Hallo zusammen,
ich bin am überlegen, ob ich meine Eigentumswohnung verkaufen sollte. Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob den Gewinn dann versteuern muss oder nicht. Die Gesetzestexte der Spekulationssteuer sind mir bekannt, allerdings lassen sie sich meiner Meinung nach unterschiedlich interpretieren. Ich schildere euch kurz meine Situation und den Hergang:
Im Oktober 2015 bin ich zur Miete in eine Wohnung eingezogen. Nach etwa 3 Jahren bot mir der Eigentümer an die Immobilie zu kaufen. Das Angebot war meiner Ansicht nach sehr gut und ich habe die Wohnung im Juni 2018 gekauft. Nun werde ich zum 15. April 2020 ausziehen und die Wohnung zum 1. Mai vermieten, der Vertrag ist bereits unterschrieben.
Aufgrund der aktuellen Nachfrage überlege ich, die Wohnung gewinnbringend zu verkaufen. Da der Verkaufspreis mehr als das doppelte des Kaufpreises beträgt, entsteht ein entsprechend hoher Gewinn. Lohnen wird sich das für mich nur, wenn ich diesen Gewinn nicht versteuern muss. Ich bin seit Oktober 2015 in dieser Wohnung gemeldet und es handelt sich um meinen einzigen Wohnsitz.
Muss ich eurer Ansicht nach den Gewinn versteuern?
Entstehen mir Nachteile, wenn ich die Wohnung jetzt vermiete? Müsste ich sie dann noch innerhalb des Kalenderjahres 2020 verkaufen?
Zur besseren Übersicht hier nochmals der Hergang
10/2015: Einzug als Mieter
06/2018: Kauf der Immobilie
04/2020: Auszug aus der Wohnung zu Mitte des Monats
05/2020: Vermietung der Wohnung
Ich bedanke mich vielmals und freue mich auf die Antworten.
Spekulationssteuer Wohnung Eigennutzung
Re: Spekulationssteuer Wohnung Eigennutzung
Hallo,
Möglicherweise könnte man argumentieren, dass man von vornherein verkaufen wollte, und dann nur vermietet hat um die Wohnung innerhalb der Verhandlung und Abwicklung des Verkaufs nicht leerstehen zu lassen. Ob das aber wirklich glaubwürdig ist? (insbesondere da ja leerstehende Wohnungen besser zu verkaufen sind als vermietete)
Stefan
Ja, dann liegt keine Eigennutzung (mehr) vor. Imho ist das auch schon mit Vertragsunterzeichnung erfüllt. Ergo müsste der Spekulationsgewinn versteuert werden.Entstehen mir Nachteile, wenn ich die Wohnung jetzt vermiete?
Nein, das bringt nichts, auf das Kalenderjahr kommt es nicht an.Müsste ich sie dann noch innerhalb des Kalenderjahres 2020 verkaufen?
Möglicherweise könnte man argumentieren, dass man von vornherein verkaufen wollte, und dann nur vermietet hat um die Wohnung innerhalb der Verhandlung und Abwicklung des Verkaufs nicht leerstehen zu lassen. Ob das aber wirklich glaubwürdig ist? (insbesondere da ja leerstehende Wohnungen besser zu verkaufen sind als vermietete)
Stefan
Re: Spekulationssteuer Wohnung Eigennutzung
Da muss ich Dir leider widersprechen!reckoner hat geschrieben: Ja, dann liegt keine Eigennutzung (mehr) vor. Imho ist das auch schon mit Vertragsunterzeichnung erfüllt. Ergo müsste der Spekulationsgewinn versteuert werden.
Müsste ich sie dann noch innerhalb des Kalenderjahres 2020 verkaufen?Nein, das bringt nichts, auf das Kalenderjahr kommt es nicht an.
Nach aktueller BFH-Rechtsprechung ist eine Zwischenvermietung im Hinblick auf den §23 EStG ggf. unschädlich, BFH vom 03.09.2019, IX R 10/19, bisher amtlich nicht veröffentlicht, vorgehend FG Baden-Württemberg vom 07.12.2018, 13 K 289/17.
Der Verkauf muss dann aber noch in 2020 stattfinden!
taxpert
"I'm the taxman and you are working for no one but me!
Taxman, The Beatles, Album Revolver
Taxman, The Beatles, Album Revolver
Re: Spekulationssteuer Wohnung Eigennutzung
Hallo,
OK, danke, war mir nicht bekannt.
Sollte man dann aber nicht sofort mit den Verkaufsbemühungen beginnen?
Und warum noch 2020? Eine solch' krumme Frist kann ich nicht nachvollziehen. Wenn dann müsste es doch ein fester Zeitraum sein, etwa 6 oder 12 Monate.
Stefan
OK, danke, war mir nicht bekannt.
Sollte man dann aber nicht sofort mit den Verkaufsbemühungen beginnen?
Und warum noch 2020? Eine solch' krumme Frist kann ich nicht nachvollziehen. Wenn dann müsste es doch ein fester Zeitraum sein, etwa 6 oder 12 Monate.
Stefan
Re: Spekulationssteuer Wohnung Eigennutzung
Weil es dem BFH um das Jahr der Veräußerung geht!reckoner hat geschrieben:Und warum noch 2020?
Im entschiedenen Fall wurde die Wohnung bis April selber bewohnt, bis Dezember vermietet uns mit Vertrag vom 17.12. verkauft.Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt --zusammenhängend-- im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat
taxpert
"I'm the taxman and you are working for no one but me!
Taxman, The Beatles, Album Revolver
Taxman, The Beatles, Album Revolver