Einrechnung von Umsatzsteuer in EÜR

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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steuerzahler0815
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Registriert: 21. Jan 2019, 08:22

Einrechnung von Umsatzsteuer in EÜR

Beitrag von steuerzahler0815 »

Hallo zusammen,

ich bin ein Einzelunternehmer, zahle meine USt pro Quartal und mache am Jahresende eine EÜR (Ist-Versteuerung).

Zunächst einmal mache ich pro Quartal eine USt-Voranmeldung, und am Jahresende eine USt-Erklärung, die ja eigentlich nur die Summe der 4 Voranmeldungen wiedergibt. Soweit so gut.

Jetzt folgende Frage:
Angenommen ich habe für Q4 2017 eine Voranmeldung von 250 Euro gehabt (an das Finanzamt zu entrichten) und in allen Quartalen 2018 jeweils 500 Euro.

Bei der EÜR 2018 werden dann welche Zahlungen berücksichtigt?
Da ich ja eine Ist-Versteuerung habe findet die Zahlung für Q4 2017 ja erst in 2018 statt und die Zahlung für Q4 2018 ja erst in 2019.

Gehen dann in der EÜR die Umsatzsteuer-Abgaben aus Q4 2017, sowie Q1-3 2018 ein (also 1750 Euro)?
Dann entstünde ja eine Differenz im Vergleich zur Umsatzsteuererklärung 2018, wo ich ja Q1-4 aus 2018 (also 2000 Euro) eintrage.

Ist das richtig so?
Vielen Dank vorab!

Gruß,
Markus
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Einrechnung von Umsatzsteuer in EÜR

Beitrag von Severina »

Kommt drauf an... ;)

Der Knackpunkt ist § 11 EStG. Zum Einlesen:

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/zeitliche-zuordnung-von-umsatzsteuer-vorauszahlungen_164_371784.html

Zuerst ist eine Antwort auf die Frage von Nöten, ob Sie eine Dauerfristverlängerung haben oder nicht.

Gruß Severina
steuerzahler0815
Beiträge: 3
Registriert: 21. Jan 2019, 08:22

Re: Einrechnung von Umsatzsteuer in EÜR

Beitrag von steuerzahler0815 »

Hallo,
ja, eine Dauerfristverlängerung ist vorhanden.

Gruß,
Markus
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Einrechnung von Umsatzsteuer in EÜR

Beitrag von Severina »

Nach § 11 EStG gehören regelmäßig zu- bzw. abfließende Einnahmen bzw. Ausgaben noch in das Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb kurzer Zeit (=10 Tage) vor oder nach diesem Kalenderjahr zu- bzw. abfließen.

Zahlen Sie also beispielsweise ihre Miete immer am Monatsende und fließt die Dezember-Miete wegen der Feiertage tatsächlich erst im folgenden Januar ab, so gehört die Miete trotzdem in das abgelaufene Jahr, wenn sie bis einschl, 10.01. gezahlt wird.

Bei der Umsatzsteuer gilt dies, wenn sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und geleistet wird. Da die Quartalszahlung für das IV. Quartal bei Ihnen wegen der Dauerfristverlängerung nicht bis zum 10.01. fällig wird, ist sie als Betriebsausgabe des Folgejahres zu buchen - und zwar auch dann, wenn Sie sie bis zum10.01. bezahlen.

Sie haben also Recht - in die EÜR 2018 gehören IV/-17 und I-III/18.

(Mit der Istversteuerung hat das allerdings nichts zu tun - die Voranmeldung für das IV. Quartal wird auch bei Sollversteuerung erst im Folgejahr bezahlt).
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