Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Steuerfrage777
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Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von Steuerfrage777 »

Hallo liebes Forum,

ich habe eine Frage betreffend des Verlustvortrages.
Meine Frau und ich haben 2015 geheiratet und für 2015 Jahr eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben. Der Bescheid (vom 11.10.2016) dafür ist rechtskräftig.

Nun habe ich Anfang 2017 noch die freiwillige Steuererklärung für meine Frau für das Jahr 2014 eingereicht. Da sie damals Studentin war (Zweitstudium), hat der Feststellungsbescheid für sie zum 31.12.2014 einen Verlustvortrag.
Gibt es nun eine Möglichkeit ihren Verlust von 2014 in unserer Steuererklärung für 2016 geltend zu machen? Oder hätte sie die freiwillige Steuererklärung für 2014 zwingend vor unserer ersten gemeinsamen (Pflicht)Erklärung für 2015 machen müssen? Und dann den Verlust von 2014 zwingend schon in 2015 verrechnen müssen?

Für unsere gemeinsame Steuererklärung 2015 haben wir sowieso schon alles an Steuern zurück bekommen (da mein Einkommen gering, sie noch Studentin war). Aber ihre Verluste von 2014 jetzt in 2016 geltend zu machen wäre für uns steuerlich interessant (da wir inzwischen beide voll verdienen).

Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen.
Herzliche Grüße
Michi
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von StephanM »

Die Verluste, die in 2014 festgestellt wurden, können nur nach 2013 zurückgetragen oder nach 2015 vorgetragen werden. (§10d EStG)
Ein Überspringen nach 2016 ist nicht möglich.
Die Verluste sind also in 2015 anzurechnen. Der Steuerbescheid 2015 ist entsprechend zu korrigieren. (Änderungsvorschrift aus §10d EStG)
Sofern sich die Steuer 2015 nicht ändert und nach Anrechnung des Verlustes kein Verlust zum 31.12.2015 übrig bleibt kann man darauf auch verzichten.

Fraglich ist, ob es bei Ihnen sinnvoll ist für 2015 nachträglich eine getrennte Veranlagung bei Änderung der Bescheide zu beantragen. Diese Wahl der Veranlagungsart kann bei Änderung von Bescheiden neu ausgeübt werden.
Sofern Ihre Frau auch in 2015 einen Verlust hatte kann sie den Verlust von 2014 nach 2015 vortragen. In 2015 wird der Verlust 2015 hinzugerechnet und zum 31.12.2015 festgestellt und damit nach 2016 vortragen.
Wie hoch Ihre Einkünfte sind und wie sich das bei Ihrer Einzelveranlagung von Ehegatten auswirkt, ist hier mangels Daten nicht weiter darstellbar. Sollte sich bei Ihnen nur eine geringe oder gar keine Steuerbelastung ergeben, so wäre dieses ein Weg die Verluste nach 2016 zu bekommen.
Steuerfrage777
Beiträge: 9
Registriert: 21. Jul 2017, 16:31

Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von Steuerfrage777 »

Hallo Stephan,

vielen, vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Die Änderung der Veranlagung für 2015 ist eine super Idee. Das macht total Sinn für uns, ihre Verluste von 2014 und 2015 (auch da waren bei ihr Verluste vorhanden) in 2016 mitzunehmen. Die Steuerbelastung für 2015 wäre, wenn überhaupt nur minimal höher. Aber in 2016 deutlich spürbar.
Es macht also bei uns definitiv Sinn, erst für die Einkommenssteuererklärung 2016 wieder gemeinsam veranlagt zu machen und die Verluste mit dem Einkommen zu verrechnen.

Die große Frage ist aber jetzt: ist eine Änderung des Bescheides überhaupt noch möglich? Der Bescheid für die gemeinsame Einkommenssteuererklärung 2015 ist vom 11.10.2016, der von der freiwilligen Einkommenssteuererklärung meiner Frau 2014 vom 05.01.2017.
Bei meinen Online Recherchen habe ich gelesen, dass ein Einspruch auf Änderung innerhalb von einem Monat ergehen muss, dann ist keine Änderung mehr möglich.
Diese Frist wäre also für uns längst verstrichen?

Oder ist das für unsere Situation eine falsche Information?
muemmel
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Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von muemmel »

Oder ist das für unsere Situation eine falsche Information? Ist es. Es handelt sich um die "Änderung eines Grundlagenbescheides", denn in Form der Verlustfeststellung liegt dann ein neuer Grundlagenbescheid vor. Und dann wird ein Steuerbescheid halt trotz Rechtskraft abgeändert.
Bei meinen Online Recherchen habe ich gelesen, dass ein Einspruch auf Änderung innerhalb von einem Monat ergehen muss, dann ist keine Änderung mehr möglich. Das gilt für Fälle wie "Ich habe noch ein paar Werbungskosten vergessen und würde die gern nachreichen" - sowas geht nach Rechtskraft des Bescheides nicht mehr.
Steuerfrage777
Beiträge: 9
Registriert: 21. Jul 2017, 16:31

Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von Steuerfrage777 »

Ich bin beeindruckt über die schnellen und präzisen Antworten hier im Forum. Danke!

Nun habe ich ein Schreiben an das Finanzamt erstellt.
Dort beantrage ich aufgrund des neuen Grundlagenbescheides eine Änderung der Veranlagung für 2015 (auf getrennte Veranlagung).
Und ein Vortragen der Verluste meiner Frau vom 31.12.2014 nach 2015.
Dabei berufe ich mich auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO wonach die Änderung eines Steuerbescheides möglich ist, wenn nachträglich ein neuer Grundlagenbescheid vorliegt.

