Rechnungen von 2015 in 2016 einreichen

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
Antworten
Olav71
Beiträge: 7
Registriert: 6. Jan 2016, 22:21

Rechnungen von 2015 in 2016 einreichen

Beitrag von Olav71 »

Guten Tag zusammen,

ich habe eine einfache Frage, aber dennoch mit Googeln nichts gefunden:

Kann ich Rechnungen und die darin enthaltene Umsatzsteuer, die mir irgendwann in 2015 gestellt wurden und auch in 2015 von mir bezahlt wurden irgendwann im Laufe des Jahres 2016 geltend machen, d.h. in meine Gewinn- Verlustrechnung in 2016 einbringen und mir die Umsatzsteuer erstatten lassen?

Danke schonmal

Grüße Olav
Petz
Beiträge: 777
Registriert: 30. Sep 2010, 14:52

Re: Rechnungen von 2015 in 2016 einreichen

Beitrag von Petz »

Nein.
Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür ist das Forum für alle da.
Olav71
Beiträge: 7
Registriert: 6. Jan 2016, 22:21

Re: Rechnungen von 2015 in 2016 einreichen

Beitrag von Olav71 »

Aber ich kann doch beispielsweise welche die im Januar erstellt wurden erst Ende des Jahres in die Umsatzsteuerrückerstattung einfliesen lassen, denn das
Finanzamt hat ja einen Vorteil dadurch je später ich mir die Umsatzsteuer hole, das ist doch richtig.

Wieso wird das dann durch den Jahreswechsel unterbrochen, das Finanzamt hat doch Zinsvorteile dadurch, dass ich die Umsatzsteuer erst im Folgejahr hole.?
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Rechnungen von 2015 in 2016 einreichen

Beitrag von schlauelia »

wollen Sie nun wissen, was richtig ist? Wenn man vermeiden will, dass Ausgaben in einem "falschen " Jahr anfallen, darf sie in diesem Jahr nicht machen!

Als Unternehmer müssen Sie schon die Steuergesetze beachten und eine vernünftige Buchführung machen - gerade, wenn es um die Umsatzsteuer geht!

Ihre Fragen sind doch etwas merkwürdig!

Lia
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Rechnungen von 2015 in 2016 einreichen

Beitrag von StephanM »

Aber ich kann doch beispielsweise welche die im Januar erstellt wurden erst Ende des Jahres in die Umsatzsteuerrückerstattung einfliesen lassen, denn das Finanzamt hat ja einen Vorteil dadurch je später ich mir die Umsatzsteuer hole, das ist doch richtig.
Nein, die Vorsteuerbeträge sind in dem Voranmeldungszeitraum anzugeben, in den sie nach §15 UStG gehören. Meistens ist das der Zeitpunkt, wenn die Lieferung oder Leistung erbracht wurde und eine Rechnung vorliegt.

Wann Sie die Aufwendungen gewinnmindernd in ihrer GuV oder EÜR einfließen lassen hängt vom Zahlungszeitpunkt ab.
Antworten