gemeinsame Veranlagung im Sterbejahr & Folgejahr

Ich hab da mal eine Frage zu ...
Antworten
FrlFlauschig
Beiträge: 5
Registriert: 6. Jan 2021, 09:07

gemeinsame Veranlagung im Sterbejahr & Folgejahr

Beitrag von FrlFlauschig »

Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. Meiner Eltern.

Meine Mutter ist im Oktober 2020 gestorben.
2020 hat sie Arbeitslosengeld und dann Krankengeld bekommen. Summe Einkünfte 2020: 8126,70€
Mein Vater ist seit 2015 in Rente. Er hat das „Sterbevierteljahr“ Geld bereits bekommen – also die Einmalzahlung der Hinterbliebenenrente für die ersten 3 Monate. Summe Altersrente sowie der Einmalzahlung 2020: 14550,77€

Zusammen haben sie 2020 also 22.677,47€ bekommen.

Beide waren ab 2016 von der Abgabe der Steuererklärung befreit sofern sich nichts an den Einkünften ändert. Schreiben hab ich vorliegen.


Ich versuche gerade rauszufinden, ob Papa für 2020 eine Steuererklärung machen muss?!

Habe gelesen, dass Hinterbliebene noch im Sterbejahr sowie dem Jahr darauf die bessere Steuerklasse behalten und auch noch eine gemeinsame Veranlagung machen können. Heisst das, dass mein Papa 2020 und 2021 noch vom Grundfreibetrag profitiert als wären es noch 2 Personen?
Nur für ab 2022 ist er dann einzeln veranlagt, muss die Steuerklasse wechseln und dann auch eine Steuererklärung machen, da er allein mit Altersrente und Hinterbliebenenrente über den Freibetrag kommt.

Aus einer Tabelle habe ich, dass bei Leuten die 2015 in Rente gegangen sind, der Freibetrag 30% ist und er ein Leben lang fest bleibt.
Dann gibt es den Grundfreibetrag? Der ist abhängig vom Jahr, für welches die Steuererklärung gemacht wird, oder? Also 2020 wäre er 9408€. Wird der dann verdoppelt, weil für 2020 (und 2021) Papa und Mama noch zusammen veranlagt werden können? Also quasi 18.816€? Alles darüber müsste versteuert werden? Aber 2020 hat ja Mama nur Entgeldersatzleistungen bekommen. Ist dann eine Steuerklärung nötig oder können wir erstmal davon ausgehen, dass e snicht nötig ist (seit 2016 ja von der Steuererklärungsabgabe befreit)?! Nur für ab 2022 müsste dann Papa eine machen, weil er dann definitiv allein veranlagt wird?

Oder sollen wir warten, ob sich das Finanzamt von selbst meldet? Oder wäre das taktisch eher unklug?

Ich hoffe, hier kann mir jemand meine Fragen beantworten.
Es sind halt jetzt nicht die Beträge, wo sich die Jahresgebühr eines Steuervereins rechnet. Daher hoffe ich erstmal hier auf Antworten.

herzlichen Dank vorab,
Yvonne
muemmel
Beiträge: 4835
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: gemeinsame Veranlagung im Sterbejahr & Folgejahr

Beitrag von muemmel »

Aber 2020 hat ja Mama nur Entgeldersatzleistungen bekommen. Und das ist genau das Problem - die fliessen über den Progressionsvorbehalt in die Berechnung der Steuer ein.
Ist dann eine Steuerklärung nötig Ja - schon wegen der bezogenen Lohnersatzleistungen.
Wird der dann verdoppelt, weil für 2020 (und 2021) Papa und Mama noch zusammen veranlagt werden können? Also quasi 18.816€? Ja.
Alles darüber müsste versteuert werden? Nein - es gibt weitere absetzbare Dinge wie etwa die Vorsorgeaufwendungen, hier also konkret die Kranken- und Pflegeversicherungsversicherungsbeiträge, die von der Rente einbehalten wurden.
Oder sollen wir warten, ob sich das Finanzamt von selbst meldet? Wenn sich das Finanzamt meldet, sind alle Fristen um - es ist insofern sehr unklug, darauf zu warten. Daher sollte die Steuerklärung fristgerecht (d. h., bis zu 31.07.2021) eingereicht werden.
FrlFlauschig
Beiträge: 5
Registriert: 6. Jan 2021, 09:07

Re: gemeinsame Veranlagung im Sterbejahr & Folgejahr

Beitrag von FrlFlauschig »

OK, vielen Dank.
Generell haben meine Eltern ja die Befreiung zur Abgabe der Steuererklärung.
O-Ton "hiermit teile ich Ihnen mit, dass Sie von der Pflicht zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung ab dem Zeitraum 2016 befreit sind. Sollten sich jedoch Ihre Einkommensverhältnisse ändern, sind Sie verpflichtet dies ihrem Finanzamt mitzuteilen."
Verhältnisse haben sich nicht geändert. Es gab auch kein Erbe (wegen Erbschaftssteuer). Angefordert hat bisher das Finanzamt auch nichts mehr.


