Verlust Praxisausstattung durch Hausbrand
Verlust Praxisausstattung durch Hausbrand
Eine asiatische Zahnärztin hat Ihre Praxisausstattung bei ihren Eltern untergestellt, weil sie für einige Jahre nach Deutschland migrierte. Das Elternhaus ist nun abgebrannt. Die Ärztin wollte den Verlust als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dies wird durch das Finanzamt verweigert, da sie durch eine Hausratversicherung hätte vorsorgen müssen. Der Verlust sei so als normales Lebensrisiko zu werten. Im Herkunftsland aber sind Hausratsversicherungen unüblich. Auch würde eine solche, wäre sie überhaupt zu finden, wohl kaum Betriebsmittel absichern. Hätte sie den Verlust besser als Werbungskosten geltend gemacht?
Re: Verlust Praxisausstattung durch Hausbrand
Ergebnis richtig, Begründung falsch.Mosquito hat geschrieben: Dies wird durch das Finanzamt verweigert, da sie durch eine Hausratversicherung hätte vorsorgen müssen.
Die Lösung gibt man doch bereits selber! Der Untergang von Betriebsmitteln stellt in Höhe des Buchwertes Betriebsausgaben dar, ebenso wie die Neuanschaffung von Betriebsmitteln. Von daher kommt man gar nicht in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen im Sinne §33 EStG.Mosquito hat geschrieben:wohl kaum Betriebsmittel absichern.
Folge:
Die Kosten soweit sie den Untergang betreffen können nur im ehemaligen Heimatland steuerlich geltend gemacht werden (ggf. negativer Progressionsvorbehalt), die Kosten für Neuanschaffung in Land, in dem die Zahnarztpraxis jetzt betrieben wird.Mosquito hat geschrieben: Eine asiatische Zahnärztin hat Ihre Praxisausstattung bei ihren Eltern untergestellt, weil sie für einige Jahre nach Deutschland migrierte
taxpert
"I'm the taxman and you are working for no one but me!
Taxman, The Beatles, Album Revolver
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