Hallo,
ich bin seit letztem Jahr verheiratet und meine Frau macht noch ihr Abi in Luxemburg, da sie vorher dort wohnte. Wir haben die LSt-Kl. 3/5. Ich habe mich gefragt, ob ich die Wegekosten ihrer täglichen Fahrt von Rheinland-Pfalz nach Luxemburg zur Schule irgendwie geltend machen kann.
Sie hat keine Beschäftigung, auch keinen Minijob, lediglich Schülerin. Da ich zum ersten mal die Steuererklärung als verheiratete Person mache, bin ich momentan sehr ratlos, ob es über meine Lohnsteuer "abgerechnet" werden kann, da bei ihr ja keine Lohnsteuerbescheinigung vorliegt.
leider habe ich bereits ewig nach einer Antwort gesucht, jedoch nichts gefunden. Ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.
Lg
Wegekosten - Ich Arbeitnehmer / Frau nur Schülerin
Wegekosten - Ich Arbeitnehmer / Frau nur Schülerin
Zuletzt geändert von dns_sl am 19. Jan 2017, 14:49, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Wegekosten - Ich Arbeitnehmer / Frau nur Schülerin
Ich habe mich gefragt, ob ich die Wegekosten zur täglichen Fahrt von Rheinland-Pfalz nach Luxemburg irgendwie geltend machen kann. Können Sie machen, und zwar als Sonderausgabe mit 30 Cent pro Entfernungskilometer.
Re: Wegekosten - Ich Arbeitnehmer / Frau nur Schülerin
Unter welcher Sparte der Sonderausgaben?
Re: Wegekosten - Ich Arbeitnehmer / Frau nur Schülerin
Ich würde es in Zeile 44 des Mantelbogens schreiben ("Aufwendungen für Berufsausbildung der Ehefrau") - paßt nicht ganz, da es keine Berufsausbildung ist, aber Kosten für schulische Bildung werden halt analog zu Kosten der erstmaligen Berufsausbildung abgesetzt. Und eine passendere Rubrik sehe ich nirgends...
Re: Wegekosten - Ich Arbeitnehmer / Frau nur Schülerin
Der Sonderausgabenabzug hinsichtlich Berufsausbildungskosten gilt nicht für Kosten im Zusammenhang mit einem allgemeinbildenden Schulabschluss, wie z.B. einem Abitur. Die Kosten sind nicht absetzbar.
Anders sieht es aus, wenn bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde und es sich mit dem Abitur um eine Weiterqualifizierung handelt. Dann sind es absetzbare Werbungskosten der EF.
Anders sieht es aus, wenn bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde und es sich mit dem Abitur um eine Weiterqualifizierung handelt. Dann sind es absetzbare Werbungskosten der EF.