Also wenn ich mal zusammenfasse:

Für das Steuerjahr 2020 (Sterbejahr):
Steuererklärung für beide zusammen veranlagt. Grundfreibetrag 2x9.408€. Also 18.816€.
Mama: Entgeltersatzleistungen von 8.126,70€
Papa: Altersrente sowie Hinterbliebenenrente: 14.550,77€
Frage: Fließt in den Freibetrag von 18.816€ dann nur die Altersrente und Hinterbliebenenrente rein, so dass Eltern drunter liegen? oder auch ALG1 und Krankengeld von Mama, was ja aber steuerfrei ist, dachte ich?! Nur zu meinem Verständnis. Entschuldigt die dummen Fragen, aber ich kenne mich halt nur mit meiner einfachen kleinen Steuererklärungswelt aus. ;)
Erbe gab es keins.
=>Sollten wir trotz Befreiung also die Steueerklärung machen? Wobei dem Finanzamt ja die Einkünfte vorliegen und ja eigentlich bei Befreiung nur anfordern, wenn nötig, oder?

Für das Steuerjahr 2021 (Folgejahr):
Steuererklärung allein für Papa (Einzelveranlagung). Aber Steuer wird noch nach Splittingverfahren berechnet ("Gnadensplitting"). Also auch den Grundfreibetrag 2x9.744€ = 19.488€
Lohnsteuerklasse bleibt auch noch die bessere.
Hier müsste er wohl eine Erklärung machen, da er ja dann einzeln veranlagt wird. Ob eine Steuernachzahlung kommt, müsste man dann genau ausrechnen. Kann sein, dass er auch da nichts zahlen müsste.

Für das Steuerjahr 2022 und folgende:
Steuererklärung dann natürlich allein und dann zählt auch nur der einmalige Freibetrag, also 2022 9.984€.
Ab dann dürften auch Steuern zu zahlen sein, denn über den Betrag kommt er mit Alters- und Hinterbliebenenrente auf jeden Fall - auch mit Werbungskosten und sonst was einkalkuliert.


Hab ich das grob richtig verstanden?

Danke schonmal,
Yvonne
muemmel
Beiträge: 4835
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: gemeinsame Veranlagung im Sterbejahr & Folgejahr

Beitrag von muemmel »

Lesen Sie doch meine Antwort einfach mal: Da steht drin, dass die Lohnersatzleistungen die Steuer beeinflussen und dass für 2020 eine Erklärung anzufertigen ist.
reckoner
Beiträge: 1042
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: gemeinsame Veranlagung im Sterbejahr & Folgejahr

Beitrag von reckoner »

Hallo,

ich schreibe einfach mal ein paar Sätze ohne genauen Bezug auf die Fragen.

1. Befreiung von der Pflicht zur Steuererklärung gibt es nicht, die Pflicht - oder die Nichtpflicht - ergibt sich aus dem Gesetz. Und mit Lohnersatzleistungen ist man in der Regel verpflichtet.

2. Zur Ermittlung des Steuersatzes muss man auch die Lohnersatzleistungen berücksichtigen (die sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt).

3. Die Rente zählt nur anteilig (bei 2015 sind das 70% zuzüglich dem Rentenanpassungbetrag - das sind die Rentenerhöhungen).

Ob 2020 Steuern anfallen kann ich nicht sagen, aber wenn dann ist es eher Kleingeld.

Aufgrund 3. dürfte der Vater alleine wahrscheinlich keine Steuern zahlen müssen, in 2021 aufgrund des Gnadensplittings erst recht nicht. Ergo muss auch keine Erklärung abgegeben werden. Ich würde das aber immer einmal kurz durchrechnen (lassen), etwa von Elster.

Eine Hinterbliebenenrente habe ich jetzt nicht berücksichtigt, bekommt er die denn überhaupt? Wenn ja, dann sag' mal die Höhe sowohl dieser Rente als auch seiner eigenen Altersrente - damit könnte man dann auch grob einschätzen, ob ab 2022 Steuern anfallen.

Stefan
FrlFlauschig
Beiträge: 5
Registriert: 6. Jan 2021, 09:07

Re: gemeinsame Veranlagung im Sterbejahr & Folgejahr

Beitrag von FrlFlauschig »

Die Antwort hab ich gelesen. Habe mich ja auch bedankt. Aber ich kenne mich damit nicht aus und konnte daran jetzt nicht genau meine Frage beantworten. Entschuldigung, aber Laien kennen sich nicht unbedingt mit Begriffen wir Progressionsvorbehalt aus und können die Antwort dann einordnen. Da frag ich einfach lieber nochmal dumm nach.
Aber ja, hab ich dann jetzt verstanden. Danke.

