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regelmäßige Arbeitsstätte

Verfasst: 27. Jul 2012, 08:01
von digit
Hallo,

kann mir jemand so schnell wie möglich seine Meinung zu folgendem Sachverhalt mitteilen?

-ein Bankangestellter Bezirksleiter hat in mehreren Bankfilialen einen Arbeitsplatz eingerichtet, welchen er mal
mehr mal weniger regelmäßig aufsucht. Lt. Arbeitsvertrag ist er keiner konkreten Filiale zugeordnet, viel mehr ist er einfach ein Bezirksleiter.

-er führt Fahrtenbuch, in welchem er seine Fahrten zu den verschiedenen Filialen, zwischen den Filialen, zu den Kunden und sonstige dokumentiert

-2010 wollte er eine Auswärtstätigkeit mit Dienstreisen geltend machen, welche nicht anerkannt wurde

-2011 möchte er dies wieder tun mit dem Hintergrund, dass sich in 2011 BFH und BMF endlich konkret dazu geäußert haben

Wie kann man argumentieren um Recht zu bekommen? Gilt die neue Rechtssprechung in diesem Fall überhaupt? Und muss sich das Finanzamt an den Vorgaben des BMF orientieren?

Liebe Grüße

Re: regelmäßige Arbeitsstätte

Verfasst: 27. Jul 2012, 19:49
von ruepel
Hallo,

zu 2011 ansetzen und Steuerbescheid abwarten. Wenn anerkannt, alles gut.
Wenn nicht anerkannt, dann Einspruch nach § 347 ff. AO mit Angabe des Aktenzeichens des Urteils.
müsste eigentlich reichen.

zu 2010 Bescheid prüfen. Ist in den Erläuterungen eine Begründung zur Abweichung von dem Erklärten angegeben worden?
Wenn ja, Pech gehabt. Dann geht nur noch eine Änderung, wenn innerhalb der Einspruchsfrist § 355 Absatz 1 Satz 2 AO ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Absatz 1 AO gestellt worden ist. Dieser Antrag war mit Hinweis auf das laufende Verfahren zulässig und begründet.
Wenn nein, dann hat der Steuerbescheid einen sogenannten heilbaren Fehler nach § 126 Absatz 3 Satz 1 AO.
Demzufolge ist dem Steuerpflichtigen nach Heilung des Verfahrensfehlers (Nachlieferung der Begründung für die Abweichung vom Erklärten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren § 110 AO. Vorsicht, dafür gibt es nur eine Frist von einem Jahr ab Versäumnis der Begründung § 110 Absatz 3 AO.
Schau also auf Deinen Steuerbescheid.

Gruß

Re: regelmäßige Arbeitsstätte

Verfasst: 30. Jul 2012, 13:53
von digit
Danke schonmal :-)

Für 2010 seh ich keine Chance mehr. Hatten schon zum damaligen Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren am laufen, welches wir dann auf Anraten des Finanzamtes zurücknahmen, weil wir vergessen hatten, die steuerfreien Erstattungen mitanzugeben. Heute ärgere ich mich, dass man nicht standhafter blieb.

Nichtsdestotrotz habe ich grade deshalb Angst, dass das Finanzamt wieder argumentiert, dass alle Filialen eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen und deshalb keine VMA zu gewähren sind. Die wollen dem Bezirksleiter einer Bank, der immer in anderen Filialen tätig ist unterstellen, dass all diese Filialen seine regelmäßige Arbeitsstätte sind.

Sehe ich das richtig, dass das Finanzamt das jetzt nicht mehr unterstellen kann, da es, wenn überhaupt, nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte gibt? Also das einzige was sie verlangen könnten, wäre eine von den Filialen, an denen er tätig ist, zu seiner EINEN regelmäßigen Arbeitsstätte zu benennen, richtig? Dann wären die Tage an denen er in den anderen Filialen ist ja trotzdem mit VMA anzusetzen, da er sich außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte befindet.

Wenn wir es aber schaffen zu argumentieren, dass keine der Filialen eine übergeordnete Bedeutung gegenüber den anderen hat und er jede Filiale mal mehr mal weniger regelmäßig aufsucht, er weder einen ganzen Tag in der Woche in einer Filiale ist, noch in einer Filiale häufiger als in einer anderen, können die selbst das nicht verlangen oder?

Zumindest hoffe ich, dass sie nicht wieder die gleichen Gründe für das Ablehnen nennen wie im Bescheid 2010. Denn da hatte unsere Argumentation ja auch keinen Erfolg. Wagen die vom Finanzamt sich das jetzt überhapt noch, zu behaupten er hätte mehrere Arbeitsstätten obwohl sich BFH und BMF eindeutig dazu geäußert haben, dass ein AN nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann?

Ich will nur gewappnet sein, falls mich sowas erwartet.

Liebe Grüße

Re: regelmäßige Arbeitsstätte

Verfasst: 30. Jul 2012, 15:58
von ruepel
Hallo,

Du wirst dich durch die Lohnsteuerrichtlinien arbeiten müssen. Gemäß H 9.4 -Regelmäßige Arbeitsstätte- LStH 3. Spiegelstrich kann ein Arbeitnehmer innerhalb des selben Dienstverhältnisses mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben (BFH vom 7.6.2002 -BStBl. II S. 878. Hier solltest Du mal die angeführten Beispiele lesen und prüfen, inwieweit das zutrifft.

Gruß

Re: regelmäßige Arbeitsstätte

Verfasst: 31. Jul 2012, 14:20
von digit
Aber neu gilt doch für alle offenen Fälle folgendes: entweder EINE oder KEINE regelmäßige Arbeitsstätte. Und das gilt doch für jeden AN ob nun Beziksleiter, Filialleiter oder sonst was...

Das heißt für den Bezirksleiter der seine Steuererklärung jetzt abgibt, dass er die alte Rechtslage, in der mehrere Arbeitsstätten möglich waren nicht mehr berücksichtigen muss oder? Mir geht es darum, dass ich damit rechne, dass das Finanzamt "rumstänkert" eben wegen diesem Streipunkt "EINE oder KEINE". Aber darf das Finanzamt denn jetzt noch "rumstänkern" wenn doch lt. BFH und BMF eindeutig geregelt ist, dass es nur noch EINE oder KEINE regelmäßige Arbeitsstätte gibt?