Welche Steuerklasse für mich wenn meine Frau in Elternzeit?

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Bob der Baumeister
Beiträge: 9
Registriert: 1. Mai 2014, 14:49

Welche Steuerklasse für mich wenn meine Frau in Elternzeit?

Beitrag von Bob der Baumeister »

Hallo zusammen,

unser Bubi ist am 04.11.14 geboren worden. Bis dahin waren wir beide voll erwerbstätig. Um die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld meiner Frau hoch zu schrauben, haben wir mich auf Steuerklasse V und sie auf III gesetzt, obwohl ich deutlich mehr verdiene.

Jetzt ist sie erstmal 2 Jahre in Elternzeit. Welche Steuerklasse sollte ich nun nehmen? III? Ich möchte nicht, dass es zu hohen Nachzahlungen kommt. Ich verdiene ca. 55-70 T€ im Jahr. Werbungskosten habe ich keine großen außer die Fahrt zur Arbeit (13 km). Wir bauen 2015 noch ein Haus, also könnten evtl. einige Handwerkerrechnungen kommen, falls das was bringt...

Viele Grüße
Bob
Petz
Beiträge: 777
Registriert: 30. Sep 2010, 14:52

Re: Welche Steuerklasse für mich wenn meine Frau in Elternze

Beitrag von Petz »

Beim Bezug von Elterngeld werden sich Nachzahlungen kaum vermeiden lassen, da das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Es sei denn, der Mann nimmt die ganze Zeit Steuerklasse V, aber das kann auch nicht Sinn der Sache sein.

Handwerkerrechnungen anlässlich eines Hausbaus sind nicht absetzbar.
Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür ist das Forum für alle da.
Bob der Baumeister
Beiträge: 9
Registriert: 1. Mai 2014, 14:49

Re: Welche Steuerklasse für mich wenn meine Frau in Elternze

Beitrag von Bob der Baumeister »

Wie komme ich am nähesten an die tatsächliche Summe dran?

Wäre Klasse IV möglich? Oder macht das auch keinen Sinn...?
SteuerHeinz
Beiträge: 136
Registriert: 18. Okt 2014, 14:40

Re: Welche Steuerklasse für mich wenn meine Frau in Elternze

Beitrag von SteuerHeinz »

Zu den Steuerklassen kann ich auch nicht mehr dazu beitragen. Eine Nachzahlung wird sich da kaum ausschließen lassen. Es kann allerdings eine freiwillige Vorauszahlung beim Finanzamt beantragt werden.

Zu den Handwerkerleistungen bleibt nur zu sagen, dass diese steuerlich erst berücksichtigt werden können, wenn ein Haushalt besteht. Wenn es also Aufgaben gibt, die bis nach dem Einzug warten können, dann können diese auch als Handwerkerleistungen geltent gemacht werden. z.B. der Ausbau des Gästebades und der Gästezimmer, Errichtung des Carports bzw der Garagen, Anpflanzen und Begrünen des Grundstücks.
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