@Stefan
Danke für die Ausführung. Das hilft auch schon.
Wir haben halt ein Schreiben vom Finanzamt, wo das drin steht, was ich zitiert habe. Aber ich würde auch vorsichtshalber lieber eine machen als warten, ob das Finanzamt auf Papa zu kommt. ;)
Ja, er kriegt Hinterbliebenenrente. Monatlich 428€ ab Februar 2021 (479€ abzgl. 35€ Krankenversicherung, 14€ Pflegeversicherung). Vorher hat er halt die Einmalzahlung (="Sterbevierteljahr") bekommen. Altersrente sind 1013€. Dürfte also für das Steuerjahr 2021 für Papa keine Steuerzahlung bedeuten. Für die Jahre drauf mit dem einfachen Grundfreibetrag dann aber wohl schon.

Dann machen wir auf jeden Fall eine Steuererklärung und ob was zu zahlen ist, wird ja Wiso/Elster vorher schon grob ausspucken.
War mir auch nur wichtig, das in Gänze zu verstehen - auch mit den Freibeträgen und Gnadensplitting etc.

Eine Frage noch:
Papa muss ja dann spätestens ab 2022 in eine andere Steuerklasse (vermutlich 1). Geht das automatisch oder müssen wir das beim Finanzamt beantragen?

Vielen Dank Euch,
Yvonne
reckoner
Beiträge: 1042
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: gemeinsame Veranlagung im Sterbejahr & Folgejahr

Beitrag von reckoner »

Hallo,
Wir haben halt ein Schreiben vom Finanzamt, wo das drin steht, was ich zitiert habe.
Damit legt das Finanzamt nur das Gesetz aus. Es steht ja auch dabei, dass trotzdem die Verpflichtung bleibt (sollte sich etwas ändern ...).
Aber ich würde auch vorsichtshalber lieber eine machen als warten, ob das Finanzamt auf Papa zu kommt.
Ja, warten geht nicht, die Steuererklärung ist eine Bringschuld (wenn man eine abgeben muss dann muss man das auch ohne Aufforderung).
Ja, er kriegt Hinterbliebenenrente. Monatlich 428€ ab Februar 2021 (479€ abzgl. 35€ Krankenversicherung, 14€ Pflegeversicherung). Vorher hat er halt die Einmalzahlung (="Sterbevierteljahr") bekommen. Altersrente sind 1013€.
OK. Wenn ich da mal grob 750 Euro als steuerpflichtigen Teil der Altersrente nehme, plus die 428 Euro macht das dann knapp 1.200 Euro; der steuerpflichtige Teil beträgt also pro Jahr etwa 14.000 Euro. Davon ab gehen dann Sonderausgaben (insb. die Krankenversicherung) und der Altersentlastungsbetrag (ich gehe mal davon aus, dass der Vater schon über 64 Jahre alt ist ;) ), vielleicht auch noch außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Behindertenpauschale?).
Am Ende dürfte nach meiner Erfahrung trotzdem ein Betrag über dem Grundfreibetrag verbleiben. Und damit besteht auch wieder die Verpflichtung, eine Erklärung abzugeben.

Tip: Er sollte Belege zu haushaltsnahen Dienstleistungen sammeln (und diese nicht bar bezahlen). Davon werden direkt 20% auf die Steuern angerechnet, und wer sowieso wenig zahlt kommt damit schnell auf Null.

Stefan
FrlFlauschig
Beiträge: 5
Registriert: 6. Jan 2021, 09:07

Re: gemeinsame Veranlagung im Sterbejahr & Folgejahr

Beitrag von FrlFlauschig »

Vielen Dank für die Antworten. Hat mir geholfen.

Hab mir schon die Wiso Software bestellt und wir kümmern uns dann um die Erklärung für 2020.
Ja, also spätestens ab Steuerjahr 2022 wird Papa über dem Freibetrag liegen und was zahlen müssen.
muemmel
Beiträge: 4835
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: gemeinsame Veranlagung im Sterbejahr & Folgejahr

Beitrag von muemmel »

Papa muss ja dann spätestens ab 2022 in eine andere Steuerklasse (vermutlich 1). Geht das automatisch oder müssen wir das beim Finanzamt beantragen? Das passiert automatisch, hat aber auch keinen Einfluss auf die Besteuerung - die Steuerklasse regelt lediglich die Lohnsteuerzahlungen der Arbeitnehmer. Ihr Vater ist aber kein Arbeitnehmer mehr. Und auf die endgültige Festsetzung der Einkommensteuer hat die Steuerklasse keinen Einfluss.
wir kümmern uns dann um die Erklärung für 2020. Die Abgabefrist geht übrigens bis zum 31.07. 2021 - es eilt also also noch nicht so sehr...
FrlFlauschig
Beiträge: 5
Registriert: 6. Jan 2021, 09:07

Re: gemeinsame Veranlagung im Sterbejahr & Folgejahr

Beitrag von FrlFlauschig »

Vielen Dank, muemmel!
Antworten