Dauerhafter Zuzug Ehefrau aus dem Ausland (Drittland) und Einkommensteuer 2020

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Johannis G.
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Dauerhafter Zuzug Ehefrau aus dem Ausland (Drittland) und Einkommensteuer 2020

Beitrag von Johannis G. »

Hallo zusammen!

ich habe eine Frage bezüglich der Besteuerung des Einkommen meines Frau, welches vor ihrem Zuzug nach dem Deutschland erwirtschaftet wurde.

Zum Sachverhalt
: im März 2020 haben meine Frau und ich in Taiwan geheiratet. Wir sind beide Taiwaner, aber ich lebe schon seit fast 20 Jahren in Deutschland. Meine Frau ist im Oktober 2020 dann dauerhaft zu mir nach Deutschland gezogen, wo wir beide ein gemeinsames Leben aufbauen werden. Ich bin selbständig mit eigenem Gewerbe tätig und verdiene den Großteil des Einkommens in unserer Ehe und außschließlich in Deutschland (Inland). Aufgrund unserer Heirat im März 2020 ist eine Zusammenveranlagung für das Steuerjahr 2020 möglich und zudem die günstigste Variante.

Nach ihrem Zuzug nach Deutschland im Oktober 2020, hat meine Frau für zwei Monate als Angestellte in einem Mini-Job in Deutschland gearbeitet.
Vor ihrem Zuzug nach Deutschland im Oktober 2020, hat meine Frau in Taiwan ca. 4 Monate als Angestellte gearbeitet und umgerechnet 3.200 € (brutto) verdient.

Frage: Die steuerliche Erfassung des Mini-Jobs meiner Frau (2 Monate in 2020 nach Zuzug) ist ja logisch. Aber wie verhält es sich mit den Einkünften, die meine Frau vor ihrem Zuzug nach Deutschland in Taiwan erwirtschaftet hat (4 Monate in Taiwan vor Zuzug)? Sind diese Einkünfte bei der ESt-Erklärung anzugeben, und wenn ja, auf welcher Grundlage? Und welche Nachweise werden hier vom Finanzamt verlangt (die Lohnsteuerbescheinigungen aus Taiwan sind alle auf chinesisch)? Oder aber spielen diese Auslands-Einkünfte keine Rolle, da es sich bei Taiwan um ein Drittland handelt und ab dem dauerhaften Zuzug nach Deutschland dort keine Einkünfte mehr erzielt wurden?

Da es sich um eine komplexe Frage handelt und ich meine Steuererklärungen stets eigenständig durchführe, freue mich mich auf Ihre Rückmeldungen.

Herzlichen Dank im Voraus :)
muemmel
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Re: Dauerhafter Zuzug Ehefrau aus dem Ausland (Drittland) und Einkommensteuer 2020

Beitrag von muemmel »

Ausländische Arbeitnehmereinkünfte gehören in die Anlage N-AUS und fließen über den Progressionsvorbehalt in die Steuerfestsetzung ein. Welche Nachweise verlangt werden, wird Ihnen das Finanzamt mitteilen - Sie können das zunächst mal ohne Nachweise einreichen.
Johannis G.
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Re: Dauerhafter Zuzug Ehefrau aus dem Ausland (Drittland) und Einkommensteuer 2020

Beitrag von Johannis G. »

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

Dazu noch eine kurze Nachfrage: da die ausländischen Einkünfte aus 2020 meiner Frau bereits in Taiwan versteuert wurden, würde das dann eine Doppelbesteuerung ihres Einkommens (Also in Taiwan und in Deutschland) bedeuten?

Sie schreiben:
muemmel hat geschrieben: 23. Apr 2021, 12:03 Sie können das zunächst mal ohne Nachweise einreichen.
Wäre es sogesehen auch möglich, dass meine Frau einen Antrag stellt, der dem Finanzamt bescheinigt, dass sie bereits Steuern auf ihre ausländischen Einkünfte entrichtet hat? Und wenn ja, welcher Antrag wäre das und wann müsste dieser dem Finanzamt vorgelegt werden?

