Steuererklärung 2023 Anlage V - Vermietung und Verpachtung

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Beneti
Beiträge: 2
Registriert: 19. Apr 2024, 12:25

Steuererklärung 2023 Anlage V - Vermietung und Verpachtung

Beitrag von Beneti »

Guten Tag,


ich habe in Dezember 2023 ein Eigentumswohnung gekauft die noch vermietet ist. Laut Notarvertrag stehe ich seit 01.12.2023 als Eigentümer aber da der wirtschaftliche Übergang der Wohnung erst zum 11.12.2023 stattgefunden hat, die Kaltmiete als auch die Verwaltungskosten wurden zwischen mir und Verkäufer tagesgenau aufgeteilt.
Vom 11.12.2023 bis zum 31.12.2023 habe ich die Miete bekommen.

Jetzt kommt meine Frage: Muss ich bei der Steuerklärung für das Jahr 2023 für die drei Wochen (11.12. bis 31.12.) die Anlage V - Vermietung und Verpachtung abgeben oder reicht es wenn ich ein Jahr später bei der Steuererklärung für das Jahr 2024 abgebe? Wie ist das gesetzlich geregelt?


Vielen dank


Mit freundlichen Grüßen
Beneti
reckoner
Beiträge: 1055
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: Steuererklärung 2023 Anlage V - Vermietung und Verpachtung

Beitrag von reckoner »

Hallo,
Muss ich bei der Steuerklärung für das Jahr 2023 für die drei Wochen (11.12. bis 31.12.) die Anlage V - Vermietung und Verpachtung abgeben
Eigentlich schon.
Wenn die Mieteinahmen allerdings unter 410 Euro lagen (nach Kosten) dann ist es sowieso steuerfrei*, und damit imho auch nicht erklärungspflichtig.

*ich gehe dabei davon aus, dass du keine weiteren Nebeneinkünfte hast (dazu zählt alles außer Lohn und Kapitalerträge)

Es kann aber sicher nicht schaden, wenn du - quasi einmal zum lernen - die Anlage V ausfüllst. Dadurch weißt du dann wie es geht, und welche Daten/Dokumente du so benötigst.
... oder reicht es wenn ich ein Jahr später bei der Steuererklärung für das Jahr 2024 abgebe?
Im nächsten Jahr auch die Einnahmen von 2023 erklären? Nein, das geht nicht.

Stefan
taxpert
Beiträge: 805
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Steuererklärung 2023 Anlage V - Vermietung und Verpachtung

Beitrag von taxpert »

Nicht nur eigentlich!

Betragen die nicht dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte weniger als 410 € muss man überhaupt keine Steuerklärung abgeben, §46 EStG.

Gibt man freiwillig eine Steuererklärung ab, muss diese natürlich vollständig sein!

Zum einen gibt es im §46 Abs.3 EStG ja noch einen Satz 2, der durch das FA ggf. zu prüfen ist und außerdem stellt sich immer die Frage, wie man den ohne Anlage V überhaupt den Nachweis führen will, dass die Einkünfte unter 410 € betragen.

taxpert
"I'm the taxman and you are working for no one but me!

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reckoner
Beiträge: 1055
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: Steuererklärung 2023 Anlage V - Vermietung und Verpachtung

Beitrag von reckoner »

Hallo taxpert,

meine Auffassung ist schon immer, dass es diese Freigrenzen und Freibeträge gibt, um Aufwand auf beiden Seiten zu vermeiden (der Steuerzahler müsste Belege sammeln oder erstellen, und dann erklären - und das Finanzamt müsste das dann alles prüfen). Und da das unwirtschaftlich ist darf bzw. sollte man es sogar weglassen.

Beispiele dafür sind Spekulationsgewinne (wo ich zugegeben schon mehr Bedenken hätte, dass das immer richtig gerechnet wird, etwa bei Bitcoins) oder Sonstige Einkünfte (Freundschaftswerbungen, Entlohnung von Statisten bei Film und Fernsehen etc.). Und die 410-Euro-Grenze passt auch wunderbar dazu, etwa für kurzfristige Vermietungen, oder bei allem was unter das Themengebiet "Liebhaberei" fällt (Pferdezucht, Oldtimervermietung u.s.w.).

Mein Fazit: Mit all' dem will das Finanzamt gar nichts zu tun haben, macht nur Arbeit und bringt nichts.
... und außerdem stellt sich immer die Frage, wie man den ohne Anlage V überhaupt den Nachweis führen will, dass die Einkünfte unter 410 € betragen.
Das liegt dann natürlich in der Verantwortung des Erklärenden (genauso wie bei einer Nichtabgabe - die du ja auch erwähnt hast). Ohne Erklärung sagt man indirekt so oder so, dass keine Steuern anfallen.
Für den Fall das bereits die Einkünfte unter 410 Euro liegen sehe ich da kein Problem. Liegt man hingegen Brutto erstmal darüber stellt sich natürlich die Frage, ob man mit der Bewertung der Werbungskosten auch richtig liegt; daher im Zweifel natürlich erklären und das Finanzamt entscheiden lassen.

Stefan
Zuletzt geändert von reckoner am 20. Apr 2024, 15:22, insgesamt 1-mal geändert.
Beneti
Beiträge: 2
Registriert: 19. Apr 2024, 12:25

Re: Steuererklärung 2023 Anlage V - Vermietung und Verpachtung

Beitrag von Beneti »

Ich bedanke mich an alle für euere Hilfe.
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