Sind Sie bereit
für einen modernen Online-Steuerberater?
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches
und kostenfreies Angebot!
Ich werde aus dieser Bemerkung und dem Pararagraphenwirrwarr nicht schlau.Erläuterungen Ihres Finanzbeamten
Das am 30.04.1996 geborene, über 18 Jahre alte Kind konnte im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs nur zeitanteilig berücksichtigt werden, weil
die gesetzlichen Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres
vorgelegen haben.
Anstelle der anzuerkennenden Werbungskosten des Ehemannes ist der höhere
Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen worden.
Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die
Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung)
und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber
hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher
nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959).
Für 2 Kind(er) wurde ein Freibetrag für Kinder gemäß § 32 Abs. 6 EStG
berücksichtigt. Das entsprechende Kindergeld/der Anspruch auf Kindergeld
bzw. vergleichbare Leistungen wurden - auch soweit lediglich ein
zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch bei der Bemessung der
Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b BGB besteht - insoweit bei der
Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 EStG).
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und
ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für
die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs. 2 EStG) wurde dagegen das
Kindergeld/der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen nicht
hinzugerechnet.
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches
und kostenfreies Angebot!
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste