Von freiwilliger Veranlagung zur Zwangsveranlagung ?

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Nellie
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Registriert: 19. Jul 2011, 09:56

Von freiwilliger Veranlagung zur Zwangsveranlagung ?

Beitrag von Nellie »

Hallo zusammen,

ich habe heute meinen Steuerbescheid für 2010 erhalten und bin etwas überrascht, denn statt einen Teilbetrag zurückzuerhalten ( weshalb ich das Ganze überhaupt gemcht hatte ) soll ich nun nachzahlen.

Doch der Reihe nach:

Ich bin Referendarin und verdiene daher nicht besonders viel, wir erhalten lediglich eine "Unterhaltsbeihilfe" vom Landesamt für Besoldung/versorgung, gleichwohl wird vom monatlichen Lohn ein kleiner Betrag für die Lohnsteuer einbehalten.

Nun empfahl uns die zuständige Abteilung der Stammdienststelle eine freiwillige Einkommenssteuererklärung abzugeben, was ich - mithilfe des Elsterformulars - auch getan hatte. Erstmalig für das Jahr 2009, was auch gut klappte, da ich den gesamten gezahlten Betrag zurückerhielt. Für 2010 tat ich das gleiche und gab freiwillig mit dem Elsterformula die Daten ab.

Heute erhielt ich dann den Bescheid, auf welchem auf der Rückseite zu finden ist:
" Sie waren für 2010 von Amts wegen zur Einkommenssteuer zu veranlagen, Geben sie bitte ab dem Veranlagungszeitraum 2011 eine Einkommensteuererklärung ab"

( auf dem 2009er Bescheid findet sich ein solcher Passus nicht ).

Da ich nun - wider erwarten ordentlich nachzahlen soll ( obgleich ich nicht mehr verdient habe ) habe ich gelesen, dass man Widerspruch einlegen und dann die freiwillige Veranlagung zurücknehmen kann. Dies käme für mich ja grundsätzlich in Frage, wäre nicht oben genannter Passus der mich plötzlich für 2010 ( ohne vorherige Aufforderung ) zwangsveranlagt und damit meine Rücknahmemöglichkeit umgeht. Das kann doch eigentlich nicht sein, oder?

Ich hoffe hier weiss jemand Rat. Vielen Dank.
andi81
Beiträge: 204
Registriert: 8. Mär 2011, 15:33

Re: Von freiwilliger Veranlagung zur Zwangsveranlagung ?

Beitrag von andi81 »

zunächst einmal der ratschlag - bitte bescheid sorgfältig prüfen. wenn die einnahmen gleich dem vorjahr sind, dürfte es im normalfall bei gleichbleibenden verhältnissen nicht zu einer größeren nachzahlungssumme kommen. am besten hierzu den vorjahresbescheid nehmen und zahlen abgleichen. die FÄ geben bei abweichungen auch meistens den grund an warum der bescheid so veranlagt erstellt wurde.

was ich mir allerdings sehr gut vorstellen kann ist folgendes: wenn einmal beim FA eine erklärung abgegeben wurde, dann ist im folgejahr der eingang einer erneuten erklärung von den FÄ meist geschlüsselt, weil die FÄ davon ausgehen, dass sich die verhältnisse nicht geändert haben. eine zwangsveranlagung wird dann durchgeführt, wenn z.b. die einkommensteuer nicht rechtzeitig eingereicht wird. für arbeitnehmer ohne steuerlichen berater ist die abgabefrist der 31.05. eines jahres. deswegen bitte checken, wann in deinem fall von dir die erklärung beim FA eingegangen ist. denn wenn das FA zwangsveranlagt, dann orientiert man sich zwar gehaltstechnisch am VJ aber man berücksichtigt jedoch auch nur die werbungskostenpauschale von EUR 920, da das FA ja keine anderen infos hat. dies betrifft auch sonderausgaben, außergwöhnliche belastungen ect. und dies kann in solch einem falle durchaus zu nachzahlungen führen.

to do:

schnellstmöglich einspruch einlegen. die einspruchsfrist beträgt einen monat. danach ist der fall zu. gern auch erstmal ohne begründung und dann entsprechend in ruhe den sachverhalt prüfen und einspruchsbegründung nachreichen. wichtig! - beim einspruch die aussetzung der vollziehung beantragen, dass der nachzahlungsbetrag nicht geleistet wird, solang über den einspruch nicht entschieden wurde. das FA soll entsprechend die eigene finanzkasse darüber in kenntnis setzen.

sollte sich wirklich die abgabe der erklärung mit der zwangsveranlagung überschnitten haben, so einspruch damit begründen, dass erklärung von dir abgegeben wurde und beantragen, dass FA entsprechend der erklärung veranlagen soll. in anderen abweichenden fällen (vgl. vorjahresbescheid evtl. erläuterung des FA im jetzt-bescheid) entsprechend individuell reagieren. bei fehlenden unterlagen diese nachreichen.

prinzipiell gilt: eine zwangsveranlagung hindert nicht an der rücknahme einer freiweilligen veranlagung. denn es werden normal vom AG steuern vom lohn abgeführt. eine freiwillige veranlagung dient lediglich dem zweck geld zurück zu erhalten bzw. weil man den veranlagungsnachweis benötigt.

gruß
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