Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
Hallo,
ich bin im öffentlichen Dienst tätig und habe bis jetzt keine Steuererklärung für 2016 eingereicht da ich soweit ich erfahren habe, nicht pflichtig eine abzugeben. meine Steuererklärung für 2015 habe ich in März 2017 abgegeben und wurde problemlos anerkannt und Geld zurückerstattet.
Neulich habe ich eine Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung 2016. In diesem Schreiben steht am Anfang dass "Nach dem 17.08.2017 eingegangene Erklärungen konnten nicht mehr berücksichtigt werden"
aber unten steht auch" die Steuererklärung ist elektronisch über Elster oder in Papierform bis spätestens 29.09.2017 einzureichen. Dieses Erinnerungsschreiben verlängert die Abgabefrist nicht"!!!
was soll das heißen?
jetzt bin ich ratlos! wird meine Steuererklärung, wenn ich vor dem 29.09.17 einreiche erkannt? muss ich dann irgendwelchen Verspätungszuschlag bezahlen?
Danke für eine prompte Antwort!
ich bin im öffentlichen Dienst tätig und habe bis jetzt keine Steuererklärung für 2016 eingereicht da ich soweit ich erfahren habe, nicht pflichtig eine abzugeben. meine Steuererklärung für 2015 habe ich in März 2017 abgegeben und wurde problemlos anerkannt und Geld zurückerstattet.
Neulich habe ich eine Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung 2016. In diesem Schreiben steht am Anfang dass "Nach dem 17.08.2017 eingegangene Erklärungen konnten nicht mehr berücksichtigt werden"
aber unten steht auch" die Steuererklärung ist elektronisch über Elster oder in Papierform bis spätestens 29.09.2017 einzureichen. Dieses Erinnerungsschreiben verlängert die Abgabefrist nicht"!!!
was soll das heißen?
jetzt bin ich ratlos! wird meine Steuererklärung, wenn ich vor dem 29.09.17 einreiche erkannt? muss ich dann irgendwelchen Verspätungszuschlag bezahlen?
Danke für eine prompte Antwort!
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
was soll das heißen? Keine Ahnung. Wir wissen nur, daß Sie meinen, Sie müßten keine Erklärung abgeben. Das Finanzamt meint offenbar das Gegenteil. In Unkenntnis Ihrer persönlichen Verhältnisse kann hier keiner wissen, wer jetzt recht hat.
wird meine Steuererklärung, wenn ich vor dem 29.09.17 einreiche erkannt? Ja.
muss ich dann irgendwelchen Verspätungszuschlag bezahlen? Siehe erste Antwort.
wird meine Steuererklärung, wenn ich vor dem 29.09.17 einreiche erkannt? Ja.
muss ich dann irgendwelchen Verspätungszuschlag bezahlen? Siehe erste Antwort.
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
Danke für die Antwort!
Ist es nicht nachvollziehbar wenn ich argumentiere, dass ich es nicht wusste, dass ich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und an die üblichen Abgabefristen gebunden bin, weil ich im Jahr 2016 keine Erinnerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 erhalten habe und die letzte (EStE 2015) wurde erst im März 2017 problemlos abgegeben?
Ist es nicht nachvollziehbar wenn ich argumentiere, dass ich es nicht wusste, dass ich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und an die üblichen Abgabefristen gebunden bin, weil ich im Jahr 2016 keine Erinnerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 erhalten habe und die letzte (EStE 2015) wurde erst im März 2017 problemlos abgegeben?
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
Gegenfrage: Sollten wir nicht erstmal rausfinden, OB Sie dazu verpflichtet sind? Dafür ist es nicht relevant, was 2015 war. Dafür ist es relevant, was 2016 war: Z. B. der Bezug von Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder sonst einer Lohnersatzleistung. Und die nächste Frage ist: Wollen Sie eine Erklärung abgeben? Denn wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind, genügt in der Regel ein Anruf beim FA, um denen das auszureden.
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
Ich habe jetzt Ihrem alten Thread entnommen, daß Sie verheiratet sind - daran kann es natürlich auch liegen, insbesondere wenn man die Kombination 3/5 hat.
