Berechnung von Erstattungszinsen bei Korrektur des Einkommenssteuerbescheids

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bln109w78
Beiträge: 3
Registriert: 17. Mai 2017, 16:56

Berechnung von Erstattungszinsen bei Korrektur des Einkommenssteuerbescheids

Beitrag von bln109w78 »

Hallo liebe Forum-Gemeinschaft,

weil es mir nun schon zum wiederholten Male passiert ist und die Ausführungen im Internet nicht weiterhelfen, frage ich mal in die kompetente Runde. Es geht um die Berechnung von Erstattungszinsen im Falle der Korrektur eines Einkommensteuerbescheids.

Hier der konkrete Fall:

- nach Abgabe der Einkommensteuererklärung ermittelt das FA, dass 425 Euro Einkommenssteuer von mir zu viel entrichtet wurden
- weil die freiwillige Abgabe erst nach mehr als 3 Jahren erfolgte, werden Erstattungszinsen festgesetzt
- für die Berechnung der Zinsen wird der o.g. zu viel entrichtete Betrag auf 400 Euro abgerundet

Nachdem mir der Bescheid zugeht, stelle ich fest, dass mir das FA fälschlicherweise zu viel Einkommenssteuer berechnet hat. Ich gehe in den Widerspruch. Dem Widerspruch wird entsprochen und das FA ermittelt, dass ich 455 Euro Einkommenssteuer zu viel entrichtet habe. 425 Euro habe ich ja bereits zurückerhalten. Nun bekomme ich noch die fehlenden 30 Euro nachgezahlt.

Allerdings erhalte ich auf diese 30 Euro keine Erstattungszinsen, weil ich erneut der Abrundung auf volle 50 Euro unterliege.

Somit habe ich insgesamt 2 mal eine Abrundung erfahren (einmal 25 Euro und einmal 30 Euro).

Hätte das FA aber gleich beim ersten Mal alles korrekt erfasst, dann hätte es nur eine Abrundung von 5 Euro (455 --> 450) gegeben.

Nun die Frage, ob das Vorgehen des FA tatsächlich so korrekt ist. Darf das Finanzamt mehrfach die Abrundung auf volle 50 Euro vornehmen oder muss der Gesamtfall betrachtet werden und nur einmal abgrundet werden?

Besten DANK!
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Berechnung von Erstattungszinsen bei Korrektur des Einkommenssteuerbescheids

Beitrag von StephanM »

Die 30 EUR abzurunden ist richtig für die Zeit nach dem letzten Bescheid. Für die Zeit davor wird mit 450 EUR gerechnet.

Aber 50 EUR mehr x 0,5 % x (vermutlich) 20 Zinsmonate = 5 EUR Zinsen. Zinsen werden aber nur festgesetzt, wenn mindestens 10 EUR als Ergebnis rauskommen. Das dürfte auch irgendwo in den Erläuterungen stehen.
bln109w78
Beiträge: 3
Registriert: 17. Mai 2017, 16:56

Re: Berechnung von Erstattungszinsen bei Korrektur des Einkommenssteuerbescheids

Beitrag von bln109w78 »

Vielen Dank für die Ausführungen.

Dann macht mein FA wohl einen Fehler (den es bislang nicht einsehen will). Kann man das mit der AO begründen?

Die 10 Euro Bagatell-Grenze gilt nicht für den Gesamtfall, oder? Man könnte ja auch argumentieren, dass das FA den Gesamtbetrag der Erstattungszinsen betrachten muss und damit erst die 5 Euro zu den bereits gezahlten Erstattungszinsen (nach dem 1. Steuerbescheid) hinzurechnen muss, bevor die Bagatell-Grenze zur Anwendung kommt.

Was mich nur wundert: Hätte das FA die Einkommensteuererklärung gleich beim 1. Mal korrekt berechnet, dann hätte ich für einen Betrag von 450 Euro Erstattungszinsen bekommen. Durch die Fehler des FA, die erst durch einen Widerspruch abgestellt werden konnten, bekomme ich im Endeffekt aber nun nur für 400 Euro Erstattungszinsen (weil die Bagatell-Grenze greift). Ich hätte erwartet, dass es unabhängig vom Verfahrensablauf, im Endeffekt immer den gleichen Erstattungszinsbetrag gibt. So aber wirkt sich die Verfahrensführung des FA direkt auf den Erstattungszinsbetrag aus und ist damit i.d.R. für den Bürger nachteilhaft.
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Berechnung von Erstattungszinsen bei Korrektur des Einkommenssteuerbescheids

Beitrag von StephanM »

Es wirkt sich in Ihrem Fall für den Bürger nachteilhaft aus. Bei anderen kann es auch zum Vorteil sein.

Es geht bei der Bagatellgrenze um die jeweilige Änderung.
bln109w78
Beiträge: 3
Registriert: 17. Mai 2017, 16:56

Re: Berechnung von Erstattungszinsen bei Korrektur des Einkommenssteuerbescheids

Beitrag von bln109w78 »

Vielen Dank für Ihre Hinweise.

Haben Sie eventuell noch einen Verweis auf die AO parat, der insbesondere klarstellt, dass im Falle einer Korrektur (Erhöhung) der zu erstattenden Einkommenssteuer für die Berechnung der Erstattungszinsen immer der korrigierte Gesamtbetrag als Berechnungsbasis benutzt wird (und nicht nur der Differenzbetrag, wie mein FA argumentiert).

Besten Dank und viele Grüße!
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