Ust Erklärung bei künstlerischer Tätigkeit

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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umkehrfilm
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Registriert: 19. Mai 2019, 15:37

Ust Erklärung bei künstlerischer Tätigkeit

Beitrag von umkehrfilm »

Liebe Forumsmitglieder,

dies ist mein erster Eintrag in einem Forum überhaupt und ich wende mich an euch, weil ich für meine Steuererklärung dringend Hilfe benötige. Zu meiner Situation:

Ich gehe einer nebenberuflichen Tätigkeit als Freelancer (Kleinunternehmerregelung nach §19 Abs 1) nach, die mir im gesamten Jahr einen kleinen Zusatzverdienst einbringt. Hauptberuflich befinde ich mich in einem Angestelltenverhältnis. Als Freelancer arbeite ich im Bereich Fotodesign - meine Tätigkeiten unterscheiden sich hierbei sehr stark und reichen von der Retusche von Fotos bis hin zu Assistententätigkeit bei Shootings anderer Fotografen. Oftmals werde ich aber auch wegen dem Stil meiner fotografischen Arbeiten beauftragt und fotografiere selbst.
2018 habe ich als Freelancer lediglich 1.800€ eingenommen, die mir als Aufwandsentschädigung erstattet wurden und die ich nun irgendwie in meiner Steuererklärung angeben muss. Der Betrag wurde mir für ''Paytest''-Aufnahmen gezahlt, die ich für eine Modelagentur geleistet habe. Die Agentur schickt mir also Leute, da sie den Stil meiner fotografischen Arbeiten schätzen, ich nehme Fotos von den Models auf, bearbeite diese entsprechend und nutze die Aufnahmen zur Gestaltung meines Portfolios oder versende die Aufnahmen an Modemagazine, in der Hoffnung, dass meine Fotos veröffentlicht werden. Die Agentur widerum nimmt die Fotos dann in die Setcards der Models auf. Vielleicht spielt zu meiner Situation weiterhin eine Rolle, dass meiner Tätigkeit ein Bachelorstudium im Bereich Fotodesing und ein Masterstudium an einer Kunsthochschule vorausgeht.

In meiner Einkommenssteuererklärung möchte ich diese 1.800€ nun in Anlage S, Zeile 44 unter Angaben zu nebenberuflicher Tätigkeit als ''künstlerische Tätigkeit'' angeben, da mir lediglich eine Aufwandsentschädigung bezahlt wurde. Vorher habe ich meine Einnahmen immer als gewöhnliches Einkommen berechnet und versteuern lassen, da sie ohnehin über die Grenze von 2.400€ hinausgegangen sind und nicht als Aufwandsentschädigung anzusehen waren.

Meine Fragen:
- kann ich meine Tätigkeit (da zur Erweiterung meines Portfolios bzw. Zwecks Veröffentlichung) als künstlerische Tätigkeit angeben?
- wie übt sich das auf meine Angaben in der Umsatzsteuererklärung aus?
- wie übt sich das auf meine Angaben in der Einnahmenüberschussrechnung aus?

Vielleicht kann mir da ja jemand kurz etwas zu schreiben.

Viele Grüße
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Ust Erklärung bei künstlerischer Tätigkeit

Beitrag von Severina »

umkehrfilm hat geschrieben: 19. Mai 2019, 16:18
Meine Fragen:
- kann ich meine Tätigkeit (da zur Erweiterung meines Portfolios bzw. Zwecks Veröffentlichung) als künstlerische Tätigkeit angeben?
- wie übt sich das auf meine Angaben in der Umsatzsteuererklärung aus?
- wie übt sich das auf meine Angaben in der Einnahmenüberschussrechnung aus?

Vielleicht kann mir da ja jemand kurz etwas zu schreiben.

Viele Grüße
1. Eher nicht. Die Tätigkeit von Mode- und Werbefotografen wurde in zahlreichen Urteilen als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Damit ein Foto ein Kunstwerk darstellt, muss u.a. eine gewisse schöpferische Gestaltungshöhe erreicht werden, das Motiv muss um seiner selbst willen gestaltet und mit einer eigenen Aussagekraft versehen werden.
Ob das für Ihre Werke zutrifft, würde im Streitfall ein Gutachter entscheiden müssen - da sie aber (auch) zur Veröffentlichung in Modemagazinen vorgesehen sind, schätze ich die Chancen eher schlecht ein (ohne die Arbeit zu kennen natürlich).

2. Da Sie Kleinunternehmer sind, wirkt sich das gar nicht aus: umsatzsteuerlich sind Sie mit allem, was Sie als solcher tun, insgesamt EIN Unternehmer - hätten Sie neben der Tätigkeit als Fotograf noch ein Kiosk, so wären die Umsätze halt alle zusammenrechnen, auch für die Prüfung der Kleinunternehmergrenze.

Wären Sie kein KU, so unterlägen Sie als Künstler dem ermäßigten Steuersatz, als Handwerker dem vollen Steuersatz.

3.bei den genannten Umsätzen ebenfalls gar nicht. Als Gewerbetreibender sind Sie gewerbesteuerpflichtig, da Ihre Einkünfte deutlich unter dem Freibetrag liegen, hat das hier aber nichts zu sagen.
umkehrfilm
Beiträge: 2
Registriert: 19. Mai 2019, 15:37

Re: Ust Erklärung bei künstlerischer Tätigkeit

Beitrag von umkehrfilm »

Vielen Dank für die schnelle Antwort, Severina! Insgesamt hilft mir das schon ein wenig weiter.

Mich beschäftigen diese Fragen allerdings vor allem deshalb, weil meine konkreten Tätigkeiten keinem Handwerk zuuzuordnen sind. Ich bin als Freiberufler im Bereich Design tätig und übe damit eine über die rein handwerkliche Dienstleistung hinausgehende Arbeit aus. Somit bin ich also auch von der Zahlung einer Gewerbesteuer befreit; zumindest behandelt das Finanzamt meine Daten so schon seit mehreren Jahren. Ich habe jedoch zuvor mein Einkommen aus dieser Nebentätigkeit auch immer normal versteuert und Beiträge ans Finanzamt geleistet. 2018 hatte ich dann allerdings lediglich zwei Jobs für die ich zusammen eine Aufwandsentschädigung von 1.800€ erhalten habe.

Mir ist einfach nicht klar, ob ich das genau auf dieser Grundlage irgendwie anders in meine Steuererklärung eingehen lassen muss, als ich es bisher getan habe.

Vielleicht ist der Gang zum Steuerberater gar nicht mal so eine schlechte Idee; bisher konnte ich das immer umgehen.
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Ust Erklärung bei künstlerischer Tätigkeit

Beitrag von schlauelia »

was bedeutet: Aufwandsentschädigung?? Ist kein steuerlicher Begriff und gehört zu welchen Einkünften/Einnahmen?
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