Angabezeitraum verschlafen?

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Surfer1988
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Angabezeitraum verschlafen?

Beitrag von Surfer1988 »

Hallo,

Bei mir besteht Verwirrung!
Ich habe 2019 gebaut, Eigenheim. Baubeginn war am 15.03.2019, offizieller Einzug (also Ummeldung am Rathaus) am 01.01.20.

Natürlich war dort noch nicht alles fertig, die Nebenanlagen wurden erst in 2020 errichtet.

Nun wollte ich dies in der Steuererklärung angeben.

Jetzt habe ich im Januar 2021 z.B die Schlussrechnung für die Elektrik erhalten.
Rechnungsdatum steht: 30.12.20
Mit ausgewiesenen Abschlagszahlungen am 10.6.19 (7400€) und am 19.12.19 (10.700€). <-- zu diesem Termin wurde das Geld an die Firma überwiesen.
Die Schlussrechnung sieht nun noch 3400€ vor. (Diese wird also jetzt in 2021 beglichen)
Material und Lohnkosten sind für die Gesamtrechnung ausgewiesen, nicht jedoch für die einzelnen Zahlungen.

Die beiden Zahlungen aus 2019 wollte ich bereits 2020 geltend machen, hier sagte aber das Finanzamt, gilt nur für selbst bewohntes Eigenheim und das 2019 noch nichts bewohnt wurde, zählen die nicht.

Folgende Fragen:
Zählt für meine Angabe und geltend Machung das Rechnungsdatum und der Gesamtrechnungsbetrag?
Oder die Abschlagszahlungen und Überweisungsdatum?
Kann ich für 2020 überhaupt was geltend machen? oder erst die Anteile von 3400€in 2021?

Ich habe aus 2020 noch weitere Rechnungen z.B für die Garage, Carport usw, die auch in 2020 bezahlt wurden.
Rein mit der Elektriker Rechnung, wären die 6000€ Lohnanteile aber schon voll.


Danke für eure Hilfe

Lg
Severina
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Re: Angabezeitraum verschlafen?

Beitrag von Severina »

Als Handwerkerleistung, was hier offenbar gemeint ist, können die Kosten eines Neubaus überhaupt nicht geltend gemacht werden, s. § 35 a EStG:
"fürRenovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmren".

Wenn Sie (anteilig) vermieten würden, würden die Kosten Bestandteil der Gesamtkosten für den Bau sein und in die Abschreibung mit eingehen.
Surfer1988
Beiträge: 4
Registriert: 12. Dez 2017, 21:09

Re: Angabezeitraum verschlafen?

Beitrag von Surfer1988 »

Sehe in dem Text keinen Wortlaut mit Neubau?
Ich bin davon ausgegangen, dass man ab Bezug, alles als "Modernisierung" absetzen kann?

Danke,

Lg
Tom998
Beiträge: 549
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Angabezeitraum verschlafen?

Beitrag von Tom998 »

Ich bin davon ausgegangen, dass man ab Bezug, alles als "Modernisierung" absetzen kann?
Modernisieren kann man nur, was vorher fertig gestellt wurde.
Natürlich war dort noch nicht alles fertig, die Nebenanlagen wurden erst in 2020 errichtet.
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Angabezeitraum verschlafen?

Beitrag von Severina »

Surfer1988 hat geschrieben: 12. Feb 2021, 07:14 Sehe in dem Text keinen Wortlaut mit Neubau?
Ich bin davon ausgegangen, dass man ab Bezug, alles als "Modernisierung" absetzen kann?

Danke,

Lg
Ich revidiere meine Antwort teilweise - es kommt aber auf den Einzelfall unddie Art der nach dem Einzug angefallenen Arbeiten an und auch darauf, ob das Haus bei der Anmeldung tatsächlich bewohnbar war:

https://www.google.com/amp/s/www.haufe.de/amp/steuern/kanzlei-co/handwerkerleistungen-auch-bei-einem-neubau-optimal-nutzen_170_301002.html

Darüber hinaus gilt das Abflussprinzip - man kann in der Erklärung für 2020 das ansetzen, was in 2020 bezahlt wurde.
Surfer1988
Beiträge: 4
Registriert: 12. Dez 2017, 21:09

Re: Angabezeitraum verschlafen?

Beitrag von Surfer1988 »

Darüber hinaus gilt das Abflussprinzip
Danke, das hab ich gesucht.

Werde mein Glück mit den Nebenanlagen mal probieren. Diese Zahlungen wurden 2020 getätigt.

Lg
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Angabezeitraum verschlafen?

Beitrag von taxpert »

Severina hat geschrieben: Als Handwerkerleistung, was hier offenbar gemeint ist, können die Kosten eines Neubaus überhaupt nicht geltend gemacht werden
Tom998 hat geschrieben: Modernisieren kann man nur, was vorher fertig gestellt wurde.
Damit habt ihr nach dem Gesetzeswortlaut und auch nach Auffassung der Finanzgerichtsbarkeit (FG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2017, AZ.: 6 K 6199/16) vollkommen recht!

Nur, dass das BMF eine wesentlich laxere Auffassung zu Gunsten der Stpfl. vertritt!

Grundsätzlich sind die Herstellungskosten im Steuerrecht ziemlich genau definiert, R6.3 EStR und H6.3 EStH. In seinem Schreiben vom 07.11.2016 unter Rz. 21 bezieht sich das BMF ausdrücklich nicht auf die Definition der Herstellungskosten, sondern hält alle Arbeiten, die nach Fertigstellung im Sinne des H7.4 "Fertigstellung" EStH (= Beginn der AfA) anfallen für begünstigt. Natürlich können nach diesem Zeitpunkt anfallende Arbeiten qua Definition Herstellungskosten darstellen!

Aus diesem Grund wurde auch der Kläger -obwohl er vor dem FG verloren hat!- seitens der Finanzverwaltung klaglos gestellt!
Surfer1988 hat geschrieben: Zählt für meine Angabe und geltend Machung das Rechnungsdatum und der Gesamtrechnungsbetrag?
Oder die Abschlagszahlungen und Überweisungsdatum?
Kann ich für 2020 überhaupt was geltend machen? oder erst die Anteile von 3400€in 2021?

Ich habe aus 2020 noch weitere Rechnungen z.B für die Garage, Carport usw, die auch in 2020 bezahlt wurden.
Rein mit der Elektriker Rechnung, wären die 6000€ Lohnanteile aber schon voll.
Maßgeblich ist ausschließlich, dass die Leistung NACH dem Einzug erbracht wurde! Es ist z.B. unglaubwürdig, dass in ein Haus eingezogen wurde, dessen Elektroanlage noch nicht installiert ist. Begünstigt wären hier allerhöchsten Nacharbeiten in einzelnen Räumen!
Surfer1988 hat geschrieben: offizieller Einzug (also Ummeldung am Rathaus) am 01.01.20.
Aus steuerlicher Sicht weder das Datum AUF das man sich ummeldet, noch das Datum AN DEM man sich ummeldet relevant, sondern der Tag des tatsächlichen Umzuges. Hierzu können ggf. entsprechende Unterlagen -z.B. Rechnung Umzugsunternehmen oder Leih-Lkw- angefordert werden.

taxpert
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