahrten während des Praktikumsemesters habe ich mit dem Fahrzeug meiner Lebensgefährtin unternommen.
Das Praktikumsemester ging über zwei Kalenderjahre. Die ersten 5 Monate fielen ins Kalenderjahr 2015. Für 2015 hatte ich Einnahmen von 5461 Euro aus Praktikumsgehalt und Minijob, dem stehen an Fahrtkosten der Auswärtstätigkeit für die 5 Monate ca. 5700 Euro gegenüber.
2016 hatte ich Einnahmen aus dem Restpraktikum und zwei weiteren Minijobs von 4777 Euro und Fahrtkosten zur Auswärtstätigkeit von ca. 2500 Euro.
schlauelia
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Re: Verrechnung Einkommen Minijob

Beitrag von schlauelia »

Der Minijob gehört NICHT in die Steuererklärung - hierfür hat der Arbeitgeber Steuern usw. gezahlt! Daher können auch Ausgaben, die man für diesen Job hatte, NICHT abgesetzt werden - z.B. Fahrtkosten!!

Das gilt natürlich nur, wenn auch tatsächlich ein echter Minijob vorlag: also keine Lohnsteuerbescheinigung hierfür! Das geht aus der Frage nicht eindeutig hervor!

Lia
claasclever
Beiträge: 5
Registriert: 20. Mär 2017, 16:14

Re: Verrechnung Einkommen Minijob

Beitrag von claasclever »

Hallo Lia,

alle meine Minijobs im Studium waren unter 450€, dennoch habe ich für alle Tätigkeiten einen Lohnsteuerbescheid bekommen. In diesen steht natürlich unter dem Punkt abgeführte Lohnsteuer nichts, weil ja keine Lohnsteuer bezahlt wurde. Das ist auch so beim Praktikumsemester, wo es monatlich 680€ gab.

Wird mir das Einkommen nun doch beim Verlustvortrag gegengerechnet?

Grüße
muemmel
Beiträge: 4845
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Verrechnung Einkommen Minijob

Beitrag von muemmel »

Wird mir das Einkommen nun doch beim Verlustvortrag gegengerechnet? Ja, natürlich - das ist steuerpflichtiges Einkommen, auch wenn keine Steuer dafür abgeführt wurde.
claasclever
Beiträge: 5
Registriert: 20. Mär 2017, 16:14

Re: Verrechnung Einkommen Minijob

Beitrag von claasclever »

Ok, dann nehme ich an, dass ich die Fahrtkosten dafür auch abrechnen kann?
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Verrechnung Einkommen Minijob

Beitrag von schlauelia »

ja, wenn das so ist ( also kein Minijob), dann können auch Werbungskosten gegengerechnet werden.

Aber der Bachelor ist doch ein Erststudium? Ausgaben dafür nur Sonderausgaben - kein Verlustvortrag.

Oder wurde vorher eine andere Ausbildung gemacht? Dann Ausgaben für das Studium auch Werbungskosten und wenn hier mehr rauskommt als das Brutto der Jobs: Verlustvortrag!

Lia
muemmel
Beiträge: 4845
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Verrechnung Einkommen Minijob

Beitrag von muemmel »

Oder wurde vorher eine andere Ausbildung gemacht? Ja - hat der TE schon erwähnt...
claasclever
Beiträge: 5
Registriert: 20. Mär 2017, 16:14

Re: Verrechnung Einkommen Minijob

Beitrag von claasclever »

Erstmal danke für die Antworten!

Aber eines verstehe ich nicht ganz: was unterscheidet denn "echte" Minijobs und andere Minijobs? Ich meine, wenn ich unterhalb der 450 Euro bekomme und keine Lohnsteuer auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird, dann handelt es sich doch um einen Minijob? Wenn nicht, wozu dann die Abgrenzung?
muemmel
Beiträge: 4845
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Verrechnung Einkommen Minijob

Beitrag von muemmel »

Ganz einfach - der "echte" Minijob ist steuerfrei, der "unechte" nicht. Zwar wird in Steuerklasse 1 keine Steuer abgeführt, aber das liegt am Grundfreibetrag, nicht an einer grundsätzlichen Steuerbefreiung.
Ich meine, wenn ich unterhalb der 450 Euro bekomme und keine Lohnsteuer auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird, dann handelt es sich doch um einen Minijob? Ja, aber halt um den "unechten" oder auch "Minijob auf Lohnsteuerkarte" genannten. Und daß das einen ziemlichen Unterschied machen kann, merken Sie ja gerade...
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