Danke im Voraus und Beste Grüße :)
muemmel
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Re: Dauerhafter Zuzug Ehefrau aus dem Ausland (Drittland) und Einkommensteuer 2020

Beitrag von muemmel »

da die ausländischen Einkünfte aus 2020 meiner Frau bereits in Taiwan versteuert wurden, würde das dann eine Doppelbesteuerung ihres Einkommens (Also in Taiwan und in Deutschland) bedeuten? Nein, wäre es nicht - die Einkünfte unterliegen ja nicht der Besteuerung, sondern nur der Progression.
Wäre es sogesehen auch möglich, dass meine Frau einen Antrag stellt, der dem Finanzamt bescheinigt, dass sie bereits Steuern auf ihre ausländischen Einkünfte entrichtet hat? Nein, da das, siehe oben, egal ist.
Johannis G.
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Re: Dauerhafter Zuzug Ehefrau aus dem Ausland (Drittland) und Einkommensteuer 2020

Beitrag von Johannis G. »

Danke für die Rückmeldung :D

Sie schreiben:
muemmel hat geschrieben: 24. Apr 2021, 14:11 Nein, wäre es nicht - die Einkünfte unterliegen ja nicht der Besteuerung, sondern nur der Progression.
Das verstehe ich. Jedoch füllt das Steuerprogramm von buhl - welches ich zur Zeit nutze - bei der Eingabe unserer Daten automatisch die Anlage WA-ESt aus. Die Anlage N-AUS wird nicht automatisch erstellt. Ist die vom Programm erstellte Anlage WA-ESt denn notwendig? Oder reicht auch nur die Anlage N-AUS welche ich dann manuell anlegen müsste?
Tatsache ist ja, dass ich im gesamten Kalendarjahr 2020 meinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Aber meine Frau zog erst am 1. Oktober 2020 nach Deutschland hat somit ihren ersten und einzigen Wohnsitz erst dann hier begründet. Zuvor hatte sie ihren ersten und einzigen Wohnsitz in Taiwan.

Ich freue mich auf Ihre Erläuterung und danke vielmals im Voraus.
taxpert
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Re: Dauerhafter Zuzug Ehefrau aus dem Ausland (Drittland) und Einkommensteuer 2020

Beitrag von taxpert »

Die Anlage WA-ESt ist bei unterjähriger Entstehung oder Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht in D auszufüllen. Hier sind die Einkünfte, die NICHT der unbeschränkten Steuerpflicht in D unterliegen in einer Summe einzutragen, egal aus welchen Einkunftsarten sie bestehen. Die Ermittlung der Einkünfte muss dabei aber nach deutschen Recht erfolgen. Es reicht daher nicht unbedingt, die Beträge aus ausländischen Steuerbescheiden zu übertragen.

Die Anlage N-AUS muss ausgefüllt werden, wenn BEI UNBESCHRÄNKTER STEURPFLICHT für im Ausland erzielte Einkünfte aus nichtselbständiegr Tätigkeit eine Steuerbefreiung, z.B. nach DBA oder anderen bi- oder multilateralen Einkommen, beantragt wird.

Im vorliegenden Fall ist daher nur die NAlage WA-ESt auszufüllen.

Ein kleiner Tipp für solche Exotenfälle: Ein Blick in die online verfügbaren Anleitungen für die einzelnen Anlagen ist oft hilfreicher als ein Programm, dass für die Masse und nicht für Exotenfälle geschrieben wurde!

taxpert
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Johannis G.
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Re: Dauerhafter Zuzug Ehefrau aus dem Ausland (Drittland) und Einkommensteuer 2020

Beitrag von Johannis G. »

Vielen Dank für die ausführlichen Infos :D

Ja, Sie haben recht, bei einem solchen Sonderfall sollte man in die Anlagen schauen. Ich habe dies getan und wir werden die Anlage WA-ESt ausfüllen. Aber da es doch alles etwas kompliziert ist, und ich keine Erfahrungen damit haben, ein paar kurze Nachfragen, um ganz sicherzustellen.

