Einzelveranlagung - außergewöhnliche Belastungen

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Mecki
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Einzelveranlagung - außergewöhnliche Belastungen

Beitrag von Mecki »

Guten Morgen liebe Steuer-Forum-Mitglieder,

eine Frage zur Einzelveranlagung mit hälftiger Aufteilung und der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen:

Grundsätzlich werden allgemeine außergewöhnliche Belastungen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG). 

Nun trat die Frage auf, wie genau zu rechnen ist:
A. Entweder wird bei jedem Ehegatten von seinen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen seine zumutbare Belastung abgezogen und lediglich eine verbleibende Überbelastung auf beide Ehegatten verteilt.
B. Oder die Summe der bei beiden Ehegatten angefallenen Aufwendungen wird halbiert, dann wird beim jedem Ehegatten seine zumutbare Belastung abgezogen und dadurch ergeben sich bei jedem Ehegatten die abziehbaren allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen.

Mir ist bekannt, dass die Finanzverwaltung für das Veranlagungsjahr 2018 gemäß Vorgehensweise A rechnete.

Nun habe ich gelesen, dass es in 2019 folgendes Urteil des Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2019 – III R 11/18 gab:
"Im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich dies aus § 33 Abs. 1 EStG. Denn § 33 Abs. 1 EStG definiert die außergewöhnliche Belastung als Aufwendungen, die noch nicht durch die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG gemindert sind. Wenn § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG den hälftigen Abzug von außergewöhnlichen Belastungen regelt, so muss das heißen, dass die Aufwendungen, die ein Ehegatte getragen hat, beim anderen zur Hälfte anzusetzen sind. Erst nach der Aufteilung wird unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) der abziehbare Betrag ermittelt."

Gemäß obigen Urteils von 2019 ist die Vorgehensweise B. anzuwenden.

Meine Frage: Welche Vorgehensweise findet demnach tatsächlich bei Einreichung der Steuererklärung 2019 als Einzelveranlagung mit hälftiger Aufteilung Anwendung? Ich bin da nun verunsichert welche Methodik für das Veranlagungsjahr 2019 Anwendung findet.

Besten Dank im Voraus für Ihre Antworten. 
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