Hallo zusammen,
ich habe zu meinem Fall unterschiedliche Meinungen gehört. Ich würde mich freuen, wenn jemand eine Stellungnahme zu meinem Fall geben könnte.
Im Jahr 2011 habe ich standesamtlich im Ausland (beim Wohnsitz von meiner Frau) geheiratet
=> meine Frau blieb aber weiterhin im Ausland
Im Jahr 2012 (Juni) ist meine Frau zu mir gezogen und es fand bei mir ein Steuerklassenwechsel statt:
=> ich habe die Steuerklasse 3 und meine Frau die 5 bekommen
=> meine Frau hat keinen Arbeitslohn bezogen, nur ich
Im Jahr 2013
=> meine Frau hat weiterhin keinen Arbeitslohn bezogen
Im Jahr 2014
=> meine Frau hat Ende Dezember mit der Arbeit angefangen
Im Jahr 2015
=> beide haben Arbeitslohn bezogen
Das Dumme von mir war, ich habe all die Jahre keine Einkommenssteuererklärung abgegeben. Erst letzte Woche habe ich für die Jahre 2012, 2013 und 2014 eine Steuererklärung über ELSTER eingereicht (ich dachte, man kann rückwirkend für die letzten 4 Jahre Steuererklärung abgeben). Für das Jahr 2015 muss ich noch abgeben.
Nun bin ich auf das Thema "freiwillige Abgabe" der Einkommenssteuererklärung und "Pflichtabgabe" gestoßen. Bei der Pflichtabgabe muss man bis zum 31. Mai des Folgejahres die Einkommenssteuererklärung einreichen.
War ich im Jahr 2012 und 2013 verpflichtet, eine Einkommensteuerungerklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben? Da meine Frau in den Jahren keinen Arbeitslohn bezogen hat, bin ich der Meinung, dass die Abgabe der Einkommenssteuererklärung bei mir freiwillig war.
Kann mir ein Versätungszuschlag angesetzt werden? Wenn ja, für welche Jahre?
Einkommenssteuererklärung - Pflicht oder Freiwillig?
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Re: Einkommenssteuererklärung - Pflicht oder Freiwillig?
War ich im Jahr 2012 und 2013 verpflichtet, eine Einkommensteuerungerklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben? Da meine Frau in den Jahren keinen Arbeitslohn bezogen hat, bin ich der Meinung, dass die Abgabe der Einkommenssteuererklärung bei mir freiwillig war. Richtig.
Kann mir ein Versätungszuschlag angesetzt werden? Wenn ja, für welche Jahre? 2014 und 2015, vorausgesetzt, der Lohn Ihrer Frau war steuerpflichtig, d. h., es war nicht nur ein Minijob.
Kann mir ein Versätungszuschlag angesetzt werden? Wenn ja, für welche Jahre? 2014 und 2015, vorausgesetzt, der Lohn Ihrer Frau war steuerpflichtig, d. h., es war nicht nur ein Minijob.
Re: Einkommenssteuererklärung - Pflicht oder Freiwillig?
Ein Verspätungszuschlag wird grundsätzlich nur angesetzt, wenn Sie ordentlich nachzahlen müssen. Außerdem wird er zumeist nur angesetzt wenn im Vorjahr schon mal dieser Ansatz angedroht wurde und wenn die weiteren Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Es ist eine Ermessensentscheidung, ob er festgesetzt wird und auch wie hoch er festgesetzt wird. Dazu gehören verschieden Kriterien die dabei berücksichtigt werden müssen. Nicht jede Verspätung wird mit einem Verspätungszuschlag sanktioniert.
Es ist eine Ermessensentscheidung, ob er festgesetzt wird und auch wie hoch er festgesetzt wird. Dazu gehören verschieden Kriterien die dabei berücksichtigt werden müssen. Nicht jede Verspätung wird mit einem Verspätungszuschlag sanktioniert.