Sie schreiben:
taxpert hat geschrieben: 26. Apr 2021, 15:47 Die Anlage N-AUS muss ausgefüllt werden, wenn BEI UNBESCHRÄNKTER STEURPFLICHT für im Ausland erzielte Einkünfte aus nichtselbständiegr Tätigkeit eine Steuerbefreiung, z.B. nach DBA oder anderen bi- oder multilateralen Einkommen, beantragt wird.

Meine Fragen hierzu:


1. Das heißt also, dass meine Frau für die Zeit vor ihrem Zuzug nach Deutschland BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIG war?

2. Die Anlage N-AUS muss also nur ausgefüllt werden, falls meine Frau irgdendwann in der Zukunft (während Sie weiterhin ihren ersten Wohnsitz in Deutschland innehat) z.B. für ein paar Monate in Taiwan als Angestellte beschäftigt sein sollte?

3. Ist der Progressionsvorbehalt in unserem Fall immer anzuweden, oder gibt es eine Möglichkeit ihn (ggf. durch entsprechende Anträge und/oder Nachweise) zu umgehen?

4. Wir haben uns schlau gemacht: mit Taiwan besteht seit 2012 ein DBA. Kann man daher trotzdem die Steuerbefreiung beantragen oder macht dies keinen Sinn, da sich der erste und einzige Wohnsitz meiner Frau vor dem Zuzug nach Deutschland im Oktober 2020 in einem Drittland (Taiwan) befand?

5. In Bezug auf die Anlage WA-ESt.: Welche Nachweise werden für diese Anlage normalerweise verlangt? Denn: meine Frau muss in Taiwan aufgrund der geringen Höhe ihrere Gesamteinkünfte aus 2020 - die sich weit unterhalb des taiwanischen Steuerfreibetrags befinden - keine Steuererklärung abgeben (welche zudem in englischer Sprache auch schwer zu organisieren wäre). Für Arbeitnehmer ist eine Steuererklärung dort ohnehin nicht verpflichtend. Meiner Frau wäre es jedoch möglich, eine schriftliche Bescheinigung über Lohn, Lohnsteuer und Zeiten für 2020 von ihres ehemaligen Arbeitgeber (auf Englisch!) zu erhalten. Dieses Schreiben könnten wir dann als Anhang zur Anlage WA-ESt. 2020 beim Finanzamt einreichen?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung und danke ganz herzlich im Voraus! :D
taxpert
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Re: Dauerhafter Zuzug Ehefrau aus dem Ausland (Drittland) und Einkommensteuer 2020

Beitrag von taxpert »

