Pflicht zu elektronischen EStErklärung? §25 Abs 4? §52?

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curtisnewton
Beiträge: 1
Registriert: 19. Sep 2014, 18:18

Pflicht zu elektronischen EStErklärung? §25 Abs 4? §52?

Beitrag von curtisnewton »

Hallo Forumsmitglieder,
ich bin ganz neu hier und meine Frau und mich beschäftigt ein nervender Sachbearbeiter der Steuererklärung 2013. Hintergrund ist: Nach beinahe 5 Monaten ohne Rückmeldung nach Abgabe der StErkl. fragte ich nach, wann wir mit einem Bescheid rechnen könnten (wie gaben im Febr. sehr früh ab).
Das stellte sich als nachträglich großer Fehler heraus, denn umgehend kam eine Nachricht, dass neben personellen Gründen die StErkl. jetzt nicht bearbeitet werde, da einige Angaben nicht i d dafür vorgesehenen Feldern der Formulare stünden (seit > 10 Jahren erstellen wir in Excel separate Anlagen, um z.B als Beamtenehepaar die Vorsorgeleistungen usw. detailliert anzugeben und Summer näher zu erläutern). Dies ging immer ohne Nachfragen oder Schwierigkeiten gut.

Ab jetzt nicht mehr. Ich erwiderte auf diese Nichtbearbeitungsmitteilung, dass ich so seit Jahren verfahre u. es mir anders zudem nicht möglich sei und bat um Bearbeitung trotz einiger fehlender Zuordnung zu den entsprechenden Spalten und verwies auf die akkuraten Exceltabellen, welche Ja eine Erleichterung der Übersicht darstellen. Keine Reaktion danach.

Vor drei Wochen kam dann der Bescheid. Alles gut soweit, denn alle unsere angesetzten Angaben wurden berücksichtigt.

Allerdings folgte ein Schreiben, in dem wir hingewiesen werden, dass wir zukünftig in elektronischer Form die StErkl. abgeben MÜSSEN, sonst wäre sie nicht gültig...

Es wird auf § 25 Abs 4 u weitere § verwiesen, denen ich aber beim Recherchieren im EStG nicht entnehmen kann, warum wir diese elektr. Form nutzen müssten.

Im Wortlaut liest sich das so: "möchte ich Ihnen bereits jetzt mitteilen, dass Sie verpflichtet sind, diese (StErkl) in elektronischer Form, z.B. mit Hilfe von Elster (...), einzureichen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus §25 Abs 4 i V mit § 52 Abs 39 des EStG. sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen und die Erklärung wie 2013 in Papierform einreichen, liegt keine gültige EStErkl. vor (keine unterstrichen!)". Dann werden wir noch nett darauf hingewiesen, dass wir uns an einen Steuerberater wenden könnten oder wie jetzt ja auch genügend Zeit hätten, uns mit der Thematik u Software auseinanderzusetzen...

Zu uns: Wir sind ein junges Sonderschullehrerehepaar (normale Lehrerbezüge + geringfügige Einkommen aus Honorartätigkeit) mit 2 kl Kindern (Betreuungskosten), im Eigenheim lebend und mit Mieteinnahmen aus einem vermieteten EFH (innerfamiliär vermietet), welches zu einem Teil noch finanziert ist.

Hat jmd. einen Hinweis, wieso wir zur Gruppe derer gehören sollen, welche die EStErkl. elektr. erstellen müssen? Bzgl. des korrekteren Formularenutzens habe ich mich bereits kundig gemacht und bekomme das o.g. Problem in den Griff, aber was hat es mit diesem Schreiben auf sich?

Ich freue mich über jeden Hinweis... Denn da die umfangreichen Arbeiten am vermieteten Haus (Totalsanierung) nun abgeschlossen sind, würde sich das Hinzuziehen eines Steuerberaters aus meiner Sicht nicht wirklich lohnen- es geht ja letztlich nur noch um eine normale, simple Steuererklärung eines Ehepaares ( gemeinsam veranlagt übrigens) und das Erklärung-Selber-Machen gefällt uns, da wir so einen guten Überblick über alles haben. Elster kenne ich und empfinde ich so gar nicht praktikabel für mich (war im Studium gewerblich tätig und musste hier mit Elster die USt-Abführung machen).
Alex L.
Petz
Beiträge: 777
Registriert: 30. Sep 2010, 14:52

Re: Pflicht zu elektronischen EStErklärung? §25 Abs 4? §52?

Beitrag von Petz »

curtisnewton hat geschrieben: + geringfügige Einkommen aus Honorartätigkeit)
Genau.
Das geringfügige Einkommen aus Honorartätigkeit sind Gewinneinkünfte.
Und wer Gewinneinkünfte erzielt, muss nun mal elektronisch abgeben.
Ich weiß alleridngs nicht, wo das Problem sein soll.
Es wird die Steuererklärung elektronisch übermittelt, die Belege und die Anlagen werden eben in Papierform hinterhergeschickt.
Auch ein Beamtenehepaar unterliegt der Höchstbetragsberechnung bei den Vorsorgeaufwendungen, einfacjh mal den letzten Steuerbescheid angucken...
Und daher:
Auf keinen Fall Belege zu den Vorsorgeaufwendungen einreichen, auch keine Excel-Tabellen. Die guckt sich eben aus diesem Grund niemand an.
Alles vergebene Mühe, versprochen.
Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür ist das Forum für alle da.
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