neues Finanzamt im Saarland lehnte alles ab

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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brandenburg3
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neues Finanzamt im Saarland lehnte alles ab

Beitrag von brandenburg3 »

Ich mache meine Einkommensteuererklärung seit 2011, das selbst und das elektronisch mit Wiso Steuersparbuch und dem Elsterzertifikat.

Bei der Beantragung des Zertifikates waren folgende Vorteile ausgeschrieben:
-bevorzugte Bearbeitung (dadurch auch schnelle Bearbeitung)
-keine Belegpflicht für die meisten Bereiche

Das Programm selbst teilt mir am Ende auch immer mit für was ich Belege einreichen muss,
was bisher wenig und ab und zu auch garkeine waren.

Bisheriges Finanzamt bis 2014 war Mannheim und das funktionierte auch immer ohne Einsprüche.

Dieses Jahr machte ich wegen Ummeldung zum ersten mal in Saarlouis (Saarland) meine Abgabe.
Heute schockierende Bescheid.
Alles wurde abgelehnt wegen (sinngemäß, den Text vom Bescheid hänge ich unten dran) keine Nachweiße oder Belege beigefügt.
Das Programm sagte mir zum Schluss dass keine Belege einzureichen sind, das Finanzamt
hat nachträglich auch keine eingefordert, sondern einfach den Bescheid raus gehauen mit dem Witzbetrag den ich zurück bekomme.

Folgende Möglichkeiten für die Ursache gehen mir nun durch den Kopf:
- Finanzamt Mannheim und Saarlouis arbeiten nach unterschiedlichen Maßstäben (wollen für alles Belege haben)
- Finanzamt Saarlouis hat eine Regelung dass sie z.B. jeden 10. genauer überprüfen und ich hatte die Akarte
- der Mitarbeiter hatte kein Druchblick (weil übertragen wurden 27 Seiten, da ich sehr viele Sachen anzusetzen hatte)

Vielleicht könnt ihr etwas dazu sagen woran es womöglich liegt warum die alles belegt haben wollen.
Das Programm gibt mir bei den meisten Sachen die Möglichkeit alles detailiert einzutragen oder einfach zusammengerechnet. Grad für Sachen wie Fahrten für Arbeitsweg, Familienheimfahrten und Diensreisen
habe ich einfach in einer Tabelle die Fahrten aufgegliedert und die Kilometer zusammengerechnet.

Kurzübersicht der Aufschlüsselung:
Entfernungspauschale : 78 Euro angenommen
Aufwendungen für Arbeitsmittel: 358 Euro abgelehnt
Aufwendungen für Reisekosten: 6296 Euro abgelehnt
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung: 1220 Euro abgelehnt
Übrige Werbungskosten aus nichtselbstständige Arbeit: 1333 Euro abgelehnt
Arbeitsnehmer-Pauschbetrag / Werbungskosten: 9449 Euro abgelehnt

Ich habe etwa 12 Stunden für die Steuererklärung benötigt weil ich sehr viele
Belege abarbeiten musste und jeden Kalendertag erfassen musste und viel zusammenrechnen musste.

Mein plan ist es jetzt so schnell wie Möglich ein Termin bei dem Sachbearbeiter zu bekommen
und dann ich mit meine 8 Ordner dahin und werde da mindestens 6-7 Stunden brauchen
bis wir alles durch haben was ich angeblich belegen soll.

Ein anderer Rat?