Das sollte soweit doch passen, oder? Gibt es noch etwas wichtiges, das ich dabei beachten müsste?
muemmel
Beiträge: 4844
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Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von muemmel »

Und ein Vortragen der Verluste meiner Frau vom 31.12.2014 nach 2015. Wenn Sie sich getrennt veranlagen lassen, können Sie natürlich nicht bestimmen, was mit den Verlusten Ihre Frau passiert. Folglich muß sie das schon selbst beantragen.
Steuerfrage777
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Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von Steuerfrage777 »

Okay klar, ja der Brief an das Finanzamt ist natürlich im Namen meiner Frau.
Da habe ich mich hier undeutlich ausgedrückt.
Steuerfrage777
Beiträge: 9
Registriert: 21. Jul 2017, 16:31

Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von Steuerfrage777 »

Ich habe doch noch einen kurzen Nachtrag:

Im Zuge des Studierens des Bescheides für 2015 viel mir auf, dass ich für 2015 die Studienkosten meiner Frau (Zweitstudium- Bachelor, andere Fachrichtung als ihr erster Bachelor) als Sonderausgaben geltend gemacht habe.
Das war natürlich (wie ich inzwischen weiß) Quatsch, sondern das als Werbungskosten anzugeben wäre viel sinnvoller gewesen.
Nach meinem momentanen Verständnis ist das, da die Einspruchsfrist abgelaufen ist, einfach Pech gehabt. Richtig?

Da meine Frau ja aufgrund des neuen Grundlagenbescheides aber eine Änderung der Veranlagung für 2015 beantragen kann.
Ist es in diesem Zuge auch möglich, die Kosten für ihre Berufsausbildung von Sonderausgaben in Werbungskosten zu ändern?

Ich vermute eher nein, dass das zwei getrennte Dinge sind. Aber wollte mich nochmal rückversichern, nicht dass es doch möglich ist.

(Dieser Schritt würde für uns Sinn machen, denn dann könnte sie aufgrund der getrennten Veranlagung diese Verluste auch noch mit nach 2016 nehmen. Was besser ist, als sie 2015 als Sonderausgaben einzurechnen).
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von StephanM »

Im Zuge des Studierens des Bescheides für 2015 viel mir auf, dass ich für 2015 die Studienkosten meiner Frau (Zweitstudium- Bachelor, andere Fachrichtung als ihr erster Bachelor) als Sonderausgaben geltend gemacht habe.
Das war natürlich (wie ich inzwischen weiß) Quatsch, sondern das als Werbungskosten anzugeben wäre viel sinnvoller gewesen.
Nach meinem momentanen Verständnis ist das, da die Einspruchsfrist abgelaufen ist, einfach Pech gehabt. Richtig?

Richtig. Sofern es zu einer Änderung auf eine getrennte Veranlagung kommt, sind die Werte der bisherigen Steuerfestsetzung bindend. Nur die Änderung durch den Grundlagenbescheid wären möglich bzw. auch ein dem entgegenstehender Vorgang. Da innerhalb der Einkommensteuerveranlagung der Ehefrau dieser Grundlagenbescheid sich nicht auswirkt, sondern nur auf die Festsetzung des Verlustvortrages ist eine andere rechtliche Beurteilung nicht möglich.
Steuerfrage777
Beiträge: 9
Registriert: 21. Jul 2017, 16:31

Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von Steuerfrage777 »

Alles klar. Danke!
Steuerfrage777
Beiträge: 9
Registriert: 21. Jul 2017, 16:31

Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von Steuerfrage777 »

Inzwischen kam die Antwort vom Finanzamt.
Der beantragte Verlustvortrag wurde vorgenommen, der Antrag auf Wechsel der Veranlagungsart wurde abgelehnt.

Das Amt schreibt:
Dem Antrag auf Wechsel der Veranlagungsart (Einzelveranlagung statt Zusammenveranlagung) kann nicht entsprochen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Begründung ist, dass §26 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz, Teil c) nicht erfüllt ist (Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Veranlagungsart ergeben würde, positiv ist.)

Es heißt:
Bei einer Einzelveranlagung würde sich sowohl für Herr XY(ich) als auch für Frau XY (meine Frau) eine Steuer von 0€ ergeben.


Sehe ich richtig, dass es damit in unserem Fall nicht funktioniert, den Verlustvortrag von meiner Frau im Jahr 2015 zu erhalten und in 2016 mitzunehmen.
(da er wie bei bisheriger gemeinsamer Veranlagung einfach aufgezehrt wird, ohne sich bei der Steuer auszuwirken).
Für die (noch ausstehende) Steuererklärung 2016 würde sich die Änderung der Veranlagungsart in 2015 positiv auf die Einkommenssteuer auswirken.
In 2015 nicht direkt (da bei beiden Veranlagung keine Einkommenssteuer anfällt).

LG
Michi
Steuerfrage777
Beiträge: 9
Registriert: 21. Jul 2017, 16:31

Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von Steuerfrage777 »

???
StephanM
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Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von StephanM »

Bei dieser Berechnung, ob es sich positiv oder negativ auswirkt wird leider nur das jeweilige Kalenderjahr und nicht die Auswirkung auf Folgejahre betrachtet. Die Antwort ist daher richtig.
Steuerfrage777
Beiträge: 9
Registriert: 21. Jul 2017, 16:31

Re: Verlustvortrag - im übernächsten Jahr möglich?

Beitrag von Steuerfrage777 »

Alles klar! Danke für die Rückmeldung.
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