Grundsätzlich auch bei Umzug, aber halt nur im engen Rahmen des §7 BUKG.aber anscheinend gibt es den nur bei vorliegender DHHF
taxpert
Grundsätzlich auch bei Umzug, aber halt nur im engen Rahmen des §7 BUKG.aber anscheinend gibt es den nur bei vorliegender DHHF
Soweit die Teilrechnungen auch schon in 2021 gezahlt wurden , ja.Meine Frage ist nun, ob wir die Teilrechnungen bereits in unserer Steuererklärung für 2021 angeben müssen und die Abschreibung für diese Teilbeträge dann schon startet,