Grundsätzlich auch bei Umzug, aber halt nur im engen Rahmen des §7 BUKG.muemmel hat geschrieben:aber anscheinend gibt es den nur bei vorliegender DHHF
taxpert
Grundsätzlich auch bei Umzug, aber halt nur im engen Rahmen des §7 BUKG.muemmel hat geschrieben:aber anscheinend gibt es den nur bei vorliegender DHHF
Soweit die Teilrechnungen auch schon in 2021 gezahlt wurden , ja.SarHenNeu hat geschrieben: Meine Frage ist nun, ob wir die Teilrechnungen bereits in unserer Steuererklärung für 2021 angeben müssen und die Abschreibung für diese Teilbeträge dann schon startet,
Da wahrscheinlich für die zeit der Arbeitslosigkeit ALG bezogen wurde, besteht für 2021 genau deshalb und nur deshalb eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung!Samuel_os hat geschrieben: Oder erwarten die jetzt schon im Jahr 2022 eine über das Jahr 2021 da ich jetzt einen Selbstständigenststus habe?
Ja, R21.2 Abs.3 EStR.bmlueken hat geschrieben: 1. Kann ich die Renovierungskosten als Erhaltungsaufwendung ansetzen, auch wenn ich in 2021 noch keine Mieteinnahmen erzielt habe?
Anteilig 1/12 des Jahresbetrages.bmlueken hat geschrieben: 2. Und wie sieht es mit der AfA und den Darlehenszinsen aus? ggfs. anteilig für 11.-31.12.?