Einfuhrumsatzsteuer bei digitalen Medien

Was ist bei Buchhaltung, Abschluss, Steuererklärung zu beachten?
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amiga2805
Beiträge: 1
Registriert: 9. Aug 2010, 09:24

Einfuhrumsatzsteuer bei digitalen Medien

Beitrag von amiga2805 »

Liebe Foren-Gemeinschaft!

Ich bin ganz neu hier und beginne gleich mal mit einer Frage, in der Hoffnung dass Ihr mir weiterhelfen könnt. :roll:

Wie oben beschrieben habe ich eine Frage zur Einfuhr-Umsatzsteuer für digitale Medien.

Der Sachverhalt ist folgender:

Unternehmer XYZ kauft regelmässig über das Internet div. digitale Produkte - als Download aus dem Nicht-EU-Ausland. Wie ist die Einfuhrumsatzsteuer hierfür zu ermitteln und abzuführen? Nach Rücksprache mit dem Zoll ist hierfür das Finanzamt zuständig. Beim Finanzamt erreiche ich leider den entsprechenden Sachbearbeiter nicht.

Wie muss ich mich verhalten, wenn mir die Unternehmen - auch nach mehrmaliger Nachfrage - keine Rechnung zusenden?

Für Eure Antworten danke ich Euch im Voraus. :D

LG Amiga
ruepel
Beiträge: 135
Registriert: 23. Jul 2010, 19:18

Re: Einfuhrumsatzsteuer bei digitalen Medien

Beitrag von ruepel »

Hallo,

auf elektronischem Wege übermittelte Software ist eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 UStG i.V.m. Abschnit 38 UStR.
Wenn Du Unternehmer im Sinne des § 2 UStG bist und die Leistung für dein Unternehmen bezogen hast, dann erfolgt gemäß § 13b Abs. 1 Nr 1 UStG den Übergang der Steuerschulnderschaft auf Dich. Die Steuer entssteht mit Ausstellung der Rechnung (liegt nicht vor), spätestens jedoch mit Ablauf des auf der Ausführung der sonstigen Leistung folgenden Kalendermonats. Die Bemessungsgrundlage § 10 Abs. 1 UStG ist das aufgewendete Entgelt des Leistungsempfängers abzüglich der USt (da Dir keine Rechnung vorliegt, ist dies also des Entgelt) Der Steuersatz beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG 19 %. Du kannst aber nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Vorsteuer dafür ziehen, auch wenn dir keine Rechnung dafür vorliegt. Das geht deshalb, weil Du diese ja über § 13 b UStG angeldet hast und dann nicht die Rechnung gemäß §§ 14 ff. UStG erforderlich ist.
Gruß
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