Nachträgliche Änderung Steuerpflicht

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Two-Face
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Registriert: 9. Jun 2021, 02:09

Nachträgliche Änderung Steuerpflicht

Beitrag von Two-Face »

Hallo Steuer-Community!

Folgender (ausgedachter) Fall:
• Ausreise aus Deutschland am 01.01.21 nach Australien
• Seitdem 100% in Australien und voraussichtlich auch im gesamten Jahr 2021
• Vom 01.01. bis zum 31.03 noch Einkünfte aus Angestelltenverhältnis (=nicht-selbständige Arbeit) in Deutschland (Ausübung in A, Verwertung in D)
• Keine weiteren Einkünfte in Deutschland
• Keine anderen wirtschaftliche Interessen in Deutschland

Für mich ergibt sich daraus folgendes:
1. Beschränkte Steuerpflicht im Jahr 2021
da kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt in D, aber Einkünfte gemäߧ 49 EstG
2. Keine Steuererklärung im Jahr 2021
da Ausreise am 01.01. und einzige Einkunftsart, Gehalt als Arbeitnehmer ohne Freibetrag, Steuerklasse 1, keine Kinder, keine Kirche. Mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt die Einkommenssteuer als abgegolten, siehe § 50 Abs. 2 EstG.

Nun bin ich mir aber vor allem bezüglich 2. (Abgabe einer Steuererklärung) nicht sicher. Daher meine Fragen:
  • Muss man für 2021 eine Steuerklärung abgeben?
  • Eventuell, um die erst nachträglich festgestellte Änderung von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht mitzuteilen bzw. feststellen zu lassen?
  • Muss man diese Änderung dem FA überhaupt mitteilen? Falls ja, kann dies auch anderweitig (ohne Steuererklärung) geschehen?
  • Oder sollte in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben, damit eventuell zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstattet wird?
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!
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