Pflichtveranlagung und rückwirkende freiwillige Steuererklärung

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Loof66
Beiträge: 2
Registriert: 19. Nov 2020, 19:11

Pflichtveranlagung und rückwirkende freiwillige Steuererklärung

Beitrag von Loof66 »

Hallo,

ich bin neu in diesem Forum und hoffe, dass ich hier richtig bin. Ich habe ein paar Frage zur Pflichtverlangung bzw. zur freiwilligen Steuererklärung.

1. Ich habe gelesen, dass man der Pflichtveranlagung unterleigt, wenn man Kapitalerträge hat, auf die keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde. Ich habe Kapitalerträge knapp von 750€ auf die keine Abgeltungssteuer gezahlt wurde, da ein entsprechender Freitstellungsauftrag gestellt wurde. Der Freistellungsauftrag liegt bei 800€ und damit unter der Grenze vom max. Freibetrag (801€). Bin ich wegen des Freistellungsauftrag verpflichtet eine Steuererklärung zu machen? Das wäre doch irgendwie doof und nicht im Sinne des Erfinders.


2. Für das Steuerjahr 2020 bin ich meines Wissens nach verpflichtet eine Steuererklärung (Pflichtveranlagung) abzugeben, da ich im Jahr 2020 vom Finanzamt Zinsen auf die Steuererstattung von 2016 erhalten habe. Auf die Zinsen wurde keine Abgeltungssteuer abgeführt, daher vermute ich, dass ich zu einer Steuererklärung verpflichtet bin. Ist dem wirklich so?


3. Die Zinsen sind aber nur vorläufig festgesetzt, da über den Zinssatz von 6% im Jahr erst noch die Gerichte entscheiden müssen. Mit den Zinsen hatte ich 2020 mehr als 801€ Kapitalertrag und werde darauf dann wohl Steuern zahlen müssen. Was passiert, wenn die Gerichte den Zinssatz verringern und ich ein Teil der Zinsen wieder zurückzahlen muss? Dann würde ich evtl. wieder unter der Grenze von 801€ liegen.


4. Wenn ich für 2020 verpflichtet bin eine Steuererklärung einzureichen, muss ich dann die freiwilligen Steuererklärung für 2017, 2018 und 2019 auch machen? Oder bleibt es für die 3 Steuererklärungen bei der 4 Jahresfrist?


Vielen Dank für die Hilfe, ich hoffe, es findet sich jemand der meine Fragen beantworten kann. Das wäre prima.

Viele Grüße
Tom998
Beiträge: 549
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Pflichtveranlagung und rückwirkende freiwillige Steuererklärung

Beitrag von Tom998 »

1. Nein, keine Verpflichtung.
2. Nur wenn sämtliche Kapitalerträge über 801 EUR.
3. Da kann man sich dann den Kopf drüber zerbrechen, ob überhaupt eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgt (§ 176 AO) und falls ja, ob 2020 zu ändern ist oder bei Rückzahlung eine negative Einnahme vorliegt.
4. Nein, keine Verpflichtung und übliche Frist.
Loof66
Beiträge: 2
Registriert: 19. Nov 2020, 19:11

Re: Pflichtveranlagung und rückwirkende freiwillige Steuererklärung

Beitrag von Loof66 »

Super, vielen Dank für die sehr schnelle und hilfreiche Beantwortung meiner Fragen.
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