Ausgaben für örtlich entfernten Ausbildungsabschnitt

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Canada
Beiträge: 12
Registriert: 23. Okt 2012, 18:27

Ausgaben für örtlich entfernten Ausbildungsabschnitt

Beitrag von Canada »

Hallo!

Vor meinem Berufseinstieg habe ich noch einen letzten zweimonatigen Studienabschnitt in einer Stadt 500 Km von zuhause entfernt absolviert. Dort habe ich mietfrei bei einer Freundin gewohnt ohne mich dort zu melden. Es gab auch einen geringfügigen Lohn durch die dortige Ausbildungseinrichtung.

Welche Kosten lassen sich also absetzen?
Können Fahrtkosten nach dem Schema 2*500Km*0,30 Euro angegeben werden? Evt. nochmal das gleiche für ein Bewerbungsgespräch dort? (ginge das auch, angenommen man wäre zum Sparpreis mit der Bahn dorthin gereist?)
Kann eine Verpflegungspauschale abgesetzt werden?
Was ggf. noch?

Und dann am besten absetzen als Sonderausgaben für die Ausbildung? Oder wo würdet ihr es eintragen?
Auf Anlage N mache ich bisher einfach die 1000-Euro Werbungskostenpauschale geltend, wär natürlich schade, wenns darin einfach untergehen würde.

Freue mich auf euere Hinweise!

Viele Grüße
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Ausgaben für örtlich entfernten Ausbildungsabschnitt

Beitrag von schlauelia »

Erstausbildung sind Sonderausgaben, ab Zweitausbildung Werbungskosten.

Ob es schade wäre, ist steuerlich nicht relevant! Es ist wie es ist!

Lia
hennes1286
Beiträge: 4
Registriert: 12. Jun 2019, 19:12

Re: Ausgaben für örtlich entfernten Ausbildungsabschnitt

Beitrag von hennes1286 »

Guten Abend,
generell können nur tatsächlich angefallene Kosten erstattet werden. Zudem muss ein Einkommen vorhanden sein. Es ist nicht möglich Werbungskosten von zum Beispiel 2000 Euro gegen ein Einkommen von 1000 Euro zu verrechnen (Grundfreibetrag 9000 Euro).
Durch das mietfreie Wohnen sind aus meiner Sicht keine Nennenswerten Kosten angefallen.
Einzige Möglichkeit ist daher alle angefallen Kosten an zu geben und einen Verlustvortag an das FA zu melden.
Nach meinem aktuellen Stand wird das FA diesen Verlustvortrag für das Erststudium aktuell nicht anerkennen. Dies könnte sich aber mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ändern. Steuerbescheide würden dann entsprechend abgeändert werden.

Grüße
Hennes
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