Hallo Forum
Ich habe zwar schon die Forensuche bemüht, bin aber leider nicht fündig geworden mit meinem speziellen Anliegen:
Wir (beide berufstätig) haben 3 Kinder, von denen 2 bereits studieren.
* Kind 1 studiert außerhalb und wird von uns monatlich entsprechend unterstützt: Miete, Semesterbeitrag, private Krankenversicherung, Taschengeld, etc.
* Kind 2 studiert an der heimischen Universität. Wir haben zu diesem Zweck eine komplette 3-Zimmer-Wohnung als WG angemietet und 2 Zimmer davon an 2 weitere Studenten untermietet. Alle Nebenkosten (Wasser, Abwasser, sonstige Nebenkosten, Strom, Gas, Telefon & Internet, Kabelfernsehen, etc) laufen über mich als Mieter der Wohnung. Die Warmmieten der 2 Studenten plus undser eigener Miet-Anteil decken so gerade die gesamten Kosten ab. Weiterhin haben wir für ca. 1.500 Euro (alle Belege vorhanden!) die Küche vom Vormieter übernommen und weitere Anschaffungen getätigt: Waschmaschine, Mikrowelle mit Grill, Kaffeemaschine, Töpfe, Geschirr, Besteck usw.
Soweit ich in diesem Forum bereits Antworten zu dem Thema "Unterstützung der Kinder im Studium" gefunden und verstanden habe, sind meine Kosten bereits durch die Gewährung von Kindergeld bzw. Anrechnung der Kinderfreibeträge abgegolten.
Jetzt haben auf der einen Seite Mieteinnahmen, auf der anderen Seite aber auch Ausgaben (und bereits getätigten Anschaffungen).
Wie müssen wir diese jetzt berücksichtigen/angeben?
Vielen Dank im Voraus für eure Mühen.
Mit freundlichen Grüßen
der Michael Mark
2 Kinder im Studium / Kosten für Unterbringung
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- Beiträge: 1
- Registriert: 28. Feb 2017, 11:41
Re: 2 Kinder im Studium / Kosten für Unterbringung
Die Warmmieten der 2 Studenten plus undser eigener Miet-Anteil decken so gerade die gesamten Kosten ab. Was gibt es denn da anzugeben? Es wird doch kein Gewinn erwirtschaftet. Freilich können die Extra-Kosten auch nicht geltend gemacht werden - eben wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht.
Soweit ich in diesem Forum bereits Antworten zu dem Thema "Unterstützung der Kinder im Studium" gefunden und verstanden habe, sind meine Kosten bereits durch die Gewährung von Kindergeld bzw. Anrechnung der Kinderfreibeträge abgegolten. Nicht ganz: Für Kind 1 steht Ihnen in jedem Fall der Ausbildungsfreibetrag zu. Für Kind 2 kann ich das nicht sagen - ob eine explizit von Ihnen angemietete Wohnung als "auswärtige Unterbringung" gilt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Soweit ich in diesem Forum bereits Antworten zu dem Thema "Unterstützung der Kinder im Studium" gefunden und verstanden habe, sind meine Kosten bereits durch die Gewährung von Kindergeld bzw. Anrechnung der Kinderfreibeträge abgegolten. Nicht ganz: Für Kind 1 steht Ihnen in jedem Fall der Ausbildungsfreibetrag zu. Für Kind 2 kann ich das nicht sagen - ob eine explizit von Ihnen angemietete Wohnung als "auswärtige Unterbringung" gilt, entzieht sich meiner Kenntnis.
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- Beiträge: 2079
- Registriert: 19. Jul 2011, 19:54
Re: 2 Kinder im Studium / Kosten für Unterbringung
sobald das Kind wegen der Berufsausbildung auswärtig untergebracht ist . wie hier WG - wird der AusbildunsFB gewährt, man muss ihn natürlich in derAnlage KIND beantragen und die entsprechenden Angaben machen!
Lia
Lia
Re: 2 Kinder im Studium / Kosten für Unterbringung
zu der Wohnung von Kind 2:
Das das Kind 2 vermutlich in Erstausbildung studiert würden die Ausgaben als Sonderausgaben vermutlich verpuffen.
Sofern es sich um eine Zweitausbildung handelt, kann das Kind sie nicht ansetzten, auch wenn sie grundsätzlich ansetzbar wären, da der Vertrag auf Sie und nicht auf das Kind läuft. Sie tilgen hier Ihre eigene Schuld. Würde der Vertrag auf das Kind laufen, und sie würden es zahlen, so gilt das als abgekürzter Zahlungsweg und das Kind könnte, vorausgesetzt es ist ansetzbar, diese Kosten als Werbungskosten ansetzen und gegebenenfalls einen Verlustvortrag aufbauen.
Das das Kind 2 vermutlich in Erstausbildung studiert würden die Ausgaben als Sonderausgaben vermutlich verpuffen.
Sofern es sich um eine Zweitausbildung handelt, kann das Kind sie nicht ansetzten, auch wenn sie grundsätzlich ansetzbar wären, da der Vertrag auf Sie und nicht auf das Kind läuft. Sie tilgen hier Ihre eigene Schuld. Würde der Vertrag auf das Kind laufen, und sie würden es zahlen, so gilt das als abgekürzter Zahlungsweg und das Kind könnte, vorausgesetzt es ist ansetzbar, diese Kosten als Werbungskosten ansetzen und gegebenenfalls einen Verlustvortrag aufbauen.