Fünfttelregelung anwendbar bei Elterngeld?

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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danyel3
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Registriert: 22. Aug 2015, 13:45

Fünfttelregelung anwendbar bei Elterngeld?

Beitrag von danyel3 »

Hallo Freunde,

bei einer Abfindung wird ja die Fünftelregelung angewendet, damit es steuerbegünstigt wird. Für die Anerkennung der Fünftelregelung muss ja der Verdienst vom Vorjahr niedriger sein als den Verdienst in dem Jahr, in der man die Abfindung erhält (Zusammenballung).

Wenn man z.b. im Jahr 2014 ein Einkommen von 40.000 gehabt habt, und im Jahr 2015 ein Einkommen von 10.000 Euro plus 20.000 Euro Abfindung (insgesamt 30.000 Euro), dann wäre die Fünftelregelung NICHT anwendbar.

Meine Frage lautet:
Wenn man im Jahr 2015 ein Einkommen von 10.000 + 20.000 Abfindung + Progressionseinkommen wie z.b. Elterngeld in Höhe von 15.000 Euro hat, wäre das Gesamteinkommen 45.000 Euro, und somit höher als im Jahr 2014 mit 40.000.
Aber das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2015 ist ja immer noch 30.000 Euro, da das Elterngeld ja steuerfrei ist.

Meine Frage lautet: Ist die Fünftelregelung nun anwendbar oder nicht?

Wird für die Anwendung der Fünftelregelung wirklich nur das zu versteuernde Einkommen genommen, oder werden auch Progressionseinkünfte hinzuaddiert zum versteuernden Einkommen?
muemmel
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Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Fünfttelregelung anwendbar bei Elterngeld?

Beitrag von muemmel »

Wenn man z.b. im Jahr 2014 ein Einkommen von 40.000 gehabt habt, und im Jahr 2015 ein Einkommen von 10.000 Euro plus 20.000 Euro Abfindung (insgesamt 30.000 Euro), dann wäre die Fünftelregelung NICHT anwendbar. Ach nee - wo haben Sie das denn her? Aus dem § 34 EStG, der die Fünftelregelung regelt, wohl eher nicht...
danyel3
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Registriert: 22. Aug 2015, 13:45

Re: Fünfttelregelung anwendbar bei Elterngeld?

Beitrag von danyel3 »

Wieso so unfreundlich Muemmel?

Es geht um die Zusammenballung von Einkünften, d.h. man bekommt durch die Entlassungsentschädigung mehr Geld, als man bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses erhalten hätten (BFH vom 04.03.1998 – BStBl II S. 787).

Weitere Infos stehen auch hier:
http://www.abfindunginfo.de/abfindung-u ... nften.html
muemmel
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Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Fünfttelregelung anwendbar bei Elterngeld?

Beitrag von muemmel »

Und wo in dem Link steht nun, die Fünftelregelung sei in irgendeinem Fall nicht anwendbar? Ich las da bloß, sie sei nicht immer sinnvoll... Kurzum - Ihre Frage ist gegenstandslos. Sie können die Fünftelregelung anwenden, eine gegenteilige Rechtsnorm existiert nicht.
Wird für die Anwendung der Fünftelregelung wirklich nur das zu versteuernde Einkommen genommen, oder werden auch Progressionseinkünfte hinzuaddiert zum versteuernden Einkommen? Das ist verhältnismäßig schwer zu erklären. Schauen Sie sich mal hier das Beispiel Nr. 4 an - da wird es an einem Beispiel erklärt: https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung
danyel3
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Re: Fünfttelregelung anwendbar bei Elterngeld?

Beitrag von danyel3 »

Hallo Muemmel,

danke für die Antworten, die sehr hilfreich sind. In meinem Fall ist also eine Anwendung der Fünftelregelung möglich, unabhängig vom Einkommen vom Jahr 2014.


Meine andere Frage zur Anwendbarkeit der Fünftelregelung lautet:
Die Abfindung wird Ende November 2015 ausbezahlt. Allerdings bin ich bis Februar 2016 noch angestellt bzw. von der Arbeit freigestellt und bekomme meine Monatslöhne bis dahin. In dem Link unten steht:
"Außer der Abfindung dürfen an den Mitarbeiter in den Folgejahren keine weiteren wesentlichen Leistungen des Arbeitgebers erfolgen."
Da bei mir weiterhin noch mein Arbeitslohn für 3 Monate nach der Abfindungszahlung weitergezahlt wird, frage ich mich, ob die Fünftelregelung noch anwendbar ist:
http://www.finanztip.de/abfindung-steuerermaessigung/
muemmel
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Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Fünfttelregelung anwendbar bei Elterngeld?

