Progressionsvorbehalt

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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alex.wirtz
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Registriert: 6. Jan 2017, 06:36

Progressionsvorbehalt

Beitrag von alex.wirtz »

Hallo zusammen,
während meiner Erklärung 2016 (die Erste seit 2009) bin ich auf ein Problem gestoßen, welches mich hier hin verschlagen hat. Ich war zwischen 2010-09/2016 im Ausland (NLD) bei einer zwischenstaatlichen Organisation tätig und habe ein steuerfreies Einkommen gehabt. Meinen Wohnsitz habe ich in Deutschland, bin also täglich über die Grenze. Durch den Wohnsitz in D. war ich zwar Steuerpflichtig, da ich aber sonst keine Einkünfte hatte, habe ich mich mit meinen Finanzamt geeinigt keine Steuererklärung abzugeben. So weit so gut.

Jetzt habe ich im Oktober wieder eine Tätigkeit in Deutschland angenommen, die ganz normal versteuert wird. Des Weiteren bin ich umgezogen und habe nun ein anderes Finanzamt. Jetzt habe ich versucht eine Steuererklärung zu erstellen (mittels Software), da ich mir dachte für drei Monate Tätigkeit kann das ja nicht viel sein, bis auf die Anlage N Aus gestoßen bin. Da ich mir denke dass das Finanzamt mich fragen wird was ich die ersten neun Monate gemacht habe, wollte ich halt mein ausländisches und steuerfrei es Einkommen angeben. Die einzige Option die mir die SW ( Buhl) erlaubt rechnet mir immer den Progressionsvorbehalt auf meinen Steuersatz. Somit müsste ich rund 3TSD Euro nach bezahlen. Bei einem Bruttogehalt von 18TSD (3Monate) und bereits 2.8TSD gezahlten Lohnsteuer.

Nun habe ich versucht mich in das Thema Progressionsvorbehalt einzulesenbund muss feststellen das jedes mal wenn ich Par 32 EStG. lese, etwas anderes verstehe. Auf der einen Seite lese ich das Einkünfte aus EU Staaten nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Da mein ausländisches Gehalt in den NLD zudem steuerfrei ist (gem. Paris Protokoll von 1952) und von einer zwischenstaatlichen Organisation kommt, verstehe ich das der Progressionsvorbehalt nicht zum tragen kommt. Andererseits wenn man ein wenig Online recherchiert auf Fälle und sogar Urteile stößt wo der Progressionsvorbehalt doch zum tragen kommt, zudem sehe in der N-Aus keine Möglichkeit andere Eintragungen vorzunehmen.

Leider ist meine Schilderung etwas länger ausgefallen, ich hoffe ich konnte den Fall plausibel darlegen. Ich hoffe das jemand mich zum Thema Progressionsvorbehalt, besonders auf meinen Fall bezogen erleuchten kann.

Vielen Dank im voraus
Ptr
Beiträge: 27
Registriert: 7. Apr 2014, 11:13

Re: Progressionsvorbehalt

Beitrag von Ptr »

M.E. gilt EStG § 32b (1) Nr. 4: Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind...
Also Progressionsvorbehalt.
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