§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - nun Strafe fällig?

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Julian87
Beiträge: 3
Registriert: 19. Jun 2015, 09:16

§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - nun Strafe fällig?

Beitrag von Julian87 »

Liebe Forengemeinde,

in meiner Verzweiflung wende ich mich nun an Euch - um eine erste Einschätzung zu erhalten und die weiteren Schritte sinnvoll zu planen.

Zu meinem Problem:

Hauptberuflich bin ich als Vollzeitstudent an einer Universtität eingeschrieben. Im vergangenen Jahr ließ ich mich dazu hinreißen, nach einem Praktikum als Freiberufler tätig zu sein. Unvorbereitet und uninformiert meldete ich deshalb ein Kleingewerbe an, um - je nach Umsatz - ordnungsgemäß Steuern zu bezahlen.

Dieses Kleingewerbe meldete ich in der Gemeinde meines Zweitwohnsitzes (Elternhaus) an. Dabei wurde mir gesagt, wenn ich meinen Wohnsitz ändern sollte, wird dieses Gewerbe automatisch gelöscht.

Alsbald erhielt ich Post vom Finanzamt samt Steuernummer - soweit so gut.

Kurze Zeit nach Anmeldung des Kleingewerbes wurde ich als Werksstudent tätig. Im August 2014 wechselte ich noch dazu meinen Wohnsitz, wodurch der Zweitwohnsitz gelöscht wurde. Ich ging also davon aus, dass das Gewerbe ebenfalls als gelöscht gilt zumal ich längst nicht mehr als Freiberufler tätig war.

Vorsichtshalber rief ich Anfang diesen Jahres beim Finanzamt an und fragte nach. Die Dame - sehr nett - klärte mich auf, dass das Gewerbe sepparat gelöscht werden müsse und nun die Steuererklärung mit GuV etc. fällig wird. Also wanderte ich zur Gemeinde um das Kleingewerbe abzumelden und zwar rückwirkend zum 31.12.2014.

Nun reichte ich meine Steuererklärung wegen der Werksstudententätigkeit sowie dem Kleingewerbe fristgerecht beim ursprünglichen Finanzamt ein, da ich laß, dass es zur Not ohnehin an das zuständige Finanzamt weitergeleitet wird. Der "Firmensitz" lief ja aber immer über die Adresse meines Elternhauses.

Gestern erhielt ich Post von einem anderen Finanzamt mit dem Betreff "Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit". Dabei soll vornehmlich geklärt werden, welches Finanzamt nun für mich zuständig ist - wobei es sich doch ohnehin um zwei Steuerangelegenheiten handelt (?!).

Angst macht mir die Mitteilung, dass ich darauf hingewiesen werde, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn das Gewerbe vorsätzlich oder fahrlässig nicht umgemeldet wurde.

Meine Fragen sind nun:

1. Was hat der "Firmenwohnsitz" mit meinem Privatwohnsitz zu tun?
2. Was kann mir hier drohen?
3. Wie soll ich nun vorgehen, um mich ohne Strafe aus der Angelegenheit herauszuwinden?

Kurze Zusammenfassung:
- Firmenwohnsitz war einst mein Zweitwohnsitz
- Zweitwohnsitz wurde im August 2014 geändert
- Gewerbe wurde zum 31.12.2014 gelöscht
- Hauptberuflich Student

über Antworten wäre ich sehr dankbar.

Herzliche Grüße
Julian87
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung - nun Strafe fällig?

Beitrag von StephanM »

Hi,

dem Finanzamt geht es um die Zuständigkeit. In dem Bereich des Finanzamtes A, wo dein Hauptwohnsitz und dein Lebensmittelpunkt ist, dort wirst du zur Einkommensteuer unter Steuernummer 123 veranlagt.
Der Ort, von dem aus du dein Gewerbebetreibst (Zweitwohnsitz) liegt im Zuständigkeitsbereich von Finanzamt B, die für deine gewerbliche Tätigkeit eine gesonderte Feststellung der Einkünfte unter der Steuernummer 456 durchführen und das Ergebnis an Finanamt A für die Einkommensteuer mitteilen, aufgrund deiner Erklärung.
Liegen beide Orte innerhab der Zuständigkeit von dem selben Finanzamt, dann entfällt die gesonderte Feststellung und alles läuft unter der Steuernummer 123.

Zur Klärung ruf den Bearbeiter auf dem Zuständigkeitsschreiben des Finanzamtes an und frage nach, wo du welche Erklärungen abgeben musst. Mit den abgegebenen Erklärungen ist für die beteiligten Finanzämter das dann erledigt.

MfG
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