Beitrag von muemmel »

Da bei mir weiterhin noch mein Arbeitslohn für 3 Monate nach der Abfindungszahlung weitergezahlt wird, frage ich mich, ob die Fünftelregelung noch anwendbar ist: Natürlich - das ist doch bloß der reguläre Lohn und nichts, was Ihnen extra für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde. Daran ändert auch die Freistellung nichts.
danyel3
Beiträge: 6
Registriert: 22. Aug 2015, 13:45

Re: Fünfttelregelung anwendbar bei Elterngeld?

Beitrag von danyel3 »

Das beruhigt mich auch schonmal!


Wieder kurz zurück zur ersten Frage: Im KONZ 2015 steht widerum zur Anwendbarkeit der Fünftelregelung (leider ohne Rechtsquelle): "Ihre Einkünfte im Entlassungsjahr müssen inkl. Abfindung höher sein, als wenn Sie weiterbeschäftigt worden wären."

Falls dieser Satz wirklich Gültigkeit hat, so ist die Sachlage so: Ich habe dieses Jahr 10 Monate Elterngeld bezogen und zwei Monate Arbeitslohn + die Abfindung. Wenn ich statt 10 Monate Elternzeit wirklich gearbeitet hätte, wären die Abfindung + zwei Monatsgehälter Niedriger als wenn ich voll gearbeitet hätte. Ist die Fünftelregelung noch anwendbar bei mir?

Zur Beruhigung, das war meine letzte Frage :).
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Fünfttelregelung anwendbar bei Elterngeld?

Beitrag von muemmel »

Im KONZ 2015 steht widerum zur Anwendbarkeit der Fünftelregelung (leider ohne Rechtsquelle): "Ihre Einkünfte im Entlassungsjahr müssen inkl. Abfindung höher sein, als wenn Sie weiterbeschäftigt worden wären." Ich habe von einer solchen Regelung noch nie gehört.
Zuletzt geändert von muemmel am 25. Aug 2015, 20:41, insgesamt 1-mal geändert.
Th_Schulze
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Registriert: 24. Aug 2015, 19:30

Re: Fünfttelregelung anwendbar bei Elterngeld?

Beitrag von Th_Schulze »

Zu der Behauptung von muemmel: "Ich habe von einer solchen Regelung nooch nie gehört."

Dass er noch nie von den Bedingungen einer "Zusammenballung der Einkünfte" als Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung gehört hat (sieh auch http://www.abfindunginfo.de/abfindung-u ... nften.html), ist kein Beweis dafür, dass es eine solche Regelung nicht schon lange gibt.

Im BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 33/13, heißt es beispielsweise recht ausführlich dazu:

"Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG (Fünftelregelung) zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte kommen nur die in § 34 Abs. 2 EStG aufgeführten Einkünfte in Betracht. Das bedeutet aber nicht, die --hier im Streitjahr vereinnahmte-- Entschädigung (§ 24 Nr. 1 EStG) sei ohne weiteres ermäßigt zu besteuern. Vielmehr ist der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die "zusammengeballt" zufließen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09, BFHE 226, 261, BStBl II 2010, 1030; vom 27. Januar 2010 IX R 31/09, BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28). Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558; in BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28, m.w.N.)."

Also: so neu ist die ständige Rechtsprechung nicht, auch wenn sie vom Wortlaut her so nicht im Gesetz zu finden ist.

Weiter heißt es:

"Die dafür notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres, das dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entschädigung zufließt, am nächsten liegt. Sie gilt für den Normalfall, in dem die Verhältnisse des Vorjahres --z.B. im Zuge einer normalen Gehaltsentwicklung-- auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden."

Welche Einkünfte dabei zu berücksichtigen sind, hängt nicht von der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder der Art der vereinnahmten Einkünfte im Streitjahr ab, sondern von der potenziell progressionssteigernden Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte (ebd.)

Demnach wären also m.E. die "progressionssteigernden" Einkünfte zu berücksichtigen, wozu der Arbeitslohn, die Abfindung und die Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt zu zählen wären.
danyel3
Beiträge: 6
Registriert: 22. Aug 2015, 13:45

Re: Fünfttelregelung anwendbar bei Elterngeld?

Beitrag von danyel3 »

Lieber Herr Schulze, lieber Muemmel,

jetzt bin ich verwirrt bzw. aufgeklärt. Daher fasse ich es ganz kurz zusammen:

Drei Quellen (H. Schulze, BFH-Urteil IX R 33/13 und KONZ) sagen aus:
Die Einkünfte vom Vorjahr muss niedriger sein als die Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung. Zu den Einkünften gehören Gehalt + Abfindung + Progressionseinkünfte (z.B. Elterngeld).

Können Sie dies nun bestätigen, lieber Muemmel?
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