Hallo zusammen,
unser Bubi ist am 04.11.14 geboren worden. Bis dahin waren wir beide voll erwerbstätig. Um die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld meiner Frau hoch zu schrauben, haben wir mich auf Steuerklasse V und sie auf III gesetzt, obwohl ich deutlich mehr verdiene.
Jetzt ist sie erstmal 2 Jahre in Elternzeit. Welche Steuerklasse sollte ich nun nehmen? III? Ich möchte nicht, dass es zu hohen Nachzahlungen kommt. Ich verdiene ca. 55-70 T€ im Jahr. Werbungskosten habe ich keine großen außer die Fahrt zur Arbeit (13 km). Wir bauen 2015 noch ein Haus, also könnten evtl. einige Handwerkerrechnungen kommen, falls das was bringt...
Viele Grüße
Bob
Welche Steuerklasse für mich wenn meine Frau in Elternzeit?
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Re: Welche Steuerklasse für mich wenn meine Frau in Elternze
Beim Bezug von Elterngeld werden sich Nachzahlungen kaum vermeiden lassen, da das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Es sei denn, der Mann nimmt die ganze Zeit Steuerklasse V, aber das kann auch nicht Sinn der Sache sein.
Handwerkerrechnungen anlässlich eines Hausbaus sind nicht absetzbar.
Es sei denn, der Mann nimmt die ganze Zeit Steuerklasse V, aber das kann auch nicht Sinn der Sache sein.
Handwerkerrechnungen anlässlich eines Hausbaus sind nicht absetzbar.
Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür ist das Forum für alle da.
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Re: Welche Steuerklasse für mich wenn meine Frau in Elternze
Wie komme ich am nähesten an die tatsächliche Summe dran?
Wäre Klasse IV möglich? Oder macht das auch keinen Sinn...?
Wäre Klasse IV möglich? Oder macht das auch keinen Sinn...?
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Re: Welche Steuerklasse für mich wenn meine Frau in Elternze
Zu den Steuerklassen kann ich auch nicht mehr dazu beitragen. Eine Nachzahlung wird sich da kaum ausschließen lassen. Es kann allerdings eine freiwillige Vorauszahlung beim Finanzamt beantragt werden.
Zu den Handwerkerleistungen bleibt nur zu sagen, dass diese steuerlich erst berücksichtigt werden können, wenn ein Haushalt besteht. Wenn es also Aufgaben gibt, die bis nach dem Einzug warten können, dann können diese auch als Handwerkerleistungen geltent gemacht werden. z.B. der Ausbau des Gästebades und der Gästezimmer, Errichtung des Carports bzw der Garagen, Anpflanzen und Begrünen des Grundstücks.
Zu den Handwerkerleistungen bleibt nur zu sagen, dass diese steuerlich erst berücksichtigt werden können, wenn ein Haushalt besteht. Wenn es also Aufgaben gibt, die bis nach dem Einzug warten können, dann können diese auch als Handwerkerleistungen geltent gemacht werden. z.B. der Ausbau des Gästebades und der Gästezimmer, Errichtung des Carports bzw der Garagen, Anpflanzen und Begrünen des Grundstücks.