Geringfügige Beschäftigung: Besteuerungsmethode Teil des Arbeitsvertrages?

Und was ist mit Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, ...
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Bob Jackson
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Registriert: 26. Jul 2018, 23:02

Geringfügige Beschäftigung: Besteuerungsmethode Teil des Arbeitsvertrages?

Beitrag von Bob Jackson »

Hallo,

ich habe im Juni 2017 eine geringfügige Beschäftigung bei einem großen Einzelhändler begonnen. Dabei habe ich klar kommuniziert, dass meine gewerbliche Tätigkeit die Haupteinnahmequelle darstellt und die Nebentätigkeit "on top" ist.
Beim Stundenlohn habe ich mich mit meinem Filialleiter so geeinigt, dass er mich zumindest einmal pro Woche einen kompletten Tag einsetzen kann und ich dennoch nicht über die 450 EUR Verdienstgrenze pro Monat hinaus komme. Dann wäre die Tätigkeit für mich abzugsfrei ("brutto gleich netto") und ich müsste sie auch nicht in der Einkommensteuererklärung angeben.

Ich habe nach einigen Tagen Bedenkzeit zugestimmt, nachdem ich mich über die Vorteile der Pauschalbesteuerung schlau gemacht hatte, welche meiner Information nach den Regelfall darstellt.

Jetzt - im Juli 2018 - habe ich durch meinen aktuellen ESt.-Bescheid festgestellt, dass wider Erwarten keine Pauschalsteuer abgeführt wurde, sondern dass ich die Einkünfte (Lohnsteuerklasse 1) selbst versteuern muss. Da ich deutlich über dem Grundfreibetrag liege, belaufen sich die zusätzlichen Steuerzahlungen (ggü. der Pauschalbesteuerung durch den AG) auf 500 EUR zzgl. 40,50 EUR Solidaritätszuschlag.

Unter diesen Umständen hätte ich den Arbeitsvertrag gar nicht unterschrieben, denn ich hatte natürlich mit der Steuerersparnis kalkuliert! Die Tätigkeit lohnt sich in diesem Fall schlichtweg nicht für mich.
Die Besteuerungsmethode fand weder mündlich noch schriftlich Erwähnung und im Nachhinein stellte sich heraus, dass zwar die zentrale Buchhaltung, nicht aber der Filialleiter als direkter Vorgesetzter über das Thema Bescheid wusste.

Ich selbst hätte es anhand der Gehaltsbescheinigungen merken können, aber mir fehlte die Erfahrung dafür.

Ist es rechtens, dass ein Abweichen von der Pauschalbesteuerung vorab nicht kommuniziert werden muss? Gibt es eine Möglichkeit der nachträglichen "Schadensbegrenzung"?

Vielen Dank!
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Geringfügige Beschäftigung: Besteuerungsmethode Teil des Arbeitsvertrages?

Beitrag von muemmel »

Ist es rechtens, dass ein Abweichen von der Pauschalbesteuerung vorab nicht kommuniziert werden muss? Haben Sie irgendeinen schriftlichen Beweis, daß Pauschalbesteuerung vereinbart wurde? Anscheinend nicht - da können Sie nichts machen.
Gibt es eine Möglichkeit der nachträglichen "Schadensbegrenzung"? Sofern Sie nicht gerade Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro hatten, was ja eher unwahrscheinlich sein dürfte - nein.
Bob Jackson
Beiträge: 2
Registriert: 26. Jul 2018, 23:02

Re: Geringfügige Beschäftigung: Besteuerungsmethode Teil des Arbeitsvertrages?

Beitrag von Bob Jackson »

Danke für die schnelle Antwort.
Ich frage mich allerdings, ob die Besteuerungsmethode nicht Teil des Arbeitsvertrages hätte sein müssen. Schließlich hatte ich meine Situation im Vorfeld eindeutig dargestellt. Auch anhand meines Lebenslaufes war klar, dass ich hauptsächlich einer anderen Tätigkeit nachgehe.
Hier habe ich einen Link zu demselben Problem gefunden: https://www.frag-einen-anwalt.de/Arbeitgeber-fuehrt-Steuer-falsch-ab-Geringfuegige-Beschaeftigung--f30433.html
muemmel
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Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Geringfügige Beschäftigung: Besteuerungsmethode Teil des Arbeitsvertrages?

Beitrag von muemmel »

Nun, da wird das Nachweisgesetz erwähnt - in diesem steht aber nur, daß die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit Bestandteil des Vertrages zu sein haben: Von der Besteuerung steht da nichts. Und mit Höhe des Arbeitsentgeltes ist natürlich das Bruttoentgelt gemeint - das Nettoentgelt kann ja immer differieren, schon durch Steuerklassenwechsel des Arbeitnehmers etc. Dazu kommt, daß Ihnen die Besteuerung ja per Lohnzettel mitgeteilt wurde, ohne Sie irgendeinen Widerspruch erhoben haben.
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