Handwerkerleistung nicht anerkannt

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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DirkJ.
Beiträge: 2
Registriert: 25. Mai 2019, 03:14

Handwerkerleistung nicht anerkannt

Beitrag von DirkJ. »

Hallo Forengemeinde,

Nachfolgend würde ich gerne den Sachverhalt schildern und wissen wie das die Experten unter uns sehen.
Im April letzten Jahres habe ich eine Immobilie gekauft, an welcher bis dato saniert/renoviert wird.
Handwerker-Rechnungen wurden in diesem Jahr aberkannt, weil kein Wohnsitz am Objekt gemeldet ist ????
So die Aussage vom Finanzamt.
Nach dem Einlegen eines Widerspruchs und Verweis auf ein Schreiben des BMF vom 9.11.2016 ( Definition Haushalt Umzug etc.)
hat man zwar keinen zwingenden Wohnsitz
mehr vorausgesetzt, jedoch behauptet dass der Umzug in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen muss ??????

Ist das nicht der Fall wenn ich den Ursprungs-Haushalt renoviere wegen Nachmieter o.ä.?

Alle Rechnungen beziehen sich auf das Sanierungsobjekt.

Wäre für Anregungen und Hinweise dankbar.

Grüße Dirk
Severina
Beiträge: 1246
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Handwerkerleistung nicht anerkannt

Beitrag von Severina »

Bitte erst Mal Sachverhaltsaufklärung: Sie renovieren die erworbene Immobilie? Die Ursprungsimmobilie ist die, in der Sie (noch) wohnen und wo ein Nachmieter herein soll - und falls ja, was hat dieser letztere Umstand dann mit der Renovierung der erworbenen Immobilie zu tun?

Was hat die Immobilie gekostet und wie viel wird die Sanierung Kosten? Werden Sie die erworbene Immobilie zu 100 % selbst nutzen?
DirkJ.
Beiträge: 2
Registriert: 25. Mai 2019, 03:14

Re: Handwerkerleistung nicht anerkannt

Beitrag von DirkJ. »

Hallo,

noch mal zum Sachverhalt :
Die Immobilie mit aktuellem Wohnsitz , also die Ursprungsimmobilie ist nicht vorgesehen für eine Nachmieter,
die gekaufte Immobilie (80.000€), ist aktuell im Sanierung/Renovierungsstatus ( 100.000€)und wird von mir selbst bezogen .
( Geplant ab ca. August)

Gemäß dem Schreiben vom BMF kann der steuerpflichtige die Renovierungskosten in der Ursprungsimmobilie geltend machen, tritt jedoch in meinem Fall nicht ein.
m.E. interpretiert die Sachbearbeiterin vom FA die Sache falsch.

WIe muss ich das folgende verstehen in Anbetracht im engen zeitlichen Zusammenhang ?

hier der Auszug aus dem BMF Schreiben in Bezug auf den Wohnsitz/Umzug

"3. Wohnungswechsel, Umzug
3 Der Begriff „im Haushalt“ ist nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen“ gleichzusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht.Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuer-pflichtigen handelt, kommt es grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis ist der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung der Zeitpunkt, auf den die Kündigung erfolgt, und bei einem Kauf der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters) nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auf das in der Regel anzufertigende Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden.
Severina
Beiträge: 1246
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Handwerkerleistung nicht anerkannt

Beitrag von Severina »

DirkJ. hat geschrieben: 25. Mai 2019, 21:48

"3. Wohnungswechsel, Umzug
3 Der Begriff „im Haushalt“ ist nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen“ gleichzusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuer-pflichtigen handelt, kommt es grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis ist der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung der Zeitpunkt, auf den die Kündigung erfolgt, und bei einem Kauf der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters) nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auf das in der Regel anzufertigende Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden.
Für meine Begriffe gilt der enge zeitliche Zusammenhang für beide Varianten. Die Frage ist, ob dieser bei so umfangreichen Arbeiten, die trotz des Einsatzes von Handwerkern 1 1/3 Jahre in Anspruch nehmen, noch gegeben ist. Eine nähere Bestimmung des Begriffs "enger zeitlicher Zusammenhang" im Hinblick auf Handwerkerleistungen ist mir nicht geläufig, vielleicht kann jemand anderes dazu was beitragen.

Ich würde im Einspruch die notwendigen Arbeiten und die Gründe für die lange Zeit, die diese in Anspruch nehmen, genau darlegen und auf die aus heutiger Sicht baldige Fertigstellung verweisen, um darzulegen, warum in Ihrem Fall nach wie vor ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
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