Behindertengerechter Umbau PKW

Ich hab da mal eine Frage zu ...
Antworten
stwbg
Beiträge: 1
Registriert: 30. Mai 2011, 10:15

Behindertengerechter Umbau PKW

Beitrag von stwbg »

Hallo,
trotz intensiver Recherche konnte ich keine Abtwort auf die folgende Frage finden:
In 2010 wurde für meinen Sohn (100% SB mit Merkzeichen G, aG, H; 21 Jahre) ein Pkw behindertengerecht umgebaut. Die Kosten beliefen sich auf viele Tausend Euro. Mein Sohn bezieht keinerlei Einkommen oder Renten und wohnt im Haushalt der Eltern. Die Kosten für den Umbau wurden von ihm getragen (aus einer von den Eltern finanzierten Unfallversicherung).
Nun lehnt das Finanzamt den Ansatz als außergewöhnliche Belastung ab, da die Kosten vom Sohn getragen wurden.
Ist dies korrekt???
Vielen Dank,
STWBG
SiegesRitter
Beiträge: 131
Registriert: 11. Apr 2010, 23:53

Umbau Pkw

Beitrag von SiegesRitter »

Hallo stwbg,

dem Grundsatz her, würde ich dem Finanzamt recht geben.

Grund hierfür:
1) Kosten wurden von Sohn direkt getragen - nicht durch euch
2) Kostenträger lt. Rechnung wird ebenfalls der Sohn sein

Sind meines Erachtes beides Punkte, die Angrifffläche liefern. Hierzu solltest du dir einen Rat von einem Fachmann, hier Steuerberater einholen.

Aufgrund der Behinderung des Sohnes sowie der Merkzeichen stehen dir, ich hoffe du hast die auch so in der Anlage Kind vermerkt, andere Pauschalen zu:

1) Pflegepauschbetrag für behinderte Menschen 1.420 € sowie bei hilflosen Menschen gibt es zusätzlich
2) Zusatzpauschbetrag von 3.700 €
3) weiterhin kann man für die Privaten Fahrten ---pauschal--- bei den außergewöhnlichen Belastungen (Achtung, hier wird die zumutbare Eigenbelastung abgezogen) pauschale Fahrten für Behinderung absetzen, in dem Fall deines Sohnes wären dies 15.000 km x 0,30 = 4.500 €.
4) du solltest dann jedoch auch alle übrigen außergewöhnlichen Belastungen (so z.B. Arztkosten (so Praxisgebühr) oder auch sonst. außergewöhn. Kosten (bspw. Telefonkosten für Arzt u. Apothekenanrufe, Porto und andere Aufwendungen) ergänzend mit erfassen, da sich diese dann auswirken.

Hoffe dir, mit diesen Punkten weitergeholfen zu haben.
Bitte beachte, dass du diese Kosten nur noch innerhalb eines Monats nachdem der Bescheid ergangen ist mittels Antrag auf Änderung oder Einspruch gelten gemacht werden können.

Gruß

Siegesritter
Antworten