So nun der Text zum Bescheid:
Weitere Angaben und Erläuterungen im ELSTER - Steuerbescheid
Hinweis: Die Formatierungen der Texte kommen direkt von der Finanzverwaltung.
Erläuterungen Ihres Finanzbeamten
Reisekosten wurden ohne eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Fahrten
und ohne Vorlage eines Fahrtenbuches nicht als Werbungskosten anerkannt.
Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltfühnrung konnten ohne Nachweis
e ebenfalls nicht als Werbungskosten gewährt werden.
Falls Sie beabsichtigen, gegen diesen Einkommensteuerbescheid Einspruch
einzulegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen, sollten Sie
die Belege zu Ihrer Steuererklärung, die zu dieser Steuerfestsetzung
geführt hat, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Änderungsverfahrens
aufbewahren. Steht diese Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 AO), sollten die Belege bis zur Aufhebung bzw. bis zum
Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden. Belege, die für
mehrere Jahre von Bedeutung sind (z.B. ärztliche Atteste), sollten
entsprechend länger aufbewahrt werden. Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO
oder anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. typische Berufskleidung und deren
Reinigung, Fachliteratur) konnten ohne Einzelnachweis nur mit 103 EUR
berücksichtigt werden.
Kontoführungsgebühren können nur für die beruflich veranlassten Buchungen
berücksichtigt werden. Ohne Nachweis bzw. auf Grund der vorgelegten
Kontoauszüge konnten Aufwendungen für beruflich veranlasste Buchungen nur
mit 16 EUR jährlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Bewerbungskosten konnten ohne Nachweis nicht berücksichtigt werden.
Die Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. typische Berufskleidung und deren
Reinigung, Fachliteratur) konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie
nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden.
Steuerberatungskosten können ohne Nachweis nicht berücksichtigt werden.
Mehraufwendungen für Verpflegung wurden nicht berücksichtigt, weil eine
beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nicht nachgewiesen wurde.
Anstelle der erklärten Werbungskosten ist der höhere
Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen worden.
Die Günstigerprüfung hat ergeben, dass die Ermittlung der abziehbaren
Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 zu einem günstigeren Ergebnis
führt.
Sollten Sie vermögenswirksame Leistungen angelegt haben, können Sie ggf.
die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage noch bis zum 31.12.2018
beantragen.
Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
vorläufig hinsichtlich
- der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als
vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des
§ 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a EStG
- der Höhe des Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
- der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
- des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der
Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als
außergewöhnliche Belastung
- der Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit
im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
- der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)
Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
- der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten
gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch
den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die
streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung

der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom
30. September 2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II S. 11). Die
Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen
Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im
Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als
verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden.
Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer
Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die
Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der
Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm
gegen ihren Wortlaut auslegen.
Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs
diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung
oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit
nicht erforderlich.
Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen
zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch
auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer
eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.
Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.B. Lohnersatzleistungen) in Höhe
von 4.717 EUR wurden mit 4.717 EUR in die Berechnung des
Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt).
Der Festsetzung liegen Ihre (am 25.05.2015 um 17:49:06 Uhr) in
authentifizierter Form übermittelten Daten zu Grunde.
Die Ergebnisse der Verarbeitung wurden antragsgemäß zur elektronischen
Übermittlung bereitgestellt.
Petz
Beiträge: 777
Registriert: 30. Sep 2010, 14:52

Re: neues Finanzamt im Saarland lehnte alles ab

Beitrag von Petz »

Manche Finanzämter halten sich eben nicht daran, dass bei Elster nicht mehr viele Belege eingereicht werden müssen.

Sie könnten vor der Streichung zumindest nachfragen, tun sie aber nicht, die Erfahrung gibt es immer wieder.

Also:
1. Einspruch einlegen
2. Alle Belege einreichen :mrgreen:

3. Dann hier berichten, bitte, bitte ..... :lol:
Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür ist das Forum für alle da.
Houseputz
Beiträge: 12
Registriert: 16. Jul 2015, 02:56

Re: neues Finanzamt im Saarland lehnte alles ab

Beitrag von Houseputz »

Ohje krass, ich hatte bisher immer Glück und musste so gut wie nie Belege einreichen :lol:

Hoffe mal die sind in Stuttgart alle ein bisschen entspannter
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: neues Finanzamt im Saarland lehnte alles ab

Beitrag von schlauelia »

und das führt dazu, das man Beträge angibt, die es gar nicht gibt. Ich finde wegen der Steuergerechtigkeit muss es dazu gehören, dass man auch seine Angaben nachweist. Denn jeder will das FA besch... und brüstet sich damit und ist empört, wenn ein FA dies nicht durchgehen lässt und verlangt, dass Belege eingereicht werden müssen!
Lia
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