Vorläufige SteuerNICHTfestsetzung

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Käpt'n
Beiträge: 3
Registriert: 24. Feb 2017, 19:10

Vorläufige SteuerNICHTfestsetzung

Beitrag von Käpt'n »

Ich habe aus Vorjahren im Rahmen eines offenen Einspruchsverfahrens eine kleine Meinungsverschiedenheit mit dem FA. In den Folgejahren wurden die Steuern dann im Hinblick auf diesen offenen Einspruch immer nur vorläufig festgesetzt, also höher als erklärt. Dieses Mal erfolgte die Festsetzung überraschender- und erfreulicherweise genau nach meinen Angaben, aber wieder nur "vorläufig". Soll das jetzt bedeuten, dass das FA Steuern irgendwann nachfordern kann, wenn ich mit meinem offenen Einspruchsverfahren scheitere? Oder handelt es sich um einen Fehler des FA?
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Vorläufige SteuerNICHTfestsetzung

Beitrag von StephanM »

Wenn er vorläufig ist, kann der Steuerbescheid nachträglich hinsichtlich der Vorläufigkeit geändert werden.
Die Vorläufigkeit gilt zeitlich unbeschränkt und bleibt auch beim Ablauf der Festsetzungsfrist bestehen.
Käpt'n
Beiträge: 3
Registriert: 24. Feb 2017, 19:10

Re: Vorläufige SteuerNICHTfestsetzung

Beitrag von Käpt'n »

Das ist mir grundsätzlich schon klar. Ich bin nur stutzig geworden, da es in § 165 Abs. 1 AO heißt, die Steuer kann "vorläufig festgesetzt" werden. Von einer vorläufigen NICHT-Festsetzung ist dort eben nicht die Rede. Für dieses Verständnis spricht auch, dass durch die Vorläufigkeit meinen Kenntnissen ein Einspruch entbehrlich werden soll. Auch das würde bedeuten, dass es keine Vorläufigkeit in dem Fall gibt, dass ein Einspruch unzulässig wäre, da ja im Sinne des Steuerpflichtigen festgesetzt wurde (§ 350 AO) und ein Einspruch des Finanzamt selbst gegen den eigenen Sterebescheid von vorneherin unzulässig ist.
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Vorläufige SteuerNICHTfestsetzung

Beitrag von StephanM »

welche vorläufige NICHT-Festsetzung? Sie haben doch einen Steuerbescheid bekommen.
Die Festsetzung ist vorläufig hinsichtlich dieses speziellen Punktes bei der Berechnungsgrundlage. Die Änderung ist zu ihren Gunsten und Ungunsten möglich, soweit es mit der Vorläufigkeit zu tun hat.
Käpt'n
Beiträge: 3
Registriert: 24. Feb 2017, 19:10

Re: Vorläufige SteuerNICHTfestsetzung

Beitrag von Käpt'n »

Die Änderung ist zu ihren Gunsten und Ungunsten möglich, soweit es mit der Vorläufigkeit zu tun hat.
Das ist ein klare Ansage. Das wußte ich nicht. Danke. Es geht also nicht nur um die Vermeidung eines Einsprecuhsverfahrens, wie man es sonst so immer liest.
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Vorläufige SteuerNICHTfestsetzung

Beitrag von StephanM »

Doch, denn beim Einspruchsverfahren ist der gesamte Bescheid offen und bei der Vorläufigkeit kann er nur im Rahmen der Vorläufigkeit geändert werde.

Es gilt dann ein so genannter Änderungsrahmen. Der liegt von der Steuer vor der Änderung bis zur Steuer nach der Änderung. Hat man noch etwas, was nicht berücksichtigt wurde und einen Ausgleich zur Änderung hervorruft, so kann das noch angerechnet werden.
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