Johannis G. hat geschrieben: 1. Das heißt also, dass meine Frau für die Zeit vor ihrem Zuzug nach Deutschland BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIG war?
Nein, in Ermangelung eines Wohnsitzes in D und da offenbar auch bis zum Zuzug nach D keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne §49 EStG erzielt wurden, bestand bis zum Zeitpunkt des Zuzuges keinerlei Steuerpflicht in D.
Johannis G. hat geschrieben: 2. Die Anlage N-AUS muss also nur ausgefüllt werden, falls meine Frau irgdendwann in der Zukunft (während Sie weiterhin ihren ersten Wohnsitz in Deutschland innehat) z.B. für ein paar Monate in Taiwan als Angestellte beschäftigt sein sollte?
Das kommt darauf an! Soweit durch diese Tätigkeit AUCH eine Steuerpflicht in Taiwan entsteht UND das DBA das Besteuerungsrecht dafür Taiwan zu spricht, ja.
Johannis G. hat geschrieben: 3. Ist der Progressionsvorbehalt in unserem Fall immer anzuweden,
Ja.
Johannis G. hat geschrieben: oder gibt es eine Möglichkeit ihn (ggf. durch entsprechende Anträge und/oder Nachweise) zu umgehen?
Über eine solche Möglichkeit würden sich im Moment Millionen von Stpfl. freuen, die 2020 Kurzarbeitergeld erhalten haben und jetzt mit einer entsprechenden Nachzahlung rechnen müssen! Mit welcher Begründung sollte es Ihnen besser gehen?
Johannis G. hat geschrieben: 4. Wir haben uns schlau gemacht: mit Taiwan besteht seit 2012 ein DBA. Kann man daher trotzdem die Steuerbefreiung beantragen oder macht dies keinen Sinn, da sich der erste und einzige Wohnsitz meiner Frau vor dem Zuzug nach Deutschland im Oktober 2020 in einem Drittland (Taiwan) befand?
Siehe Frage 1.! Da bis zum Zuzug nach D einen ausschließliche Steuerpflicht in Taiwan bestand und ab dem Zuzug nach D einen ausschließliche Steuerpflicht in D bestand, ist es zu keinem Zeitpunkt des Jahres zu einer Doppelbesteuerung gekommen. Als Folge liegt gar kein Fall vor, in dem das DBA angewendet werden könnte! Selbst wenn die Einkünfte nach DBA in D von der Steuer freigestellt würden, würden sie trotzdem dem Progressionsvorbehalt unterliegen, Art. 22 Abs.1 lit. d) DBA Taiwan.
Johannis G. hat geschrieben: 5. In Bezug auf die Anlage WA-ESt.: Welche Nachweise werden für diese Anlage normalerweise verlangt? Denn: meine Frau muss in Taiwan aufgrund der geringen Höhe ihrere Gesamteinkünfte aus 2020 - die sich weit unterhalb des taiwanischen Steuerfreibetrags befinden - keine Steuererklärung abgeben (welche zudem in englischer Sprache auch schwer zu organisieren wäre). Für Arbeitnehmer ist eine Steuererklärung dort ohnehin nicht verpflichtend. Meiner Frau wäre es jedoch möglich, eine schriftliche Bescheinigung über Lohn, Lohnsteuer und Zeiten für 2020 von ihres ehemaligen Arbeitgeber (auf Englisch!) zu erhalten. Dieses Schreiben könnten wir dann als Anhang zur Anlage WA-ESt. 2020 beim Finanzamt einreichen?
Die Erklärung ist zunächst sowieso ohne Belege einzureichen. Wenn das FA entsprechende Nachweise haben möchte, wird es diese anfordern. Eine Bescheinigung des ehemaligen ArbG oder andere Nachweise (z.B. Gehaltszettel, Arbeitsvertrag, etc.) sind natürlich hilfreich. Die Amtssprache ist deutsch, §87 AO. Bei Dokumenten in anderen Sprachen kann das FA eine Übersetzung auf Kosten des Stpfl. verlangen. Bei Dokumenten in englischer Sprache dürfte ein solches Verlangen jedoch ermessensfehlerhaft sein.

Und nur um das nochmals klar zu stellen: Die Einkünfte aus Taiwan Ihrer Frau sind und bleiben in D steuerfrei! Es erhöht sich ausschließlich der Steuersatz Ihrer Einkünfte! Das hat rechtlich rein gar nichts mit Doppelbesteuerung zu tun!

Im Übrigen sollten Sie sich darüber bewusst sein, dass es eher umgekehrt ein Problem werden könnte! Wird Ihre Frau z.B. durch eine Tätigkeit in Taiwan grundsätzlich dort -auch- steuerpflichtig, ist in Taiwan auch dann eine Steuererklärung abzugeben, wenn das Besteuerungsrecht für die Einkünfte laut DBA D zusteht! In Taiwan werden diese Einkünfte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nämlich nicht von der Besteuerung freigestellt wie in D (Freistellungsverfahren), sondern sie sind voll steuerpflichtig und die in D gezahlte Steuer wird auf die Steuer in Taiwan angerechnet (Anrechnungsverfahren).

taxpert
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Johannis G.
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Re: Dauerhafter Zuzug Ehefrau aus dem Ausland (Drittland) und Einkommensteuer 2020

Beitrag von Johannis G. »

Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort, und dass Sie sich die Zeit genommen haben.
Nun haben wir einen guten Überblick :D
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