Seite 1 von 1

Kinderbetreuungskosten

Verfasst: 14. Mär 2011, 11:58
von mojo
Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Problem bei den Kinderbetreuungskosten.
Mein Sohn würde von Januar bis Oktober 2010 in einer privaten Kita betreut.
Ab November (er wurde 3 Jahre) geht er in eine städtische Kindertagesstätte.
Beide Elternteile sind berufstätig.

Die Kosten für beide Kitas habe ich bei "Aufwendung für Betreungungskosten" eingegeben.
Ich habe nun 2 Felder: den Zeitraum bis 3 Jahre Jahre und den Zeitraum nach 3 Jahre

Im Feld bis 3 Jahre steht "ohne Ansatzmöglichkeit"
im Feld ab 3 Jahre steht "erweiterte Sonderausgaben"

Meine Frage ist nun: Wieso kann ich die Kosten bis 3 Jahre dort nicht geltend machen bzw.
wo kann ich diese Kosten eingeben.

Danke schon mal für die Antworten.

Gruss

Re: Kinderbetreuungskosten

Verfasst: 14. Mär 2011, 19:02
von andi81
die kinderbetreuungskosten bis 3 jahre sind nicht ansatzfähig, weil der gesetzgeber davon ausgeht, dass aufgrund der elternzeit eine betreuung auch persönlich übernommen werden kann.

Re: Kinderbetreuungskosten

Verfasst: 18. Mär 2011, 22:05
von ulwa
Vielleicht sind aber auch nur die Eintragungen in der Anlage Kind nicht so ganz richtig.

Hier ist noch mal diegesetzliche Grundlage:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9c.html

Re: Kinderbetreuungskosten

Verfasst: 20. Mär 2011, 03:54
von andi81
kinder bis 3 jahre sind nicht berücksichtigungsfähig - ist leider so

Re: Kinderbetreuungskosten

Verfasst: 25. Mär 2011, 22:43
von Tempelhof123
andi81 hat geschrieben:kinder bis 3 jahre sind nicht berücksichtigungsfähig - ist leider so
Oje Andi, schon mal was von § 9c EStG gehört?

§ 9c Kinderbetreuungskosten
(1) 1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. 2Im Fall des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.

Da hier beide Eltern erwerbstätig sind können die Kosten auch für Kinder unter drei Jahren geltend gemacht werden. Die Angaben hierzu erfolgen in der Anlage Kind Seite 3

Re: Kinderbetreuungskosten

Verfasst: 27. Mär 2011, 01:02
von andi81
oha - in diesem fall muss ich dir recht geben und sorry sagen, der kleine satz der berufsttätigkeit beider ist mir entwischt. :oops:

danke tempelhof für den hinweis und korrektur