ich konnte jetzt nichts passendes über die Suchfunktion finden.
Ich wollte gerne mein ganzes Studium (Bachelor und Master) - Erst- und Zweitstudium von 2011 bis 2016 als Werbungskosten absetzen und einen Verlustvortrag beantragen. Laut einem BFH-Urteil ist ein Verlustvortrag bis zu 7 Jahren rückwirkend möglich.
Gesagt getan - für die Jahre 2011-2016.Verlustvortrag rückwirkend bis zu 7 Jahre
Du kannst einen Verlustvortrag 7 Jahre rückwirkend machen. Denn ein BFH-Urteil vom 13. Januar 2015, mit dem Aktenzeichen IX R 22/14, macht genau das möglich.
Ich habe aber für die Jahre 2011-2013 (mein Erststudium) eine “Ablehnung der Veranlagung zur Einkommensteuer” vom Finanzamt bekommen.
Als Grund wurde die allgemeine Verjährungsfrist von 4 Jahren genannt (§ 169 Abs 2 Nr 2 AO i.V.m § 170 Abs 1 AO.)
Er sagte bei meinem Antrag ging es um Antragsveranlagungen im Sinne des § 46 Abs 2 Nr 8 EStG... daher die 4 Jahre.
Meine Frage ist, ob durch den § 165 für mich die Verjährungsfrist von 7 Jahren zählt, oder die “normalen” 4 Jahre. Der BFH zumindest klagt beim BVerfG, damit ein Verlustvortrag für das Erststudium auch möglich ist.
Irgendwo habe ich auch was von der Festsetzungsfrist gelesen, aber ich denke das gilt erst nachdem ein Einspruch eingelegt worden ist (vmtl. in den 4 Jahren??)Verlustvortrag bei Erststudium
Der Bundesfinanzhof (BFH) und der Gesetzgeber streiten sich seit einiger Zeit über die steuerliche Behandlung von Studenten. Möchte unsere Legislative gern den gesetzlichen Rahmen für die Absetzbarkeit eines Studiums eng halten, sehen es die Richter des BFH anders. Sie halten die momentane Lage gar für verfassungswidrig.
Mit dem Aktenzeichen 2 BvL 22-27/14 sind dem Bundesverfassungsgericht sechs Verfahren anhängig, die alle vom BFH kassiert wurden. Mit einer Entscheidung dazu ist nicht vor 2017 zu rechnen. Sollten die Verfassungsrichter jedoch der Meinung des BFH folgen, sind die Kosten deines Erststudiums in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar.
Hauptsache: Einspruch einlegen
Dementsprechend kannst du schon jetzt dein Studium als Werbungskosten in deiner Steuererklärung angeben. Jedoch wird das Finanzamt die Ausgaben für dein Studium nicht als Werbungskosten anerkennen. Was jetzt zählt, ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Mit Hinweis auf die dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren in deinem Einspruch, friert das Finanzamt deinen Fall bis zum endgültigen Urteil der Verfassungsrichter ein.
War das legitim von Finanzamt oder sollte ich Einspruch einlegen?über die Festsetzungsfrist hinaus, da wir durch den § 165 eine punktuelle Ablaufhemmung haben...
Kennt sich da jmd aus?
Danke schon mal.
Gruss TG