Betrag in Feststellung und Hauptsteuererklärung ein anderer

Diskutieren Sie über ...
Antworten
LaPaloma
Beiträge: 3
Registriert: 1. Apr 2014, 19:14

Betrag in Feststellung und Hauptsteuererklärung ein anderer

Beitrag von LaPaloma »

Guten Morgen,

gestern sind meine Steuerbescheide angekommen. Der Betrag, der laut gesonderter Feststellung errechnet wurde, ist wie erwartet.
Doch der Betrag, der in meiner Hauptsteuererklärung als mein Einkommen drin steht, ist viel höher. So hoch war mein Einkommen nicht.

Müsste der nicht genau so hoch sein, wie in der gesonderten Feststellung? Sollte ich Widerspruch einlegen? Mit welcher Frist?

Wir sollen jetzt Steuern nachzahlen. Wenn der Betrag verwendet worden wäre, der auch in der gesonderten Feststellung steht, müssten wir nichts nachzahlen, laut Elsterprogramm.

Könnten wir der Nachzahlung entkommen?


LG LaPaloma!
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Betrag in Feststellung und Hauptsteuererklärung ein anderer

Beitrag von Severina »

Ich würde da keinen EINspruch (nicht Widerspruch) einlegen, das dürfte so schneller gehen:

1. Sehen Sie in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid nach, ob dazu etwas erklärt ist. sollte das nicht der Fall sein bzw. ist die Erklärung nicht nachvollziehbar:
2. Rufen Sie die Nummer an, die auf dem Einkommensteuerbescheid steht und fragen Sie dort nach. Da die Bescheide gleichzeitig gekommen sind, lag dem Sachbearbeiter ESt der Betrag aus der F-Erklärung bei der Veranlagung vielleicht noch nicht vor (zumindest in NRW wäre das i.d.R. nicht derselbe Mitarbeiter, selbst wenn es sich um das gleiche Finanzamt handelt - Sie schreiben aber 'gesonderte Feststellung' - d.h., es sind zwei verschiedene Ämter?) und er hat einen Vorjahreswert/einen Schätzwert angesetzt oder sich vertan etc.

Wenn Ihnen jetzt der F-Bescheid vorliegt, sollte er ihn auch haben, dann müssen Sie nur noch darum bitten, die Korrektur sofort vorzunehmen, damit der berichtigte Bescheid vor Fälligkeit der Steuernachzahlung kommt oder er soll eine Aussetzung der Vollziehung gewähren.
Antworten