Fahrtkostenabzug bei Nebengewerbe neben Angestelltenverhältnis

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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yves
Beiträge: 3
Registriert: 10. Nov 2010, 20:03

Fahrtkostenabzug bei Nebengewerbe neben Angestelltenverhältnis

Beitrag von yves »

Hallo zusammen,


kann jemand zu folgender theoretischen Konstellation eine Auskunft erteilen, ggf auch mit Angabe der zugehörigen Gesetze/Paragraphen?

- Person ist im Haupterwerb Angestellt / Arbeitnehmer
- nebenbei wird ein Gewerbe als Zusteller betrieben (Kleinunternehmerregelung gewählt / ohne USt)
- für die Gewerbetätigkeit wird vom (aktuell einzigen) Auftraggeber ein Fzg gestellt. Daher muss die Person für jeden Einsatz zu einer fixen Adresse ("Parkplatz") anreisen.
- die Anreise zum "Parkplatz" erfolgt per Privatpkw, der nicht auf das Gewerbe angemeldet ist (dh mW nach sind 30 Cent abziehbar je gefahrener km)

Die Anfahrten zum "Parkplatz" erfolgen je nach Einsatzzeitpunkt von den verschiedensten Orten aus: Von zu Hause, von der Arbeitsstätte (Angestelltenverhältnis), von den Eltern, aus der Stadt, von der Freundin aus etc.

Frage: Welche Fahrten/Strecken dürfen zwecks Gewinnermittlung nun vom Gewerbeumsatz als Kosten abgezogen werden?
- Jede TATSÄCHLICH durchgeführte Fahrt VOR und NACH einem Einsatz (egal von/zu welcher der o.g. Adressen)?
- eine Fahrt von meiner Meldeadresse zum Parkplatz und eine Fahrt zurück nach Hause, UNABHÄNGIG von den tatsächlich durchgeführten Fahrten?
- eine andere Lösung?
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Fahrtkostenabzug bei Nebengewerbe neben Angestelltenverhältnis

Beitrag von schlauelia »

sind die Entfernungen Freundin zum Parkplatz und Eltern zum Parkplatz weiter als eigene Wohnung zum Parkplatz??
Offensichtlich ja, sonst würde die Frage nicht kommen!

Alle Fahrten zu Eltern, Freundin sind privat!! Also Betriebsausgaben nur eigene Wohnung zum Parkplatz!
yves
Beiträge: 3
Registriert: 10. Nov 2010, 20:03

Re: Fahrtkostenabzug bei Nebengewerbe neben Angestelltenverhältnis

Beitrag von yves »

Nein. In der hier angenommene Konstellation ist die Entfernung Wohnung-Parkplatz die längste, was aber für meine Frage nach der korrekten Regelung unerheblich ist. Ich nehme an, dass es keine gesetzlichen Richtlinien sinngemäß "Ansetzbar ist die Entfernung Wohnung-Einsatzort-Wohnung, außer es wird faktisch nur eine kürzere Strecke zurückgelegt" gibt.

Daher bleiben die Fragen:
- sollen die TATSÄCHLICHEN Fahrten abgezogen werden?
- sollen die THEORETISCHEN (wennauch zT gar nicht durchgeführten) Fahrten Meldeadresse - Parkplatz - Meldeadresse abgezogen werden?
- andere Lösung?
-> Rechtsnorm, Richtline o.ä. dafür?

Falls dies zur besseren Nachvollziehbarkeit der Frage hilft, bitte folgendes zu Grunde legen:
Die Fahrten werden als Springer und nach Bedarf durchgeführt; es gibt keinen "Fahrplan" und die Einsatzzeiten sind nicht immer lange im Voraus absehbar. Zudem gibt es mehrere Fahrer die die Fzg für verschiedene Touren nutzen. Falls am jeweiligen Tag ein Einsatz liegt, gilt: Nach Dienstschluss in der Angestelltentätigkeit fährt die Person entweder
- nach Hause (wenn ein Einsatz oder dessen Uhrzeit noch unbekannt ist oder etliche Stunden in der Zukunft liegt), ODER
- zu einem der eingangs genannten Orte (wenn die Einsatzuhrzeit frühzeitig bekannt ist ABER der Einsatz erst in den nächsten Stunden erfolgen kann) ODER
- direkt zum Parkplatz (wenn die Einsatzuhrzeit frühzeitig bekannt ist UND der Einsatz mehr oder weniger direkt erfolgt).
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