Verspätungszuschlag

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Schorschi
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Verspätungszuschlag

Beitrag von Schorschi »

Folgende Situation:

A (Ausländer, ahnungslos, lässt sich bei der Steuererklärung von ebenso ahnungslosem deutschen Freund, dem Verfasser dieser Nachricht helfen) ist in folgender Situation:

Hat 2018 einmalig auf Werkvertragsbasis gearbeitet und 6500 Euro eingenommen, danach durchgehend als Angestellter. Im Sommer 2020 hat er - in der Meinung, es sei freiwillig - eine Steuererklärung für 2018 eingereicht. Resultat: Nachzahlung von € 2,04; Verspätungszuschlag € 320, da ja wegen der selbständigen 6500 Euro die Steuererklärung verpflichtend war.

Frage: Ist hier irgendeine Art von Einspruch möglich? Einen Handlungsspielraum bei Ahnungslosen haben die Finanzämter anscheinend nicht mehr, aber das Verhältnis Nachzahlung zu "Strafe" ist derart ohne jede Proportion - muss das wirklich sein?
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von muemmel »

Der Gesetzgeber hat nun mal festgelegt, dass der Zuschlag mindestens 25 Euro pro Monat beträgt. Was ich tun würde: Nach vergessenen Betriebskosten suchen, die natürlich belegbar sein sollten. Ich weiss ja nicht, was der Mann eigentlich gemacht hat, aber hat er z. B. Kosten für Internet und Telefon geltend gemacht? Diese Kosten schiebt man dann per Einspruch nach. Und wenn man damit die 2,04 Euro Nachzahlung wegbekommt, entfällt auch der Verspätungszuschlag - der wird nämlich nur bei einer Nachzahlung erhoben.
Ergänzend sollte man auch die "Aussetzung der Vollziehung" beantragen - sonst müsste er nämlich trotz Einspruch zahlen.
Schorschi
Beiträge: 9
Registriert: 6. Dez 2020, 13:09

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von Schorschi »

Vielen Dank, der Ansatz klingt gut! Telefon wurde schon reingerechnet, aber wir gucken mal, ob sich sonst was findet.
Schorschi
Beiträge: 9
Registriert: 6. Dez 2020, 13:09

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von Schorschi »

Betriebskosten haben wir keine gefunden, wohl aber bislang nicht berücksichtigte Werbungskosten, in Höhe von 24 €, für die zweite Jahreshälfte, in der mein Bekannter als Angestellter gearbeitet hat. Antwort auf den Einspruch: Durch die neu vorgetragenen Werbungskosten verändere sich nicht die Höhe der verbleibenden Steuern. Eine Nichtanerkennung der neuen Werbungskosten könnte tausend Gründe haben - aber wie kann es sein, dass sie unabhängig von ihrer Anerkennung keinen Effekt haben?

Im Grunde wären zusätzliche Werbungskosten doch schlicht von dem bisher angenommenen zu versteuernden Einkommen zu subtrahieren, oder? Wenn man den alten und den neuen Betrag für das zu versteuernde Einkommen in einen Steuerrechner eingibt (dessen Ergebnis für den alten Betrag mit dem Steuerbescheid übereinstimmt), kommt man auf eine Differenz von 6 €, die für den gewünschten Effekt ausreichen würde. Wo liegt mein Denkfehler?
Severina
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Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von Severina »

Liegen die gesamten Werbungskosten denn über dem Pauschbetrsg von 1000 €?
Schorschi
Beiträge: 9
Registriert: 6. Dez 2020, 13:09

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von Schorschi »

Ja! Der alte ebenso wie der neue Betrag.
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