Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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blibbe
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Re: Einwilligung zur Datenübermittlung an Krankenkassen nachträglich?

Beitrag von blibbe »

perhiero hat geschrieben: 8. Dez 2019, 18:14 Hallo,
folgende Situation:
Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert. Im März 2018 habe ich die Versicherung gewechselt und habe der neuen Krankenversicherung keine Einwilligung zur Datenübermittlung an das FA erteilt (hab ich wohl vergessen/übersehen) :oops: .
Nun habe ich vom FA einen Steuerbescheid für 2018 mit eine saftigen Nachzahlung bekommen. Ich war bisher nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Ich vermute, dass das FA die Daten der aktuelle Krankenkasse nicht vorliegend hatte und meine Beiträge geschätzt wurden.
Meine Fragen:
1. Kann man die Einwilligung zur Datenübermittlung rückwirken bzw. nachträglich für 2018 erteilen?
2. Falls ja, werden die Daten dann von der Krankenkasse an das FA übermittelt oder muss ich hier selber aktiv werden? (Ich könnte ja die Beitragsübersicht in Papierform dem FA übermitteln, aber im INet habe ich gelesen, dass die nur noch die elektronische Datenübermittlung anerkennen...)
3.Wie gehe ich hier am besten vor. Soll ich Einspruch einlegen und Aussetzung des Vollzuges beantragen, mit dem Hinweis, dass ich die Einwilligung auf Datenübermittlung rückwirkend erteilt habe und ich die Einkommensteuererklärung für 2018 umgehend nachreichen werde? Oder soll Einspruch einlegen und vorerst zahlen und dann meine Einkommensteuererklärung 2018 nachreichen?


Vielen Dank für eure Ratschläge.

Grüße
Perhiero
Können die das einfach so schätzen??
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