Erhaltungsaufwendungen werden nur 5J. anerkannt!? Einspruch nachträglich möglich?

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Christian123
Beiträge: 32
Registriert: 23. Sep 2014, 19:14

Erhaltungsaufwendungen werden nur 5J. anerkannt!? Einspruch nachträglich möglich?

Beitrag von Christian123 »

Hallo zusammen,

bei der Steuererklärung meiner Eltern staunte ich nicht schlecht, dass ein riesiger Betrag an Erhaltungsaufwendungen nur bis einschließlich 2013 abziehbar waren. Die Sanierungskosten waren notwendig (Hausanstrich, Dachstuhlreparaturen, Fenster usw.). Es wurde hier wahrscheinlich eine Liebhaberrei und fehlende Gewinnabsicht unterstellt?

Frage:
- Kann man hier ggf. nachträglich nochmals für die aktuelle Steuererklärung einen Einspruch einlegen oder ist der Einspruch mit der Ablehnung aus den Vorjahren dauerhaft rechtskräftig?
- Es wurden über 50T€ Verluste aus Erträgen Vermietung und Verpachtung ausgewiesen. Warum werden diese weiterhin in der Erklärung ausgewiesen, wenn diese steuerlich unwirksam sind?
- Wie kann man solch eine Streichung zukünftig verhindern, da wieder ein Haus gekauft wurde und wieder große Sanierungskosten bevorstehen. Ist hier eine Stückelung oder Grenze zu beachten oder sinnvoll (Stückelung, 1J. Heizung, 2.J.Fenster,usw.)

Vielen Dank für eine kurze Erläuterung auf welcher Basis sich das Finanzamt hier für mich willkührlich eine Grenze von 5J. setzten kann, denn die Wohnungen sind ja schließlich vermietet und langfristig werden hier klar Gewinne erzielt!?

Gruß
Christian
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Erhaltungsaufwendungen werden nur 5J. anerkannt!? Einspruch nachträglich möglich?

Beitrag von schlauelia »

wenn "Staunen" erst jetzt für Kosten, die 2014 abgelehnt wurden, ist es zu spät! Es sei denn, der Bescheid steht "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" und warum fragen Sie und nicht Ihre Eltern? Willkürlich ist die 5-Jahres-Grenze nicht!

Hier sollte doch mal proessionelle Hilfe in Anspruch genommen werden - ein Forum kann nur Tipps geben, aber ohne konkrete Unterlagen nichts bewiken.
Lia
Christian123
Beiträge: 32
Registriert: 23. Sep 2014, 19:14

Re: Erhaltungsaufwendungen werden nur 5J. anerkannt!? Einspruch nachträglich möglich?

Beitrag von Christian123 »

.....leider ist es oft nicht so einfach jemanden zu überzeugen sich fremde Hilfe zu holen, wenn er es nicht einsieht. Ich würde gerne versuchen die Ursache nachzuvollziehen, um ggf. Argumente zu finden hier Hilfe in Anspruch zu nehmen und um vor allem zukünftig ggf. erneute Streichungen zu verhindern, wenn ich dies beeinflussen kann.

Die vom Finanzamt gestrichenen Aufwendungen waren damals zumindest geballt (Heizung, Anstrich, Dachbalkensanierung, Komplettumbau einer Wohnung von Gewerbe auf Wohnung) und sehr hoch und erst 8J. später nach dem Hauskauf. Bei den Mieteinnahmen lag die Amortisierung der damaligen Kosten bei gut 10-12J.

Auf welcher Basis werden solche 5-Jahresgrenzen denn beispielhaft festgesetzt?
Kann man eine Streichung verhindern, indem man die Aufwendungen stückelt und unter der Jahresmiete hält?
Was passiert mit der Absetzbarkeit eines schmiedeeiserenen Zaunes der sicherlich wie ein Maschendrahtzaun auch nur seinen Zweck erfüllt aber sehr teuer ist?

Vielen Dank
Christian123
Beiträge: 32
Registriert: 23. Sep 2014, 19:14

Re: Erhaltungsaufwendungen werden nur 5J. anerkannt!? Einspruch nachträglich möglich?

Beitrag von Christian123 »

Hallo,

schade, dass keine Rückmeldung mehr kommt. Vielleicht etwas konkreter:

Gerne hätte ich gewusst ab welchem Betrag höhere Aufwendungen nachträglich zu den Anschaffungskosten angerechnet werden und wie sich dann die Absetztbarkeit für die AfA ermittelt und wann/wie die Grenze als Liebhaberei ausgelegt werden kann.

Beispiel:
1.) Kaufpreis des Hauses 300T€, nach 10J. fallen 100T€ Sanierungsauswand an
2.) Es fallen Kosten für einen Zaun an der a) "vergoldet" ist oder b) mit Kunststoff überzogen ist. Wo setzt das Fianzamt hier pragmatisch die Grenze

Wann wird also gnadenlos komplett gestrichen, wann wird zu den Anschaffungskosten gerechnet und wann wird die Absetztbarkeit auf 5J. begernzt.

Vielen Dank.

Gruß
Christian
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Erhaltungsaufwendungen werden nur 5J. anerkannt!? Einspruch nachträglich möglich?

Beitrag von StephanM »

Es ist zu Prüfen, ob es sich um nachträgliche Herstellungskosten handelt, die die Gebäudeabschreibung erhöhen. Die Einstufung ist im BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 erklärt.
Sofern es sich um Erhaltungsaufwendungen handelt, so können diese nach §82b EStDV auf bis zu 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden. Dazu sind im Jahr der Aufwendungen diese Vollständig in der Anlage V entsprechend anzugeben mit dem in dem Jahr abzuziehenden Wert (Zeile 41 [1/5, 1/4, 1/3 oder 1/2]) In den Folgejahren ist dann der Jahres-Wert in der entsprechenden Folgezeile einzutragen.
Ich gehe in Dem Fall Ihrer Eltern davon aus, dass dieses nicht so erfolgt ist.
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