Studium Studienwechsel Verlustfeststellung Verjährungsfrist 4 bzw. 7Jahre Anlehungsbescheid

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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pecsi
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Registriert: 29. Jun 2018, 16:27

Studium Studienwechsel Verlustfeststellung Verjährungsfrist 4 bzw. 7Jahre Anlehungsbescheid

Beitrag von pecsi »

Guten Tag,

ich bitte bei folgendem Sachverhalt um Ihre Hilfe/Hinweise. Vielen Dank.

"Ablehung einer Einkommensteuerveranlagung 2012 und 2013
Eine Veranlagung zur Einkommensteuer wird abgelehnt, weil bei unbeschränkter Steuerpflicht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nicht selbsttändiger Arbeit besteht, die Voraussetzungen des §46 Abs. 2 Nr.1 bis 7 EStG für eine Veranlagung von Amts wegen nicht gegeben sind und der antrag auf Veranlagung nach §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht fristgerecht gestellt wurde.
Da keine Verlustfeststellung durchgeführt werden kann, weil es sich bei Ihnen nicht um eine abgeschlossene Ausbildung handelt, beträgt die Festsetzungsverjährung 4 Jahre.

Meine Fragen:
1.) Was würden Sie gegen die Ablehnung unternehmen? Einspruch?
2.) Studiengangwechsel: Ich habe von 2010-2014 ein Studienfach studiert und nicht abgeschlossen, 2014 einen Studienwechsel vorgenommen (2014-2017) und das Studium erfolgreich abgeschlossen. Können dadurch für mich steuerliche Nachteile entstehen? Kann das FA bei einem nicht abgeschlossenen Studium andere Fristen setzten oder ist der Studienwechsel unerheblich für FA?

Vielen Dank
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Studium Studienwechsel Verlustfeststellung Verjährungsfrist 4 bzw. 7Jahre Anlehungsbescheid

Beitrag von muemmel »

1. Die Ablehnung ist völlig zu Recht erfolgt - so ist nämlich die Rechtslage. Nichtsdestotrotz kann man Einspruch einlegen in der Hoffnung auf eine Gesetzesänderung - mehr dazu unter 2.
2. Bis man eine Ausbildung abgeschlossen hat, ist man in der Erstausbildung - in Ihrem Fall halt zweimal. Kosten einer Erstausbildung sind Sonderausgaben. Sonderausgaben sind nicht vortragbar. Gegen die Behandlung solcher Kosten als Sonderausgaben (und damit nicht als vortragbare Werbungskosten) gibt es zur Zeit eine Verfassungsklage, die möglicherweise auch dieses Jahr noch entschieden wird - daher oben der Hinweis auf einen Einspruch, um die Sache offenzuhalten. Sie können aber auch einfach einen Antrag auf Verlustfeststellung stellen, wenn sich die Rechtslage geändert hat (falls sie sich ändert) - die 7-Jahres-Frist kennen Sie ja offenbar.
3. Sie hatten 12/13 nicht zufällig Einkommen? Das würde dann nämlich auch bei geänderter Rechtslage mit den Kosten der Ausbildung verrechnet, was vielen Studenten irgendwie nicht klar zu sein scheint....
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