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
Ich arbeite seit 2015 mit dem selben Vertrag bei dem selben Arbeitgeber!
davon habe ich keine erhalten.Bezug von Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder sonst einer Lohnersatzleistung.
ja.Wollen Sie eine Erklärung abgeben?
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
Und welche Steuerklasse hatten Sie (siehe letzte Antwort)?
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
Steuerklasse im 2016 ist 4
ab 02.2017 ist die Kombination 3/5
ab 02.2017 ist die Kombination 3/5
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
und kann sein dass ich einen Verspätungszuschlag leisten muss auch wenn ich Geld zurückgestattet bekomme?
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
Bis jetzt sehe ich keine Erklärungspflicht (für 2016 - ab 2017 sind Sie dann wegen der 3/5-Kombination verpflichtet, sofern Ihre Gattin Einkommen hat), womit es natürlich auch keinen Verspätungszuschlag geben kann. Abgesehen davon ist der dann, wenn man Geld zurückbekommt, wohl möglich, aber ziemlich unüblich.
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
vielen Dank für die Info!
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
.. Anfang dass "Nach dem 17.08.2017 eingegangene Erklärungen konnten nicht mehr berücksichtigt werden...
Das bedeutet, wenn Sie eine Erklärung zwischen dem 17.08.2017 und dem Erhalt des Schreibens bereits abgegeben haben, so konnte das bezüglich des Schreibens nicht berücksichtigt werden. Die eingereichten Erklärungen müssen ja im Amt erst mal elektronisch erfasst werden und dann muss das Schreiben gefertigt werden und mit der Post verschickt werden. Wenn Sie also bereits am 18.08.2017 eine Erklärung eingereicht hätten, so hätten Sie trotzdem das Schreiben erhalten.
... bis spätestens 29.09.2017 einzureichen...
Erinnerung mit Fristsetzung für die Abgabe, wenn Sie nicht bis zu dem Termin abgeben werden anschließend weitere Maßnahmen eingeleitet. Meistens kommt noch ein weiteres Schreiben mit einer Androhung, dass geschätzt wird, wenn nicht bis ... abgegeben wird.
... Dieses Erinnerungsschreiben verlängert die Abgabefrist nicht"!!!...
Die ursprüngliche Abgabefrist war vermutlich der 31.05.2017, die gesetzliche Abgabefrist, wenn man nicht durch einen Steuerberater vertreten wurde. Diese Frist ändert sich nicht durch das Erinnerungsschreiben. Sollte ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, so gilt die Versäumnis ab dem 01.06.2017.
Das bedeutet, wenn Sie eine Erklärung zwischen dem 17.08.2017 und dem Erhalt des Schreibens bereits abgegeben haben, so konnte das bezüglich des Schreibens nicht berücksichtigt werden. Die eingereichten Erklärungen müssen ja im Amt erst mal elektronisch erfasst werden und dann muss das Schreiben gefertigt werden und mit der Post verschickt werden. Wenn Sie also bereits am 18.08.2017 eine Erklärung eingereicht hätten, so hätten Sie trotzdem das Schreiben erhalten.
... bis spätestens 29.09.2017 einzureichen...
Erinnerung mit Fristsetzung für die Abgabe, wenn Sie nicht bis zu dem Termin abgeben werden anschließend weitere Maßnahmen eingeleitet. Meistens kommt noch ein weiteres Schreiben mit einer Androhung, dass geschätzt wird, wenn nicht bis ... abgegeben wird.
... Dieses Erinnerungsschreiben verlängert die Abgabefrist nicht"!!!...
Die ursprüngliche Abgabefrist war vermutlich der 31.05.2017, die gesetzliche Abgabefrist, wenn man nicht durch einen Steuerberater vertreten wurde. Diese Frist ändert sich nicht durch das Erinnerungsschreiben. Sollte ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, so gilt die Versäumnis ab dem 01.06.2017.
Re: Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
Die ursprüngliche Abgabefrist war vermutlich der 31.05.2017, die gesetzliche Abgabefrist Nö - er unterliegt ja keiner Abgabepflicht.