Grundsätzlich ist man eigentlich immer dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn es möglich ist, dass man über den Lohnsteuereinbehalt zu wenig Steuern bezahlt hat.
Da hier ein Ehegatte zunächst Steuerklasse III gewählt hat - bei welcher ZWEI Grundfreibeträge eingepreist sind - kommt bei dessen Einzelveranlagung, bei der es nur EINEN Grundfreibetrag gibt, natürlich eine Nachzahlung heraus.
Der zweite Ehegatte mag bei einer Einzelveranlagung zwar bei Steuer 0 landen - das passiert aber wegen des Grundfreibetrags, er verbraucht den also selbst.
Wenn ich richtig verstanden habe, dass der EM-Rentner noch gar keine Steuererklärung abgegeben hat, ist mMn die Zusammenveranlagung auch noch nach eingetretener Bestandskraft des Arbeitnehmerehegattenbescheids möglich - ich finde nur die Quelle momentan nicht, vlt. meldet sich ja Taxpert nochmal.
Ich bin aber davon überzeugt, dass Erklärungspflicht besteht, denn beim geschilderten Sachverhalt wurde m.E. auf jeden Fall zu wenig Steuer bezahlt.
Einspruch, Pflichtveranlagung...
Re: Einspruch, Pflichtveranlagung...
Kann man nicht den Einspruch zuerst mit Begründung einreichen und später die korrigierte Steuererklärung? Wollen Sie unbedingt, dass der Einspruch abgelehnt wird? Denn ein Einspruch, der nur darauf beruht, dass man irgendwann später mal eine gemeinsame Erklärung einreicht, wird natürlich abgelehnt.