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Anerkennung Kosten doppelter Haushalt - Student

Verfasst: 9. Dez 2019, 12:46
von mabies
Guten Tag,
meine Tochter führt eine eigene Wohnung am Studienort (erste Ausbildung), Lebensmittelpunkt ist aber im elterlichen Haus.
Die 2018 angeführten Kosten für den Zweitwohnsitz wurden nicht anerkannt - es fehle der glaubhafte Nachweis des Erstwohnsitzes.
Nun habe ich mittlerweile herausgefunden, dass der Erstwohnsitz dann anerkannt wird wenn nachgewiesen min. 10% der laufenden Kosten getragen werden.
Also hat die Tochter Mitte 2019 1000€ an mich (Vater) überwiesen mit Vermerk
'Finanzielle Beteiligung für 2019 an Wohnung - Erstwohnsitz im Elternhaus Gesamt 2019: ca. 6000Eu (Strom, Gas, ...) sowie 700Eu Abschreibung'.

Ich habe das FA sicherheitshalber im August gefragt ob das nun für die ausreicht. Dies wurde verneint "Der Kontoauszug über 1000€ wird nicht ausreichen. Darüber hianus geben wir keine Auskunft".

Ich habe nun im Dezember weitere 200€ mit selbem Vermerk überweisen lassen und will das ab 2020 auf 100€/Monat umstellen lassen.
Nun bin ich aber sehr unsicher ob man ihr die Anerkennung formal nicht doch für 2019 und Folgejahre versagen wird.

Es gibt dazu bereits die -sehr grobe- Meinung eines Steuerberaters:
"Wir empfehlen für die Zukunft einen Mietvertrag mit Ihrer Tochter zu schließen und einen fremdüblichen Mietzins zu vereinbaren. Der muss von Ihrer Tochter überwiesen werden, so wie Sie es auch künftig vorhaben".
Das halte ich aber für Unsinn: ich habe keine Mieteinnahmen sondern nur Beteiligung an den laufenden Kosten (die ja auch meinerseits nicht versteuert werden müssen; würde ich dem folgen, generiere ich nur steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung).
Die Rechtssprechung sagt nur
"Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs), ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen."

Was ist zu tun um das für 2019ff abzusichern?

Danke Ihnen!

Re: Anerkennung Kosten doppelter Haushalt - Student

Verfasst: 9. Dez 2019, 13:36
von Kopierpapier
Ich bin in der gleichen SItuation als Student.
Erhalten Sie noch Kindergeld für die Tochter?

Evtl könnte man rgumentieren, dass Ihre Tochter ihnen dieses überlassen hat, um sich an den Kosten des Lebensmittelpunkts in der Heimat zu beteiligen?
Ich bin gerade selber noch am rausfinden, ob das Kindergeld anerkannt wird, um über die Bagatellgrenze von 10% zu kommen, oder ob das Kindergeld ohnehin den Eltern zusteht, und damit nicht berücksichtigt werden kann.

Vielleicht wissen Sie da mehr?

Re: Anerkennung Kosten doppelter Haushalt - Student

Verfasst: 9. Dez 2019, 16:21
von mabies
Leider habe ich da noch keine rechtssichere Info drüber.
Wie gesagt: ich habe das FA konkret gefragt ob denen die Überweisung von einem Einmalbetrag mit entsprechendem Verwendungshinweis reicht. Antwort ist knapp 'nein'. Darüber hinaus äußere man sich nicht, man sei kein Steuerberater.
Klasse Verhalten, aber nun eiere ich und versuche das abzusichern, um wenigstens beim Widerspruch Chancen zu haben.

Zu Ihrem Modell: das reine Überlassen von KG wird noch wackeliger sein. Wenn das FA nichts konkretes zu sehen bekommt mit klarem Verwendungsnachweis, ist das bei denen typisch schon durch.

Re: Anerkennung Kosten doppelter Haushalt - Student

Verfasst: 9. Dez 2019, 17:51
von taxpert
mabies hat geschrieben: Darüber hinaus äußere man sich nicht, man sei kein Steuerberater.
Klasse Verhalten,
Du magst es nicht als "klasse" empfinden, aber es ist ein absolut rechtskonformes Verhalten! Der Bearbeiter im FA hat im Rahmen der Veranlagung (nicht bereits vorher!) über einen vom Stpfl. verwirklichten Sachverhalt zu entscheiden. Nicht mehr und nicht weniger! Eine Auskunft im Vorfeld wäre in keiner Weise rechtsverbindlich, so dass man sich Einspruchsverfahren (NICHT Widerspruch!) nicht darauf berufen könnte! Ausnahme ist die kostenpflichtige Verbindlich Auskunft über einen geplanten (also noch nicht verwirklichten!) Sachverhalt.
mabies hat geschrieben: ob denen die Überweisung von einem Einmalbetrag mit entsprechendem Verwendungshinweis reicht
Das ist -ehrlich gesagt- das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist! Alles was man damit "beweisen" kann ist, dass A an B etwas überwiesen hat und dazu etwas (was nicht unbedingt stimmen muss!) als Verwendungszweck vermerkt hat! Wenn mir so etwas vorgelegt wird, ist die erste Frage: Wo hat der Student die Mittel her, neben der Wohnung am Studienort auch noch den "heimatliche" Hausstand zu finanzieren! Also wird der Student aufgefordert sämtliche Kontoauszüge vorzulegen, um zu prüfen, ob ggf, steuerpflichtige Einkünfte vorliegen! Sollte das Geld rein zufällig immer kurz vor der Überweisung von Mama oder Papa überwiesen worden sein, oder auch -rein zufällig natürlich!- in bar einzahlt worden sein, so sind wir im §42 AO drin und der Käs ist gegessen!

Mir stellt sich im übrigen die Frage, auf welcher Ebene man eigentlich die dHhf geltend machen will? Beim Studenten oder bei den Eltern?

taxpert