Fahrten zu Freundin/Ehefrau bei getrennten Wohnsitzen

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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zweckform
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Registriert: 15. Jun 2020, 08:45

Fahrten zu Freundin/Ehefrau bei getrennten Wohnsitzen

Beitrag von zweckform »

Guten Morgen zusammen,
Ich bin mir derzeit unsicher, wie die Fahrten zu meiner Ehefrau im Jahr 2019 der Steuererklärung anzugeben sind.

Zuerst die Situation:
Bis Mitte 2018 wohnten wir zwecks Studium bzw. Arbeit in Essen. Ich wollte mich beruflich umorientieren und erhielt eine Zusage für eine Stelle in A-Stadt ab Oktober 2018. Meine Freundin, die ihr Studium abgeschlossen hatte, erhielt zum gleichen Zeitpunkt eine Zusage für eine Stelle in K-Stadt. Diese wollte sie vorübergehend annehmen, bis sie auch in Augsburg etwas findet.
Wir hatten also ab diesem Zeitpunkt zwei getrennte Erstwohnsitze, sie in einer WG in K-Stadt, ich ohne eigenen Hausstand bei meinen Eltern bei A-Stadt.

Im März 2019 haben wir geheiratet, ab August 2019 hatte meine jetzt Frau ebenfalls eine Stelle in Augsburg. Bis August hatten wir auf Grund der beruflichen Situation die getrennten Erstwohnsitze beibehalten.

Bis August 2019 konnte ich meine Frau nur an en Wochenenden sehen, und habe dies auch regelmäßig getan.

Nun habe ich zwei Fragen:
1. (Wie) können die Fahrten in der Steuererklärung angegeben werden? Wegen fehlendem Hausstand und zwei getrennten Erstwohnsitzen sind es ja keine Familienheimfahrten? Ich habe auch folgende Aussage entdeckt, der mir aber auch nicht weiterhilft, da ich im WG-Zimmer meiner Frau in K-Stadt ja keinen Erstwohnsitz hatte.
Wie funktioniert es also? Denn die berufliche Situation und die Notwendigkeit, regelmäßig 400km zurückzulegen, um meine Frau sehen zu können sind ja zweifelsohne eine außergewöhnliche Belastung?

Falls eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt (keine eigene Wohnung, nur Zimmer im Elternhaus), handelt es sich bei den Heimfahrten um Fahrten zwischen (Haupt-) Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. In diesem Fall sind mit der Entfernungspauschale absetzbar zum einen die Fahrten von der Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes zur Tätigkeitsstätte und zum anderen die Fahrten von der Hauptwohnung zur Tätigkeitsstätte, sofern „die weiter entfernt liegende Hauptwohnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird“


2. Für welchen Zeitraum können die Heimfahrten berücksichtigt werden? Für den gesamten Zeitraum von Januar bis August, oder erst ab der Hochzeit im März?
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