Hallo zsm.,
wie o.g. überlege ich, ob für mich für das letzte Jahr eine getrennte Veranlagung sinnvoll sein kann, nach meiner Trennung im Selbigen.
Ich weiß, dass eine gemeinsame Veranlagung für 2020 möglich ist und prinzipiell doppelte Pauschalbeträge abzugsfähig sind.
Hintergründe:
- (Noch)Frau in 2020 nur ALG1 ~1T€, vorher normal angestellt
- ich ~50T€, normal angestellt
- halbes Jahr SK 3/5 (spät gewechselt)
- 1 Kind: 8
- keine sonstigen Einkünfte
Meine Überlegung ist jetzt, dass ich eine Steuerrückzahlung wohl hälftig teilen müsste. Bzw. ein Diskurs darüber entstehen dürfte.
Bei Einzelveranlagung könnte ich hingegen wohl aber die Unterhaltskosten, zumindest für die Frau mit absetzen können, oder? Das wären mtl. ~400€, Kindsunterhalt auch nochmal soviel (obwohl hältfig bei mir).
Könnt ihr mir da bitte weiterhelfen? Kann ich das mit Elster irgendwie durchspielen?
BG Dan
Im Trennungsjahr vor Scheidung - getrennte oder gemeinsame Veranlagung sinnvoll
Re: Im Trennungsjahr vor Scheidung - getrennte oder gemeinsame Veranlagung sinnvoll
Das wären mtl. ~400€, Kindsunterhalt auch nochmal soviel Kindesunterhalt ist aber nicht absetzbar.
Kann ich das mit Elster irgendwie durchspielen? Nehmen Sie irgendeinen Brutto-Netto-Rechner aus dem Netz und geben Sie da Ihr Gehalt, vermindert um 80 % des Unterhaltes (nur für die Frau, siehe oben), und die Steuerklasse 1 ein und vergleichen dann die Summe an Steuer und Soli mit dem, was Sie tatsächlich gezahlt haben. Vermutlich kommt eine ordentliche Nachzahlung dabei raus - der Verlust durch die Nicht-Anwendung des Splittingtarifs dürfte auch durch die Absetzbarkeit des Unterhalts nicht ausgeglichen werden.
Kann ich das mit Elster irgendwie durchspielen? Nehmen Sie irgendeinen Brutto-Netto-Rechner aus dem Netz und geben Sie da Ihr Gehalt, vermindert um 80 % des Unterhaltes (nur für die Frau, siehe oben), und die Steuerklasse 1 ein und vergleichen dann die Summe an Steuer und Soli mit dem, was Sie tatsächlich gezahlt haben. Vermutlich kommt eine ordentliche Nachzahlung dabei raus - der Verlust durch die Nicht-Anwendung des Splittingtarifs dürfte auch durch die Absetzbarkeit des Unterhalts nicht ausgeglichen werden.