Hallo!
Ich hoffe ich bin hier im richtigen Forum Folgender Fall liegt zu Grunde:
Hofbetreiber arbeitet Vollzeit (Einkünfte aus nichtselbststätiger Tätigkeit) und hat die Landwirtschaft (nur Grünland/Weidenutzung) vom Vater gepachtet, zwecks Renteneintritt.
Die Landwirtschaft wird im Nebenerwerb geführt, Gesamtfläche beträgt 12 Hektar (6 Hektar vom Vater, 6 Hektar von anderen Verpächtern)
Die Tierhaltung besteht aus 12 Kleinpferden/Ponys (10 eigene, teilweise Gnadenbrotpferde sowie 2 Pensionspferde), 10 Hühnern und Enten.
Die Heuernte wird komplett für den Eigenverbrach benötigt.
Die Gewinnermittlung erfolgte bisher nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG). Die Einkünfte bestehen aus den Einnahmen für die Pensionspferde (mtl. 360 €) sowie aus den Programm-/Födergelder (Kulap, Direktzahlungen, ...).
Ausgaben waren Pachtzins, Versicherungen für Traktor, Strom, etc.
Damit wies der Steuerbescheid bisher letztlich immer als Gewinn 0,00 € aus.
Mit der Neuregelung der Gewinnermittlung nach § 13 a EstG ab 2015 wurde nun vom Finanzamt für das Jahr 2016 ein Gewinn in Höhe von 4.200 € angesetzt (12x 350€ Hektarwert), ohne dass anfallende Pachtzinsen etc. in Abzug gebracht werden könnten. Damit wäre nun für den Hofbetreiber eine Steuernachzahlung fällig für einen Gewinn der so nicht vorhanden ist.
Nun meine Fragen:
Kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden, mit der Begründung, dass die Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgen soll?
Oder ist eine Änderung der Gewinnermittlung dann erst für 2017 möglich?
Wenn ja, sind dann neben den Pensionspferden auch die Programm-/Fördergelder als Einnahmen anzugeben? Und die Erstattung der Dieselbeihilfe?
Können neben dem Pachtzins, Versicherungen, Maschinenkosten, … auch Tierarzt, Zusatzfutter, Instandhaltungskosten für Zaun etc. abgesetzt werden?
Vielen Dank schon mal!
Einspruch Steuerbescheid und Wechsel von Gewinnermittlung nach §13a EstG (Landwirtschaft) zu EÜR ?
Re: Einspruch Steuerbescheid und Wechsel von Gewinnermittlung nach §13a EstG (Landwirtschaft) zu EÜR ?
ja - allerdings nicht unbedingt, soweit es die eigenen Pferde betrifft, bei Pferdehaltung im kleinen Umfang eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen, ist i.d.R. schwierig . Ich rate dringend vor einer Entscheidung zum Besuch einer landwirtschaftlichen Buchstelle.solfari09 hat geschrieben: ↑27. Feb 2018, 14:04
Nun meine Fragen:
Kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden, mit der Begründung, dass die Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgen soll?
Nein: s. § 13 a Abs. 2 EStG
Oder ist eine Änderung der Gewinnermittlung dann erst für 2017 möglich?
Wenn ja, sind dann neben den Pensionspferden auch die Programm-/Fördergelder als Einnahmen anzugeben? Und die Erstattung der Dieselbeihilfe?
ja, natürlich. Die Einnahme-ÜBerschuss-Rechnung muss ALLE betrieblichen Einnahmen und Ausgaben enthalten. Privatanteile sind abzugrenzen und es muss eine Übergangsbilanz erstellt werden.
Können neben dem Pachtzins, Versicherungen, Maschinenkosten, … auch Tierarzt, Zusatzfutter, Instandhaltungskosten für Zaun etc. abgesetzt werden?
Vielen Dank schon mal!